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Nachrichtenarchiv Januar 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.

Arbeitgeber sind bei Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung nur bis zu einer Dauer von sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall des Arbeitsnehmers verpflichtet - BAG, 23.01.2008, 5 AZR 393/07 -
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 7 vom 23.01.2008
Nach § 3 EntgFG hat ein Arbeitnehmer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt nach mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nach dem Urteil des BAG vom 23.02.2008 auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nach einer Kündigungserklärung die Entgeltfortzahlung unter der Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Kündigungszeitpunkt vereinbaren und der Arbeitnehmer daraufhin länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt.

Mandant trifft Beweislast für behauptete Hinweispflichtverletzung des Rechtsanwalts aus § 49b Abs. 5 BRAO - BGH, 11.10.2007, IX ZR 105/06 - Quelle: juris.bundesgerichtshof.de vom 11.10.2007
Rechtsa
nwälte haben ihre Mandanten nach § 49b Abs. 5 BRAO darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert richten, andernfalls macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig. In einer prozessualen Auseinandersetzung hat der Mandant die Beweislast dafür, dass sein Rechtsanwalt den Hinweis nicht erteilt hat. Damit weicht der BGH von der im Schrifttum bislang überwiegend vertretenen Ansicht, der Anwalt habe darzulegen, dass er seiner Hinweispflicht Genüge getan habe, eine klare Absage. Der Rechtsanwalt hat seinerseits nur konkret darzulegen, in welcher Weise er belehrt haben will.

Neue Verbraucherschutzvorschriften der EU bei irreführender Werbung und aggressiven Verkaufspraktiken - Quelle: EU-Kommission Pressemitteilung RF IP/07/1915 vom 12.12.2007
Die neue EU-Richtlinie über verbotene Geschäftspraktiken definiert unlautere Verkaufspraktiken mit verbraucherschädigender Wirkung.
Sie untersagt mitunter folgende Praktiken:
- Lockangebote, in denen mit einem sehr preisgünstigen Produkt geworben wird, welches der Anbieter aber gar nicht in angemessener Stückzahl vorrätig hat.
- Nur auf dem Papier "kostenlose" Angebote, d.h. Produkte die als "gratis", "unentgeltlich", "kostenfrei" o.ä. beschrieben sind, obgleich auf den Verbraucher weitere Kosten (neben denjenigen, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind) zukommen.
- Direkte Aufforderung an Kinder, ein in der Werbung gezeigtes Produkt zu kaufen.
- Unrichtige Behauptungen über die heilende Wirkung eines Produkts (etwa bei Allergien, Haarausfall, Übergewicht etc.)
- Sog. "Advertorials" (d.h. Werbung, die als Information getarnt ist) und die für den Verbraucher nicht klar als Werbung erkennbar ist.
- "Schneeballsysteme" als Form der Verkaufsförderung, durch welche aufgrund der Gewinnung weiterer Verbraucher für das System eine Vergütung erzielt werden soll.
- Gewinnversprechen, bei denen dem Verbraucher vorgetäuscht wird, er habe einen Preis gewonnen, obwohl es überhaupt keinen Preis gibt oder aber dessen Inanspruchnahme von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
- Vorgaukeln von "besonderen" Verbraucherrechte, die dem  Verbraucher ohnehin schon durch das Gesetz zugesprochen werden.
- Die unwahre Behauptung eines befristeten Angebots, wonach ein Produkt nur für eine sehr kurze Zeit verfügbar sein soll, um dem Verbraucher die Möglichkeit zu nehmen, sich vor der Kaufentscheidung gründlich über das Produkt zu informieren.
- Zusicherung einer Leistung, die (ohne vorherigen Hinweis hierauf) in anderer Sprache erbracht wird.
- Aufforderung an einen Verbraucher, eine von diesem unbestellte (aber gelieferte) Ware zu bezahlen, zurückzusenden oder zu verwahren.
- Zusicherung einer europaweiten Garantie, unter der Erweckung des fälschlichen Eindrucks, dass der Kundendienst auch in anderen Ländern, als in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt veräußert wurde, verfügbar ist.

Soll eine geringere Abfindung als in § 1a KSchG vorgesehen gezahlt werden, so muss dies im Kündigungsschreiben hinreichend deutlich erkennbar sein - BAG, 13.12.2007, 2 AZR 807/06 - Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 95 vom 13.12.2007
Gem. § 1a KSchG steht einem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt,  der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung auf diese Anspruchsvoraussetzungen hinweist. Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings eine geringere Abfindung anbieten, so muss er unmissverständlich erklären, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sein soll.




 

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