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Nachrichtenarchiv Juli 2008 Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai
in Minden bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in
unserem Nachrichtenarchiv
suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular über unseren
Link -"Aktuell".
Tragweite eines Schuldeingeständnis unmittelbar nach
einem Autounfall - OLG Düsseldorf, Urteil vom
16.06.2008, I-1 U 246/07 - Quelle: Rechtsprechungsdatenbank
NRW vom 16.06.008 Ein noch am Unfallort dargelegtes schriftliches oder
mündliches Schuldeingeständnis eines Unfallbeteiligten
begründet nicht automatisch seine Haftung. Das Eingeständnis
hat allenfalls indizielle Bedeutung in der Haftungsfrage.
Denn nach § 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen
für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei
Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht berechtigt,
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch
ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Daher
werden in aller Regel Erklärungen, die nach einem Unfall von
einem Beteiligten zur Schuldfrage abgegeben werden, nicht
von dem Willen getragen, eine rechtsgeschäftliche Bindung in
Form eines schuldbestätigenden Vertrages einzugehen. Häufig
will der Unfallbeteiligte durch seine unüberlegte Aussage
nur sein unfallgeschädigtes Gegenüber beruhigen.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei entwürdigenden
Fernsehbildern begründet Schmerzensgeldanspruch - LG
München I, Urteil vom 06.08.2008, 9 O 18165/07 - Quelle:
Pressestelle der Justiz in Bayern vom 06.08.2008 Ein Fernsehsender, der eine Person - ohne deren wirksamer
Einwilligung in die Ausstrahlung - in einem TV Bericht in
entwürdigender Weise darstellt, kann dem Betroffenen zur
Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein. An einer
wirksamen Einwilligung in die Veröffentlichung des
Fernsehberichts fehlt es auch, wenn zwar ein Einverständnis
in die Ausstrahlung abgegeben wird, dieses aber in einer
Situation geschah, in welcher der Betroffene "überrumpelt"
wurde. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht München die
Überrumpelung an, weil der Betroffene von zwei Polizisten
aus dem Schlaf geweckt und zur Aushändigung des Ausweises
aufgefordert wurde und unter diesem Eindruck gegenüber dem
anwesenden Kamerateam sein Einverständnis in die
Ausstrahlung der Aufzeichnung gab. Gesetzentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung - Quelle: Pressemitteilung des
Bundesministeriums der Justiz vom 30.07.2008 (Stand des
Entwurfs 21.07.2008) Die unerwünschte Telefonwerbung hat ein Ausmaß angenommen,
in dem nun auch die Bundesregierung sie als - für die
Verbraucher - lästiges Problem wahrnimmt. Als unzumutbare
Belästigung gegenüber dem Verbraucher iSd. § 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG, ist die unerlaubte Telefonwerbung zwar verboten, dies
hält jedoch viele Firmen nicht davon ab, Verbraucher
unvermindert in ein telefonisches Werbegespräch zu
verwickeln. Daher hat das Bundeskabinett am 30.07.2008 den
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter
Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet
beschlossen. Das Gesetz soll Anfang 2009 in Kraft treten und
den vehementen Rechtsbrechern Einhalt gebieten. Der
Gesetzesentwurf sieht hierzu folgende Änderungen vor.
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Verstöße gegen das
bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000
Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt,
dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene
vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu
wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem
völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
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Bei Werbeanrufen darf der
Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine
Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe
werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt,
wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel
von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu
unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im
Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei
Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht
eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
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Verbraucher bekommen mehr
Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon
abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett-
und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen
werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen
möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben.
Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig
genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu
bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d
Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt
werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf
ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift
ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.
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Wenn der Verbraucher über
sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er
Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im
Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt
es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der
Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse
Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um
Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge
unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die
Grundlage.
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Außerdem
bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die
Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der
Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen
Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird
verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des
Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne
entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist
es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen
häufiger gekommen.
