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Rechtsanwalt Rassi Warai ist eine vom Präsidenten des
Oberlandesgerichts Hamm anerkannte Gütestelle iSd § 794 I 1
ZPO. Gütestellen
sind bei der Vermeidung
gerichtlicher Auseinandersetzung behilflich. In einem
Schlichtungsverfahren wird eine außergerichtliche
einverständliche Einigung angestrebt. Zu unterscheiden sind
hierbei die freiwillige und die obligatorische
Streitschlichtung.
Das freiwillige Streitschlichtungsverfahren findet auf
Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (z.B. in
einem Arbeitsvertrag) statt. Das Verfahren berücksichtigt
die zwischen den Parteien vereinbarten Schlichtungsregeln.
Das obligatorische Schlichtungsverfahren stellt hingegen
eine Grundvoraussetzung im Vorfeld einer zulässigen Klage in
bestimmten Auseinandersetzungen dar. Insoweit bestimmt § 10 GüSchlG NRW, in welchen Fällen eine Streitschlichtung
zwingend vor einer Klageeinreichung durchzuführen ist.
Ein erfolgreiches Schlichtungsverfahren spart
im Vergleich zur gerichtlichen Auseinandersetzung Zeit
und Kosten. Zur Veranschaulichung der Kosten können
Sie unsere
Schlichtungs- und Kostenordnung
hier einsehen.
Zudem ist ein privatrechtlicher Vergleich, der im Rahmen
einer Schlichtung vor unserer Gütestelle geschlossen wird,
im Ggs zu übrigen privatrechtlichen Vergleichen,
vollstreckungsfähig. Ein weiterer Vorteil einer
Streitschlichtung vor unserer Gütestelle ist, dass bereits
mit dem Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens
die Verjährung Ihrer Ansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB
gehemmt ist. Die Verjährungshemmung bleibt gem. § 204 Abs. 2
BGB (bei ordnungsgemäßer Beendigung des Verfahrens) für 6
Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bestehen.
Unsere Gütestelle hilft Ihnen mitunter in Streitigkeiten
über Ansprüche bei den nachfolgend genannten
Konstellationen.
Nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten (NachbG NRW)
mit Ausn. eines gewerbl. Betriebs
Ehrverletzungen (außer
Presseangelegenheiten)
Streitigkeiten über Ansprüche
nach Abschnitt 3 des Allg. Gleichbehandlungsgesetzes
Privatklagedelikte
Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
Familienrechtliche Konflikte
Auseinandersetzungen wegen Überwuchs nach § 910 BGB
Auseinandersetzungen
wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
Einwirkungen nach § 906 BGB (insbesondere, wenn
einem Grundstück Gase, Dämpfe,
Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche,
Erschütterunge zugeführt werden) mit
Ausnahme eines gewerbl.
Betriebs
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Wir freuen uns auf
Ihren Besuch und verbleiben mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwaltsbüro Rassi Warai |