Medizinrecht

Geburtsschaden durch Arztfehler

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Einem Kind, welches mit geistigen oder körperlichen Schäden zur Welt kommt, die darauf zurückzuführen sind, dass den beteiligten Ärzten im Verlauf der Geburt Fehler unterlaufen sind, stehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu.

Arzthaftung bei Geburtsschaden oder Fehlgeburt

Unter Berichterstattung überregionaler Medien wurden Klagen von Geschädigten stattgegeben, in denen Auffälligkeiten im Geburts-CTG keine Beachtung geschenkt wurde oder in denen Notfallmaßnahmen bei einer angezeigten sofortigen Entbindung zu spät eingeleitet wurden. Auch Fälle von postnatal unzureichender Überwachung der Sauerstoffversorgung von Neugeborenen oder die Verkennung eines HELLP Syndroms während der Schwangerschaftsbetreuung erlangten im letzten Jahr öffentliche Bekanntheit. In allen vorgenannten Prozessen lagen die geltend gemachten Ansprüche der Geschädigten in mittleren bis hohen sechsstelligen Euro-Bereichen.

Doch trotz wachsendem Medieninteresse an diesem Thema, wird den Einzelschicksalen der Betroffenen noch zu wenig Beachtung geschenkt. Viel zu häufig bleibt unerwähnt, wenn z.B. einer dieser sehr langwierigen Prozesse durch Eltern als Erben des Kindes fortgeführt werden muss. Insoweit sind es – aus meiner Sicht – weniger die einzelnen Betroffenen zugesprochenen sechsstelligen Zahlungsansprüche, als vielmehr die Veranschaulichung persönlicher Schicksale Betroffener, die eine Sensibilisierung für die Thematik anregen können.

Aus diesem Anlass möchte ich die Gelegenheit ergreifen, einen Fall einer Betroffenen hier kurz darzustellen. Das Wunschkind des bislang kinderlosen Ehepaares E. soll im Oktober 2000 zur Welt kommen. Mitte August setzen plötzlich starke Oberbauchschmerzen bei Frau E. ein. Sie suchte daraufhin umgehend ihre Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe auf, die einen Blutdruck von 160/100 mmHg feststellte, den Bauchbereich abtastete und zu Ruhe und Entspannungsübungen riet. Weitere Untersuchungen unterblieben. Vielmehr wurde für den Fall der fortdauernden Schmerzen vereinbart, dass sich Frau E. am nächsten Tag erneut mit der Praxis in Verbindung setzen sollte. Am darauf folgenden Abend (5 Stunden nach der Untersuchung) begab sich Frau E. aufgrund der anhaltenden Schmerzen in die örtliche Frauenklinik. Hier wurde ein fortgeschrittenes HELLP-Syndrom diagnostiziert. Trotz umgehend eingeleiteter Notfall-Kaiserschnitt-Entbindung kam das Kind F. des Ehepaares E. mit schwersten Hirnschäden zur Welt.

F. litt bis zu ihrem siebten Lebensjahr an an einer spastischen Tetraparese, wodurch sie bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen war. Um die vollzeitige Betreuung ihrer Tochter zu übernehmen, entschied sich Frau E. bereits kurz nach der Entbindung ihre Berufstätigkeit aufgeben.  F. beklagte zeitlebens ständige Schmerzen in den Beinen. Alle unternommenen schmerztherapeutischen Versuche brachten keine Linderung. Im Januar 2008 verstarb F. in Folge einer schweren Aspirationspneumonie.

Dieser Sachverhaltsausschnitt lässt allenfalls erahnen, was in den Betroffenen und ihren Familien vorgehen mag…

Arzthaftung – Geburtsschaden – Stand August 2009

Wenn Sie als Patient oder als Elterteil Ihres Kindes einen Behandlungsfehler des behandelnden Arztes vermuten, sollten Sie sich zunächst umfassend beraten lassen. Eine erste Anlaufstelle bieten örtliche unabhängige Beratungsstellen für Patienten (die idR mit Fachärzten der gängigen medizinischen Fachgebiete besetzt sind) oder Selbsthilfegruppen. Wenn sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler auch in Rücksprache mit unabhängigen Beratern nicht entkräftet, sollte ein im Arzthaftungsrecht kundiger Rechtsanwalt zur rechtlichen Bewertung zu Rate gezogen werden. Erfragen Sie vorab die Kosten der Erstberatung und der außergerichtlichen Vertretung. Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie bei dieser im Vorfeld den Umfang der Kostenübernahme erfragen. In geeigneten Fällen wird auch die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Dritte von Ihrem Anwalt angesprochen. Bedürftigen stehen im Übrigen auf Antrag Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.

Der Rechtsanwalt wird Ihre Angelegenheit zunächst auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und der von Ihnen vorgelegten Unterlagen mit Ihnen besprechen. Meist werden Sie anschließend vom Rechtsanwalt gebeten, einen von seiner Kanzlei übermittelten Fragenkatalog und eine Schweigepflichtsentbindungserklärung, sowie  eine Vollmacht auszufüllen. Nach Empfang dieser Unterlagen wird der Anwalt Akteneinsicht in die vollständigen Patientenunterlagen nehmen. Die Übersendung der Unterlagen durch das Krankenhaus / den Arzt an den Rechtsanwalt dauert idR zwischen vier und acht Wochen. Nach Durchsicht der Akten wird der Anwalt das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Dabei werden neben den rechtlichen Erwägungen auch Kostengesichtspunke und zeitliche Vor- und Nacheile der Vorgehensalternativen berücksichtigt.

In den seltensten Fällen ist die affektive Konfrontation des Arztes mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers oder die frühe Beschreitung straf- oder berufsrechtlicher Sanktionswege ratsam. Fast immer sinnvoll hingegen ist die chronologische Auflistung aller Behandlungsumstände (z.B. den Geburtsverlauf), sowie die Führung eines Schmerztagebuches durch den (heranwachsenden) Patienten / die Eltern.
Im Rahmen der Erörterung von Vorgehensalternativen wird in Einzelfällen auch die außergerichtliche Hinzuziehung der eigenen Krankenversicherung oder der Schlichtungsstelle / Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer angeraten.

Es gilt in jedem Fall voreilige kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden. Manch ein Patient, der auf eine Klage drängt, ist sich gar nicht bewusst, dass die bloße Feststellung, ein Arzt  habe z.B. eine falsche Diagnose gestellt, noch keine Ansprüche des Patienten gegenüber dem Mediziner begründen kann. So stellt nämlich nicht jeder Diagnosefehler zugleich zwangsläufig auch einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler dar. Dies ist vielmehr nur dann der Fall,  soweit Symptome, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom behandelnden Arzt nicht ausreichend berücksichtigt wurden und/oder wenn der Arzt bei einer objektiv unrichtigen Diagnose die notwendige weitere Befunderhebung unterlässt.

Daher sei an dieser Stelle noch einmal betont, dass eine frühzeitige Informationsbeschaffung und die gründliche Beratung und Ausrichtung der Anspruchsverfolgung, gerade in Fällen, in denen es um Geburtsschäden geht, unabdingbar für die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist.

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