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Abmahnung wegen
Urheberrechtsverletzung - BGH
04.06.2008, VIII ZR 292/07 Mit dem 1. September 2008 wird
der neue § 97a UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt.
Dieser sieht in Abs. 2 vor: "Der Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt
sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur
unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen
Verkehrs auf 100 Euro." Inwieweit damit eine Entspannung von
Abmahnungen aus den Reihen der Medienindustrie gegenüber
Privatpersonen eintritt, bleibt abzuwarten. Denn die
gebührende und verbindliche Ausgestaltung der
Rechtsbegrifflichkeiten der "einfach gelagerten Fälle" und
der "unerheblichen Rechtsverletzungen" wird einige Zeit in
Anspruch nehmen.

Was zu
tun ist, wenn man eine Abmahnung
erhält - Stand Juli 2008 Da sich in den letzten
Monaten wieder vermehrt Betroffene an meine Kanzlei gewandt haben,
widme ich den aktuellen Rechtstipp dem Thema "Abmahnungen".
Sie haben eine Abmahnung erhalten und Sie wissen weder was
Sie nun erwartet, noch wie Sie reagieren sollten? Ich werde
versuchen, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben. Hierzu möchte ich Ihnen zunächst einmal das Wesen der
Abmahnung nahe bringen. Mit
einer Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten
gerügt. Sie hat den Zweck, den Abgemahnten künftig zum
Unterlassen dieses Verhaltens zu bewegen. In der Praxis
kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen
Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen,
sowie im Arbeitsrecht (auf die Abmahnung im Arbeitsrecht
gehe ich in einem späteren eigenen Rechtstipp ein) vor.
Gerade mit der wachsenden Verbreitung von immer
leistungsfähigeren Internetverbindungen hat
auch die Zahl
der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen.
Dabei vertrauen nach wie vor viele Internetnutzer fälschlich
auf die Schein-Anonymität des World Wide Web. Doch im
Internet ist kein Schritt anonym. Jeder Datenempfänger im
Internet erhält eine eigene IP Adresse (Internet Protocol
Address). Damit ist beim Datentransfer im Internet keine
Anonymität gegeben. Bei Urheberrechtsverstößen im Internet gelangt der Abmahner
auf unterschiedlichen Wegen an Log
Dateien mit der Uhrzeit des Rechtsverstoßes und die
betreffende IP Adresse. Über eine
gegen unbekannt gerichtete Strafanzeige und die anschließende
Strafakteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt erfährt der
Abmahner dann die Adressdaten. Während derartige Strafverfahren
meist eingestellt werden, drohen zivilrechtlich empfindliche
Sanktionen und zwar unabhängig davon, ob sich der Empfänger eines Abmahnschreibens
seines Rechtsverstoßes bewusst ist oder nicht.
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Fehlt
auf Ihrer geschäftsmäßig betriebenen
Internetseite z.B. das Impressum oder führen Sie
ein fehlerhaftes Impressum, so laufen Sie
Gefahr, wegen eines Wettbewerbsverstoßes von
einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. Denn §§
3, 4 Nr. 11 UWG bestimmen, dass eine unlautere
Wettbewerbshandlung vorliegt, wenn man einer
gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Nach Ansicht des BGH stellen § 6 TMG und § 10
Abs. 2 S. 1 MDStV solche Vorschriften dar (BGH,
Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03).
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Eine Abmahnung
eines Konkurrenten oder der Verbraucherzentrale
(o.a. in § 8 Abs. 3 UWG Bezeichneter) könnte
Ihnen auch drohen, wenn Sie als "privater
Verkäufer" über ein Internetauktionsportal (z.B. eBay
oder hood o.ä.) innerhalb eines kurzen Zeitraums eine
Vielzahl gleichartiger und/oder neuer Artikel
veräußern. Denn man könnte Sie als Unternehmer
iSd. § 14 BGB ansehen. Unternehmer treffen
zahlreiche Pflichten. In Ihrer Tätigkeit als
"Privatverkäufer" erfüllen Sie diese Pflichten
nicht und verschaffen sich damit einen nach § 3
UWG wettbewerbswidrigen Vorteil etwa ggü. dem
pflichtgetreuen Mitbewerber (vgl. LG Berlin,
Urteil vom 05.09.2006, 103 O 75/06; LG Hamburg,
Urteil vom 22.02.2007, 327 O 607/06; LG Hamburg,
Beschluss vom 21.11.2006, 327 O 582/06).
