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Nachrichtenarchiv Januar 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi
Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem
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Arbeitgeber sind bei Freistellung eines Arbeitnehmers von
der Arbeitsleistung nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen
zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitsnehmers
verpflichtet - BAG, 23.01.2008, 5 AZR 393/07 -
Quelle: BAG Pressemitteilung
Nr. 7 vom 23.01.2008
Nach § 3 EntgFG hat ein Arbeitnehmer für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der
Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt
nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt
nach dem Urteil des BAG vom 23.02.2008 auch dann, wenn die
Arbeitsvertragsparteien nach einer Kündigungserklärung die
Entgeltfortzahlung unter der Freistellung von der
Arbeitsleistung bis zum Kündigungszeitpunkt vereinbaren und
der Arbeitnehmer daraufhin länger als sechs Wochen
arbeitsunfähig erkrankt.
Mandant trifft Beweislast für behauptete
Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts aus § 49b Abs. 5
BRAO - BGH, 11.10.2007, IX ZR 105/06 - Quelle:
juris.bundesgerichtshof.de vom 11.10.2007
Rechtsanwälte haben
ihre Mandanten nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinzuweisen,
dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert
richten, andernfalls macht sich der Anwalt
schadensersatzpflichtig. In einer prozessualen
Auseinandersetzung hat der Mandant die Beweislast dafür,
dass sein Rechtsanwalt den Hinweis nicht erteilt hat. Damit
weicht der BGH von der im Schrifttum bislang überwiegend
vertretenen Ansicht, der Anwalt habe darzulegen, dass er
seiner Hinweispflicht Genüge getan habe, eine klare Absage.
Der Rechtsanwalt hat seinerseits nur konkret darzulegen, in
welcher Weise er belehrt haben will.
Neue Verbraucherschutzvorschriften der EU bei
irreführender Werbung und aggressiven Verkaufspraktiken
- Quelle: EU-Kommission Pressemitteilung RF IP/07/1915 vom
12.12.2007
Die neue EU-Richtlinie über verbotene Geschäftspraktiken
definiert unlautere Verkaufspraktiken mit
verbraucherschädigender Wirkung.
Sie untersagt mitunter folgende Praktiken:
- Lockangebote, in denen mit einem sehr preisgünstigen
Produkt geworben wird, welches der Anbieter aber gar nicht
in angemessener Stückzahl vorrätig hat.
- Nur auf dem Papier "kostenlose" Angebote, d.h. Produkte
die als "gratis", "unentgeltlich", "kostenfrei" o.ä.
beschrieben sind, obgleich auf den Verbraucher weitere
Kosten (neben denjenigen, die im Rahmen des Eingehens auf
die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der
Ware unvermeidbar sind) zukommen.
- Direkte Aufforderung an Kinder, ein in der Werbung
gezeigtes Produkt zu kaufen.
- Unrichtige Behauptungen über die heilende Wirkung eines
Produkts (etwa bei Allergien, Haarausfall, Übergewicht etc.)
- Sog. "Advertorials" (d.h. Werbung, die als Information
getarnt ist) und die für den Verbraucher nicht klar als
Werbung erkennbar ist.
- "Schneeballsysteme" als Form der Verkaufsförderung, durch
welche aufgrund der Gewinnung weiterer Verbraucher für das
System eine Vergütung erzielt werden soll.
- Gewinnversprechen, bei denen dem Verbraucher vorgetäuscht
wird, er habe einen Preis gewonnen, obwohl es überhaupt
keinen Preis gibt oder aber dessen Inanspruchnahme von der
Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig
gemacht wird.
- Vorgaukeln von "besonderen" Verbraucherrechte, die dem
Verbraucher ohnehin schon durch das Gesetz zugesprochen
werden.
- Die unwahre Behauptung eines befristeten Angebots, wonach
ein Produkt nur für eine sehr kurze Zeit verfügbar sein
soll, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu nehmen, sich vor
der Kaufentscheidung gründlich über das Produkt zu
informieren.
- Zusicherung einer Leistung, die (ohne vorherigen Hinweis
hierauf) in anderer Sprache erbracht wird.
- Aufforderung an einen Verbraucher, eine von diesem
unbestellte (aber gelieferte) Ware zu bezahlen,
zurückzusenden oder zu verwahren.
- Zusicherung einer europaweiten Garantie, unter der
Erweckung des fälschlichen Eindrucks, dass der Kundendienst
auch in anderen Ländern, als in dem Mitgliedstaat, in dem
das Produkt veräußert wurde, verfügbar ist.
Soll eine geringere Abfindung als in § 1a KSchG
vorgesehen gezahlt werden, so muss dies im
Kündigungsschreiben hinreichend deutlich erkennbar sein
- BAG, 13.12.2007, 2 AZR 807/06 - Quelle: BAG
Pressemitteilung Nr. 95 vom 13.12.2007
Gem. § 1a KSchG steht einem Arbeitnehmer eine Abfindung in
Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer betriebsbedingt
kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht
innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt und der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung auf
diese Anspruchsvoraussetzungen hinweist. Will der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere
Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären,
dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll. |