Medizinrecht

Beweislast im Arzthaftungsprozess

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Ein Patient, der Ansprüche gegen einen Arzt in einem Arzthaftungsprozess geltend macht, trägt grundsätzlich die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Patient muss nicht nur beweisen, dass dem Arzt ein Behandlungsfehlerunterlaufen ist, sondern auch, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich für den ersten Schaden am Körper oder der Gesundheit ist. Man spricht insoweit von dem sogenannten Kausalitätszusammenhang. Es gibt aber Umstände, die dazu führen, dass zugunsten des Patienten eine Beweiserleichterung greift. Dies gilt etwa bei einem Aufklärungsfehler, der Verletzung von Dokumentationspflichten und/oder Organisationspflichten und unter einem groben Behandlungsfehler.

  • Aufklärungsfehler: Von einem Aufklärungsfehler spricht man, wenn ein Arzt einen Patienten nicht oder unzureichend über die Dringlichkeit, die Risiken, die Behandlungsalternativen oder die Erfolgsaussichten der Behandlung aufklärt. Der Arzt trägt die Beweislast für die hinreichende Aufklärung.
  • Dokumentationsmangel: Von einem Dokumentationsmangel spricht man, wenn ein Arzt die vollzogene Behandlung nicht vollständig dokumentiert. Liegt ein Dokumentationsmangel vor, so gilt die in nicht dokumentierte Behandlung oder Aufklärung als nicht erfolgt.
  • Organisationsfehler: Unter einem Organisationsfehler versteht man ein (unter Gefahrenabwendungsaspekten) den Sorgfaltsmaßstäben nicht entsprechendes Organisationsverhalten. In gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Patient und Arzt werden sehr häufig Organisationsmängel im Zusammenhang mit dem Personal (etwa bei der Überwachung von Assistenzärzten oder bei der Nachtdiensteinteilung), den räumlichen Begebenheiten (etwa der Hygiene oder der Ausstattung) oder den Medizinprodukten und der Wartung derselben thematisiert. Der Arzt bzw das Krankenhaus hat in solchen Auseinandersetzungen nach den Maßgaben des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu beweisen, dass ihn bzw es kein Verschulden im Hinblick auf den Organisationsfehler trifft.
  • Grober Behandlungsfehler: Soweit ein grober Behandlungsfehler in einem Arzthaftungsstreit festgestellt wird, so braucht der Patient – entgegen der allgemeinen Beweislastverteilung – zu beweisen, dass der Behandlungsfehler ursächlich für die Verschlechterung seiner Gesundheit ist. Vielmehr hat der Arzt den Gegenbewies erbringen. Unter einen groben Behandlungsfehler fasst man ein Verhalten eines Arztes, mit dem der Arzt eindeutig gegen die bewährten ärztlichen Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 11.06.1996, VI ZR 172/95).
  • Befunderhebungsfehler: Zu einer Beweislastumkehr für den Kausalitätszusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der fehlerhaften Behandlung kommt es auch bei einem Befunderhebungsfehler. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die Abklärung von Symptomen aus medizinischer Sicht geboten scheint. Wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen, so tritt die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten ein (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2011, VI ZR 144/10).
Der Beweislast ist in einem Arzthaftungsprozess erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. So kann sich gerade die mögliche Beweislastumkehr für den Kausalitätszusammenhang entscheidend auf den Ausgang eines Prozesses auswirken.
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