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Auch Betreiber von
Online-Shops, welche Verbrauchern entgegen der
Vorschrift des § 312d Abs. 1 BGB iVm. § 355 Abs.
2 S. 2 BGB lediglich ein zweiwöchiges
Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag iSd.
§ 312b Abs. 1 BGB einräumen, müssen mit einer
Abmahnung rechnen. Denn in den Fällen des § 355
Abs. 2 S. 2 BGB (d.h. soweit die Belehrung nach
Vertragsschluss erfolgt) muss der Verbraucher
über das ihm zustehende einmonatige
Widerrufsrecht belehrt werden. (Eine
Widerrufsbelehrung mit Bezugnahme auf einen
Online-Kaufvertragsabschluss, erfolgt nach
Vertragsschluss, da nach § 355 Abs. 2 S. 1
BGB die Belehrung dem Textformerfordernis des §
126b BGB entsprechen muss - dies kann eine
Widerrufserklärung auf einer Internetseite
freilich nicht).
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Eigenes
Rechtsempfinden mag ein Grund dafür
sein, dass der Abmahnung häufig nicht die nötige
Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird. Einer Abmahnung
keine Beachtung zu schenken, könnte sich als zeit- und
kostenintensiver Fehler erweisen. Nehmen Sie die
Abmahnung ernst. Denn reagieren Sie auf die Ihnen zugestellte Abmahnung nicht
fristgerecht, so droht der Erlass einer
einstweiligen
Verfügung (**Fußnote) auf Unterlassen des
von der Gegenseite als fehlerhaft angesehenen Verhaltens.
Das zuständige Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung idR
durch Beschluss innerhalb weniger
Tage und ohne Sie vorher zur Sache zu hören. Kann die
Gegenseite dem Gericht den Verfügungsanspruch (Bestehen des
Unterlassungsanspruchs gegen Sie) und den Verfügungsgrund
(die Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen, so wird der
Beschluss iaR antragsgemäß erlassen. Ihnen werden (zumindest
zunächst) die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und es wird
Ihnen (wenigstens vorübergehend) untersagt, das von der
Gegenseite als unrechtmäßig angesehene Verhalten
fortzusetzen. Daher sollten Sie sachgemäß auf die Abmahnung reagieren.
Vorab sollten Sie sich das Datum notieren, an welchem Ihnen
das Abmahnschreiben zugestellt worden ist. Denn der
Abmahnende muss Ihnen eine angemessene Frist
einräumen, die es Ihnen ermöglicht die Rechtslage zu prüfen
oder von einem Anwalt prüfen zu lassen. Wie lang diese Frist
sein muss, bestimmt sich nach Lage des Einzelfalls (idR.
belaufen sich die Fristen auf 5 bis 7 Werktage, sie können
aber auch deutlich kürzer ausfallen). Sollte
die Ihnen eingeräumte Frist unangemessen kurz sein, so tritt
an die Stelle der gesetzten Frist, eine angemessene Frist. Es
empfiehlt sich insoweit, unverzüglich den Kontakt (bei
drohendem Fristablauf sollten Sie zum Telefon greifen) mit
der abmahnenden Partei zu suchen und um eine angemessene
Verlängerung der Frist zu bitten. Wird Ihnen eine neue Frist
zugestanden, so lassen Sie sich diese von der
Gegenseite schriftlich bestätigen. Des weiteren sollten Sie
in Erfahrung bringen, um wen
es sich bei dem Abmahner handelt und ob dieser Sie überhaupt
abmahnen darf. Bei UrhR-/MarkenR Verstößen darf der Inhaber der alleinigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte
abmahnen;
bei WettbewR Verletzungen sind die in § 8 Abs. 3 UWG Genannten
zur Abmahnung befugt. Im nächsten Schritt sollten Sie prüfen, ob die
Abmahnung
wirksam ist. Eine Abmahnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen.
