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Nachrichtenarchiv Juli 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai in Minden bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular über unseren Link -"Aktuell".



Tragweite eines Schuldeingeständnis unmittelbar nach einem Autounfall - OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, I-1 U 246/07 - Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW vom 16.06.008
Ein noch am Unfallort dargelegtes schriftliches oder mündliches Schuldeingeständnis eines Unfallbeteiligten begründet nicht automatisch seine Haftung. Das Eingeständnis hat allenfalls indizielle Bedeutung in der Haftungsfrage. Denn nach § 7 Ziff. II Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist bei Haftpflichtschäden der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Daher werden in aller Regel Erklärungen, die nach einem Unfall von einem Beteiligten zur Schuldfrage abgegeben werden, nicht von dem Willen getragen, eine rechtsgeschäftliche Bindung in Form eines schuldbestätigenden Vertrages einzugehen. Häufig will der Unfallbeteiligte durch seine unüberlegte Aussage nur sein unfallgeschädigtes Gegenüber beruhigen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei entwürdigenden Fernsehbildern begründet Schmerzensgeldanspruch - LG München I, Urteil vom 06.08.2008, 9 O 18165/07 - Quelle: Pressestelle der Justiz in Bayern vom 06.08.2008
Ein Fernsehsender, der eine Person - ohne deren wirksamer Einwilligung in die Ausstrahlung - in einem TV Bericht in entwürdigender Weise darstellt, kann dem Betroffenen zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet sein. An einer wirksamen Einwilligung in die Veröffentlichung des Fernsehberichts fehlt es auch, wenn zwar ein Einverständnis in die Ausstrahlung abgegeben wird, dieses aber in einer Situation geschah, in welcher der Betroffene "überrumpelt" wurde. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht München die Überrumpelung an, weil der Betroffene von zwei Polizisten aus dem Schlaf geweckt und zur Aushändigung des Ausweises aufgefordert wurde und unter diesem Eindruck gegenüber dem anwesenden Kamerateam sein Einverständnis in die Ausstrahlung der Aufzeichnung gab.
 
Gesetzentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 30.07.2008 (Stand des Entwurfs 21.07.2008)
Die unerwünschte Telefonwerbung hat ein Ausmaß angenommen, in dem nun auch die Bundesregierung sie als - für die Verbraucher - lästiges Problem wahrnimmt. Als unzumutbare Belästigung gegenüber dem Verbraucher iSd. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, ist die unerlaubte Telefonwerbung zwar verboten, dies hält jedoch viele Firmen nicht davon ab, Verbraucher unvermindert in ein telefonisches Werbegespräch zu verwickeln. Daher hat das Bundeskabinett am 30.07.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet beschlossen. Das Gesetz soll Anfang 2009 in Kraft treten und den vehementen Rechtsbrechern Einhalt gebieten. Der Gesetzesentwurf sieht hierzu folgende Änderungen vor.
 
  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.

  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

  • Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

  • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.

  • Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung - BGH 04.06.2008, VIII ZR 292/07
Mit dem 1. September 2008 wird der neue § 97a UrhG in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Dieser sieht in Abs. 2 vor: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro." Inwieweit damit eine Entspannung von Abmahnungen aus den Reihen der Medienindustrie gegenüber Privatpersonen eintritt, bleibt abzuwarten. Denn die gebührende und verbindliche Ausgestaltung der Rechtsbegrifflichkeiten der "einfach gelagerten Fälle" und der "unerheblichen Rechtsverletzungen" wird einige Zeit in Anspruch nehmen.







