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Nachrichtenarchiv März 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
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Die durch einen Unternehmer
verwendete einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mit der Formulierung "Teillieferung und Teilabrechnungen
sind zulässig" stellt eine unlautere
Wettbewerbshandlung dar (§§ 3, 4 Nr. 1 UWG) -
KG Berlin, Beschl. v. 25.01.2008, 5 W 344/07
Wenn ein Unternehmer in
seinen AGBs mit die Klausel "Teillieferung und
Teilabrechnungen sind zulässig" verwendet, können seine
Teillieferungen die Verzugsfolgen zulasten des Käufers
auslösen, ohne dass dieser sein Interesse an der
Zurückhaltung des Kaufpreises bis zur Gesamtlieferung
geltend machen kann (§ 320 BGB). Ferner schränkt die Klausel
das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig
nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag
insgesamt zurücktreten zu können, wenn an der Teilleistung
kein Interesse mehr besteht (§ 323 Abs. 1, Abs. 5 BGB).
Damit ist die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelungen aus §§ 323 Abs. 1, Abs. 4, 307 Abs.
2 Nr. 1 BGB unvereinbar und verstößt insoweit gegen das
Klauselverbot des § 309 Nr. 2a BGB.
Der Zollfreibetrag wird angehoben - Verordnung (EG)
Nr.274/2008 - Quelle: Pressemitteilung Amtsblatt der
Europäischen Union vom 27.03.2008, L85
Die EU hat am 17.03.2008 die Wertgrenze für so genannte
Kleinsendungen nach Art. 27 ZollbefreiungsVO angehoben. Die
Verordnung Nr. 274/2008 sieht eine Befreiung von
Einfuhrabgaben bei Sendungen mit einem Warenwert von unter
150 Euro vor. Die derzeitige Grenze von 22 Euro wird mit dem
Inkrafttreten des geänderten Art. 27 ZollbefreiungsVO
am 01.12.2008 damit deutlich angehoben.
- Nachtrag vom 28.Juli.2008 -
In der Praxis
wird es für eine Kleinsendung
unter der Wertgrenze von 150 EUR zwar eine Befreiung vom
Zoll, nicht aber von der Einfuhrumsatzsteuer geben. Die
Wertgrenze für das Anfallen von Einfuhrumsatzsteuern wird
weiter bei 22 EUR liegen. Das BMF (Bundesministerium der
Finanzen) beruft sich insoweit auf Art. 22 RL83/181/EWG,
wonach die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung bei 22 EUR
liegt.
Abnahmewirkung bei Abnahme eines Werkes auch bei
Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls "unter Vorbehalt" -
OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2008, 21 U 34/07 - Quelle:
Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (justiz.nrw.de)
Die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls mit dem Zusatz,
dass diese "unter Vorbehalt" abgegeben wird, hindert die
Abnahmewirkung als solche nicht. Denn für die Abnahmewirkung
genügt die Hinnahme des Werkes als im wesentlichen
vertragsgerecht. Ratsam erscheint die Verweigerung der
Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Wer ein mangelhaftes
Werk trotz Kenntnis des Mangels abnehmen möchte, sollte dies
gem. § 640 Abs. 2 BGB nur unter Vorbehalt der in § 634 Nr. 1
bis 3 BGB bezeichneten Rechte tun.
Verlängerung des Arbeitslosengeldes der älteren
Bezugsberechtigten ab 50 - Quelle: Pressemitteilung
Bundesagentur für Arbeit vom 19.02.2008
Eine positive Nachricht für die älteren Arbeitslosen: Mitte
Februar 2008 hat der Bundesrat dem SGB III Änderungsgesetz
zugestimmt und damit die Bezugsdauer des ALG I für
diejenigen Arbeitslosen angehoben, die das 50te Lebensjahr
vollendet haben und ab dem 01.01.08 in die Arbeitslosigkeit
gerutscht sind. Für diejenigen älteren Arbeitslosen, die
bereits vor dem 01.01.2008 Leistungen bezogen haben, kann
ebensfalls die Bezugsdauer erhöht werden, soweit deren
Bezugsanspruch am 01.01.08 noch bestanden hat und wenn ihnen
die Höchstanspruchsdauer bewilligt worden ist. Die
Verlängerung sieht für über 50-jährige Arbeitslose nunmehr
15 Monate (anstatt bislang 12 Monaten), für über 55-jährige
Arbeitslose 18 Monate und für über 58-jährige Arbeitslose 24
Monate vor. Erforderlich ist, dass der Arbeitslose in den
letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 30
(bei über 50-Jähigen), 36 (bei über 55-Jähigen), bzw 48
Monate (bei über 58-Jähigen) Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung gezahlt hat.
Reform im Insolvenzrecht - vereinfachtes
Verbraucherinsolvenzverfahren - Quelle: Pressemitteilung
des Bundesministeriums der Justiz vom 15.02.2008
Bundesjustizministerin Zypries hat einen Vorschlag
Gesetzesentwurf zur Reform im Insolvenzrecht vorgelegt. Am
14.02.08 hat der Bundestag über diesen Entwurf erstmals
beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des
Entschuldungsverfahrens bei mittellosen Schuldnern vor. Ein
Insolvenzverfahren soll in diesen Fällen nicht mehr
stattfinden, sondern das Insolvenzgericht kann den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und
unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung
übergehen. Der Gang des vereinfachten
Entschuldungsverfahrens wird wie folgt aussehen. Wie auch
bisher vorgesehen, hat der Schuldner für den
Eröffnungsantrag bei Gericht eine Bescheinigung einer
geeigneten Person (z.B. ein Rechtsanwalt, Notar oder
Steuerberater) oder einer geeigneten Stelle (z.B. die
Schuldnerberatungsstelle) vorzulegen, aus der hervorgeht,
dass eine Einigung mit Gläubigern entweder ergebnislos
versucht werden ist oder diese aussichtslos war. Die
Formulare über die Vermögensverhältnisse sind dem Antrag
beizufügen. Alle Angaben sind in Bezug auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu
versichern. Sofern das Vermögen des Schuldners
voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten
genügt, ist ein Treuhänder zu bestellen, mit dem der
Schuldner die Formulare erörtert und ausfüllt. Der Schuldner
muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder
abtreten (aus erzielten Einkünften sollen zunächst die
Verfahrenskosten gezahlt werden). Die Gläubiger sind über
den Antrag zu informieren, unter dem Hinweis auf die
Möglichkeit eines Antrags seitens eines Gläubigers auf
Versagung der Restschuldbefreiung (dieser Antrag wäre etwa
gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in
den letzten zehn Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung
erteilt worden ist). Wenn kein Versagungsgrund vorliegt,
weist das Insolvenzgericht den Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten
deckenden Masse ab und ordnet die 6-jährige
Wohlverhaltensphase an. In der Wohlverhaltensperiode treffen
den Schuldner dieselben Obliegenheiten wie im normalen
Restschuldbefreiungsverfahren. Gläubiger können der
Restschuldbefreiung (binnen eines Jahres) widersprechen,
wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt.
Kommt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase zu neuem
Vermögen, so ist ein Verfahren vorgesehen, dass dem des
eröffneten Insolvenzverfahrens entspricht und in dem die
Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.
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