So muss etwa das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten
nachvollziehbar dargelegt sein. Die Abmahnung muss die unzweideutige Aufforderung zum künftigen Unterlassen des
Fehlverhaltens, unter Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung enthalten (der Abmahner ist nicht
verpflichtet, dem Abmahnschreiben eine vorformulierte
Unterlassungserklärung beizufügen; in der
Praxis ist dies aber die Regel). Weiterhin muss das
Schreiben die o.g. Frist zur Abgabe der
Unterlassungserklärung, sowie die Androhung gerichtlicher
Schritte bei Missachtung der Frist enthalten. Wenn die Abmahnung den
Mindestvoraussetzungen nicht genügt, aber die in der
Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffen, bedeutet dies für Sie
lediglich, dass die abmahnende Partei die
Verfahrenskosten eines angestrengten Gerichtsverfahrens gem.
§ 93 ZPO zu tragen hat, sofern Sie den Anspruch der Gegenseite
sofort anerkennen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum,
dass die Unwirksamkeit der Abmahnung den Abgemahnten von
seinen Pflichten (Abgabe der Unterlassungserklärung und
Schadensersatzleistung) befreit. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die
Abmahnung
berechtigt ist. Hierzu muss
der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf gegen Sie zutreffend
und rechtlich korrekt bewertet sein. Diese Beurteilung ist für
Nicht-Juristen häufig kaum zu bewerkstelligen. Ich kann
Ihnen aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen
und deren vielschichtigen rechtlichen Bewertungen in dieser
Hinsicht leider keinen generellen Rat erteilen. Sollten Sie
aufgrund eigener Internetrecherchen Anhaltspunkte gegen eine
berechtigte Abmahnung oder zumindest gegenteilige Ansichten
der Bewertung Ihrer Angelegenheit finden, so sollten Sie die
Hinzuziehung eines in diesem Gebiet fachkundigen
Rechtsanwalts erwägen. Trifft der Vorwurf des Abmahners ganz offensichtlich nicht
zu, so sollten Sie der Gegenseite unverzüglich mitteilen,
aus welchem Grund Sie die Abmahnung für unberechtigt
erachten und darlegen, dass Sie keine Unterlassungserklärung
abgeben werden. Sie sollten sich aber ganz sicher sein, dass
die Unterlassensansprüche der Gegenseite unbegründet sind.
Schließlich droht der Antrag der Gegenseite auf Erlass einer
einstweilige
Verfügung (**Fußnote) oder eine Klage auf
Unterlassen, sowie das damit einhergehende Kostenrisiko.
Wenn Sie sicher sind, dass die Ansprüche der Gegenseite
nicht bestehen, so können Sie auch Ihrerseits aktiv werden
und eine Gegenabmahnung erteilen oder eine negative
Feststellungsklage einreichen, mit dem Antrag auf Feststellung, dass kein
Unterlassungsanspruch der Gegenseite gegen Sie besteht. Die
Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweisen sollten Sie frühstmöglich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt erörtern.
Ich möchte es bei der Darlegung eines einzigen gewichtigen
Vorteils und Nachteils bewenden lassen: Wenn Ihnen ein
Rechtsverstoß über das Internet vorgeworfen wird, so bietet
etwa die negative Feststellungsklage den Vorteil, dass Sie
nunmehr als Kläger das Gericht bestimmen können (denn bei
unerlaubten Handlungen im Internet gibt es in Anwendung des
§ 32 ZPO den sog. "fliegenden Gerichtsstand" - s.u.
