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Nachrichtenarchiv März 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.


 
Die durch einen Unternehmer verwendete einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig" stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG)  - KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008, 5 W 344/07
Wenn ein Unternehmer in seinen AGBs mit die Klausel "Teillieferung und Teilabrechnungen sind zulässig" verwendet, können seine Teillieferungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung geltend machen kann (§ 320 BGB). Ferner schränkt die Klausel das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurücktreten zu können, wenn an der Teilleistung kein Interesse mehr besteht (§ 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB). Damit ist die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen aus §§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar und verstößt insoweit gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 2a BGB.

Der Zollfreibetrag wird angehoben - Verordnung (EG) Nr.274/2008 - Quelle: Pressemitteilung Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.03.2008, L85
Die EU hat am 17.03.2008 die Wertgrenze für so genannte Kleinsendungen nach Art. 27 ZollbefreiungsVO angehoben. Die Verordnung Nr. 274/2008 sieht eine Befreiung von Einfuhrabgaben bei Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 Euro vor. Die derzeitige Grenze von 22 Euro wird mit dem Inkrafttreten des geänderten Art. 27 ZollbefreiungsVO  am 01.12.2008 damit deutlich angehoben.
- Nachtrag vom 28.Juli.2008 -
In der Praxis
wird es für eine Kleinsendung unter der Wertgrenze von 150 EUR zwar eine Befreiung vom Zoll, nicht aber von der Einfuhrumsatzsteuer geben. Die Wertgrenze für das Anfallen von Einfuhrumsatzsteuern wird weiter bei 22 EUR liegen. Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) beruft sich insoweit auf Art. 22 RL83/181/EWG, wonach die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung bei 22 EUR liegt.

Abnahmewirkung bei Abnahme eines Werkes auch bei Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls "unter Vorbehalt" - OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2008, 21 U 34/07 - Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (justiz.nrw.de)
Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls mit dem Zusatz, dass diese "unter Vorbehalt" abgegeben wird, hindert die Abnahmewirkung als solche nicht. Denn für die Abnahmewirkung genügt die Hinnahme des Werkes als im wesentlichen vertragsgerecht. Ratsam erscheint die Verweigerung der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Wer ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels abnehmen möchte, sollte dies gem. § 640 Abs. 2 BGB nur unter Vorbehalt der in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB bezeichneten Rechte tun.


Verlängerung des Arbeitslosengeldes der älteren Bezugsberechtigten ab 50 - Quelle: Pressemitteilung Bundesagentur für Arbeit vom 19.02.2008
Eine positive Nachricht für die älteren Arbeitslosen: Mitte Februar 2008 hat der Bundesrat dem SGB III Änderungsgesetz zugestimmt und damit die Bezugsdauer des ALG I für diejenigen Arbeitslosen angehoben, die das 50te Lebensjahr vollendet haben und ab dem 01.01.08 in die Arbeitslosigkeit gerutscht sind. Für diejenigen älteren Arbeitslosen, die bereits vor dem 01.01.2008 Leistungen bezogen haben, kann ebensfalls die Bezugsdauer erhöht werden, soweit deren Bezugsanspruch am 01.01.08 noch bestanden hat und wenn ihnen die Höchstanspruchsdauer bewilligt worden ist. Die Verlängerung sieht für über 50-jährige Arbeitslose nunmehr 15 Monate (anstatt bislang 12 Monaten), für über 55-jährige Arbeitslose 18 Monate und für über 58-jährige Arbeitslose 24 Monate vor. Erforderlich ist, dass der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 30 (bei über 50-Jähigen), 36 (bei über 55-Jähigen), bzw 48 Monate (bei über 58-Jähigen) Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.


Reform im Insolvenzrecht - vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren - Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15.02.2008
Bundesjustizministerin Zypries hat einen Vorschlag Gesetzesentwurf zur Reform im Insolvenzrecht vorgelegt. Am 14.02.08 hat der Bundestag über diesen Entwurf erstmals beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern vor. Ein Insolvenzverfahren soll in diesen Fällen nicht mehr stattfinden, sondern das Insolvenzgericht kann den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen. Der Gang des vereinfachten Entschuldungsverfahrens wird wie folgt aussehen. Wie auch bisher vorgesehen, hat der Schuldner für den Eröffnungsantrag bei Gericht eine Bescheinigung einer geeigneten Person (z.B. ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) oder einer geeigneten Stelle (z.B. die Schuldnerberatungsstelle) vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine Einigung mit Gläubigern entweder ergebnislos versucht werden ist oder diese aussichtslos war. Die Formulare über die Vermögensverhältnisse sind dem Antrag beizufügen. Alle Angaben sind in Bezug auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Sofern das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten genügt, ist ein Treuhänder zu bestellen, mit dem der Schuldner die Formulare erörtert und ausfüllt. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abtreten (aus erzielten Einkünften sollen zunächst die Verfahrenskosten gezahlt werden). Die Gläubiger sind über den Antrag zu informieren, unter dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags seitens eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung (dieser Antrag wäre etwa gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist). Wenn kein Versagungsgrund vorliegt, weist das Insolvenzgericht den Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ab und ordnet die 6-jährige Wohlverhaltensphase an. In der Wohlverhaltensperiode treffen den Schuldner dieselben Obliegenheiten wie im normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gläubiger können der Restschuldbefreiung (binnen eines Jahres) widersprechen, wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Kommt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu neuem Vermögen, so ist ein Verfahren vorgesehen, dass dem des eröffneten Insolvenzverfahrens entspricht und in dem die Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.




 

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