Fußnote). Als
nachteilig ist das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf die
hohen Streitwerte anzuführen. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auch die andere denkbare
Konstellation darlegen. Gemeint ist die Situation, in der Sie den Vorwurf der Gegenseite für begründet
halten. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken, eine
Unterlassungserklärung
abzugeben. Wenn Ihnen die -dem Abmahnschreiben beiliegende-
vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptabel erscheint,
so bleibt es Ihnen unbenommen, diese mit dem aktuellen Datum
zu versehen, sie zu unterzeichnen und der Gegenseite
fristgerecht zukommen
zu lassen (legen Sie sich vorab eine Kopie für Ihre
Unterlagen an). In vielen Fällen kann es jedoch von Vorteil sein, die Unterlassungserklärung abzuändern.
Denn sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
kommen, wird die Abgabe der vom Abmahner vorformulierten
Unterlassungserklärung vom Gericht idR. als
Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB gewertet. Im Rahmen einer
abgeänderten Unterlassungserklärung, die Sie im Einzelfall
rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
abgeben, können Sie die Überprüfung der Ihnen vorgeworfenen
Rechtsverletzung in einem etwaigen späteren Prozess
erwirken. Achten Sie aber darauf, dass die von Ihnen modifizierte
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt und
zudem eine angemessene Vertragsstrafe enthält (die Vertragsstrafe ist so
hoch anzusetzen, dass sie vor dem erneuten Rechtsverstoß
abschreckt - üblicherweise wird eine Vertragsstrafe von
5.000 EUR vereinbart, die aber nach den Umständen des
Einzelfalls, durchaus auch höher anzusetzen sein kann). Wenn
Sie keine treffliche Formulierung finden, nehmen Sie ggf.
anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Lesen Sie in jedem Fall die in der Unterlassungserklärung
enthaltene Verpflichtung aufmerksam durch. Denn Sie sind mit
der Abgabe der Unterlassungserklärung sind Sie gem. § 199 Abs. 3 S. 2
BGB (*Fußnote) grundsätzlich 30 Jahre an die dort angeführte
Schadensersatzpflicht im Fall der Zuwiderhandlung gebunden.
Schauen Sie, ob unter Umständen eine zu weit gefasste
Unterlassungsverpflichtung (also eine solche, die Sie
praktisch nicht erfüllen können) oder aber eine unangemessen hohe
Vertragsstrafe für den Fall der Pflichtverletzung vorliegt.
Beide Konstellationen sind leider auch in jüngster Zeit
(zweites und drittes Quartal 2008) in mir betrauten Mandaten
vorgekommen. Sollten Sie das Abmahnschreiben durch den Anwalt des
Abmahners erhalten haben, so enthält das Abmahnschreiben
auch eine Gebührenrechnung. Vergleichen Sie den vom Anwalt
angeführten Gegenstandswert mit Streitwerten aus
Urteilen in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. Erscheint
der Gegenstandswert überhöht, so teilen Sie dies der
Gegenseite mit. Wenn Sie darüber hinaus belegen können,
dass es sehr viele vergleichbare Abmahnungen
(Serienabmahnung, Massenabmahnung) gab, so sollten Sie sich
gänzlich gegen die Kostenübernahme verwehren. Denn in diesem
Fall liegt der Anschein einer missbräuchlichen Abmahnung iSd.
§ 8 Abs. 4 UWG nahe, da diese Art der Abmahnung vorwiegend
dazu dient, gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen. Bei Urheberrechtsverstößen sieht § 97a Abs. 2 UrhG
(seit dem 01.09.2008 in Kraft) vor, dass sich der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung
in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
100 Euro beschränkt. Setzen Sie die Gegenseite umgehend über
die Gründe der Ihrer Ansicht nach zu hohen Kostenforderung
in Kenntnis. Abraten muss ich von einer häufig als Allheilmittel
angepriesenen Taktik bei Abmahnungen wegen
wettbewerbswidrigen Verstößen. Die Rede ist von einer "fingierten Drittunterwerfung" zur
Vermeidung der Kosten einer Abmahnungen wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens. Soll so funktionieren:
Als Reaktion auf eine Abmahnung gibt der Betroffene eine
vordatierte Unterlassungserklärung wegen des abgemahnten
Rechtsverstoßes gegenüber einem freundlich gesinnten
Kollegen ab. Funktioniert aber nicht (zumindest
nicht immer): Denn zum einen liegt in
diesem Verhalten ein Prozessbetrug und zum anderen lässt die
Unterwerfung nicht zwingend die Kosten der Abmahnung
entfallen (*** Fußnote).
(*) Je nach Rechtsverstoß gilt § 102 UrhG bei
UrhRverletzungen, § 11 Abs. 3 UWG beim Verstoß gegen das
WettbewR, § 20 MarkenG - jeweils iVm. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB.
(**) Einstweilige Verfügung: Droht
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bietet
es sich an, eine Schutzschrift zu fertigen und diese das
zuständige Landgericht zu senden. Doch darin besteht bereits
ein Problem, wenn es um den Vorwurf einer im Internet
begangenen Rechtsverletzung geht. Denn gem. § 32 ZPO gilt
der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wonach
das Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei einer über das
Internet begangenen Handlung kann der Antrag daher bei jedem
deutschen Landgericht gestellt werden (sog. "fliegender
Gerichtsstand"). Folglich kann nur
derjenige, der eine entsprechende Schutzschrift an alle
Landgerichte im Bundesgebiet übersendet, sicher sein, dass
seine Schutzschrift im Fall der Fälle zur Kenntnis genommen
wird. Zumindest sollte die Schutzschrift aber an das
Landgericht im Landgerichtsbezirk Ihres
Wohnorts/Firmensitzes und im Bezirk des Firmensitzes der
Gegenseite, sowie der Rechtsanwaltskanzlei der Gegenseite übersandt
werden. Die
Schutzschrift ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, mit
der sichergestellt werden soll, dass der Abgemahnte vor dem
Erlass der einstweiligen Verfügung angehört wird. IdR wird
die Schutzschrift vom zuständigen Gericht auch beachtet. Die
Schutzschrift sollte - neben den genauen Parteibezeichnungen
- den Antrag enthalten, über den etwaigen Antrag der
Gegenseite auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie sollten auch
kurz darauf eingehen, weshalb Sie eine Abmahnung erhalten
haben und aus welchen Gründen Sie keine
Unterlassungserklärung abgeben (legen Sie insoweit kurz und
knapp dar, warum Sie die Ansprüche der Gegenseite für
unbegründet halten). Das Abmahnschreiben sollte in Kopie
beigefügt werden. Selten, aber denkbar, ist auch der Fall, dass Ihnen schon
eine einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt wurde, obwohl Sie vorab nie eine Abmahnung
erhalten haben. In diesem Fall sollten Sie, soweit die
Ansprüche des Abmahners begründet sind, einen
Kostenwiderspruch gegen den Verfügungsbeschluss einzulegen.
Das hat zur Folge, dass Sie den Antrag -unter Verwahrung
gegen die Kostenlast- sofort anerkennen. Wenn der Abmahner
dann nicht belegen kann, dass er Sie vorab abgemahnt hat, so
muss er die Kosten des Eilverfahrens (Gerichtskosten und
Ihre Anwaltskosten) tragen und Ihnen ggf. auch
Schadensersatz leisten.
(***) Kosten der Abmahnung bei Drittunterwerfung: Einem
Mitbewerber stehen mit § 9 S. 1 UWG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
grds. zwei Anspruchsgrundlagen auf Erstattung der
Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu. Bei einer vorherige wirksamen
Drittunterwerfung, entfällt die Wiederholungsgefahr und
damit auch der Anspruch auf Unterlassen des
wettbewerbswidrigen Verhaltens. Dies macht die Abmahnung zur
unberechtigten Abmahnung, sodass § 12 Abs. 1 UWG als
Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im Einzellfall könnte aber
immer noch ein Erstattungsanspruch gem. § 9 S. 1 UWG
vorliegen.
Anmerkung: Der Inhalt unserer
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