Was zu tun ist, wenn man eine Abmahnung
erhält - Stand Juli 2008
Da sich in den letzten Monaten wieder vermehrt Betroffene an meine Kanzlei gewandt haben, widme ich den aktuellen Rechtstipp dem Thema "Abmahnungen". Sie haben eine Abmahnung erhalten und Sie wissen weder was Sie nun erwartet, noch wie Sie reagieren sollten? Ich werde versuchen, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben.
Hierzu möchte ich Ihnen zunächst einmal das Wesen der Abmahnung nahe bringen. Mit einer Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Sie hat den Zweck, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen dieses Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen, sowie im Arbeitsrecht (auf die Abmahnung im Arbeitsrecht gehe ich in einem späteren eigenen Rechtstipp ein) vor. Gerade mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen hat auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen. Dabei vertrauen nach wie vor viele Internetnutzer fälschlich auf die Schein-Anonymität des World Wide Web. Doch im Internet ist kein Schritt anonym. Jeder Datenempfänger im Internet erhält eine eigene IP Adresse (Internet Protocol Address). Damit ist beim Datentransfer im Internet keine Anonymität gegeben. Bei Urheberrechtsverstößen im Internet gelangt der Abmahner auf unterschiedlichen Wegen an Log Dateien mit der Uhrzeit des Rechtsverstoßes und die betreffende IP Adresse. Über eine gegen unbekannt gerichtete Strafanzeige und die anschließende Strafakteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt erfährt der Abmahner dann die Adressdaten. Während derartige Strafverfahren meist eingestellt werden, drohen zivilrechtlich empfindliche Sanktionen und zwar unabhängig davon, ob sich der Empfänger eines Abmahnschreibens seines Rechtsverstoßes bewusst ist oder nicht.
 
  •  Fehlt auf Ihrer geschäftsmäßig betriebenen Internetseite z.B. das Impressum oder führen Sie ein fehlerhaftes Impressum, so laufen Sie Gefahr, wegen eines Wettbewerbsverstoßes von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. Denn §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bestimmen, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegt, wenn man einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach Ansicht des BGH stellen § 6 TMG und § 10 Abs. 2 S. 1 MDStV solche Vorschriften dar (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03).

  • Eine Abmahnung eines Konkurrenten oder der Verbraucherzentrale (o.a. in § 8 Abs. 3 UWG Bezeichneter) könnte Ihnen auch drohen, wenn Sie als "privater Verkäufer" über ein Internetauktionsportal (z.B. eBay oder hood o.ä.) innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Vielzahl gleichartiger und/oder neuer Artikel veräußern. Denn man könnte Sie als Unternehmer iSd. § 14 BGB ansehen. Unternehmer treffen zahlreiche Pflichten. In Ihrer Tätigkeit als "Privatverkäufer" erfüllen Sie diese Pflichten nicht und verschaffen sich damit einen nach § 3 UWG wettbewerbswidrigen Vorteil etwa ggü. dem pflichtgetreuen Mitbewerber (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.09.2006, 103 O 75/06; LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2007, 327 O 607/06; LG Hamburg, Beschluss vom 21.11.2006, 327 O 582/06).

  • Auch Betreiber von Online-Shops, welche Verbrauchern entgegen der Vorschrift des § 312d Abs. 1 BGB iVm. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag iSd. § 312b Abs. 1 BGB einräumen, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Denn in den Fällen des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB (d.h. soweit die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt) muss der Verbraucher über das ihm zustehende einmonatige Widerrufsrecht belehrt werden. (Eine Widerrufsbelehrung mit Bezugnahme auf einen Online-Kaufvertragsabschluss, erfolgt nach Vertragsschluss, da nach § 355 Abs. 2 S. 1  BGB die Belehrung dem Textformerfordernis des § 126b BGB entsprechen muss - dies kann eine Widerrufserklärung auf einer Internetseite freilich nicht).


Eigenes Rechtsempfinden mag ein Grund dafür sein, dass der Abmahnung häufig nicht die nötige Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird. Einer Abmahnung keine Beachtung zu schenken, könnte sich als zeit- und kostenintensiver Fehler erweisen. Nehmen Sie die Abmahnung ernst.
Denn reagieren Sie auf die Ihnen zugestellte Abmahnung nicht fristgerecht, so droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung (**Fußnote) auf Unterlassen des von der Gegenseite als fehlerhaft angesehenen Verhaltens. Das zuständige Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung idR durch Beschluss innerhalb weniger Tage und ohne Sie vorher zur Sache zu hören. Kann die Gegenseite dem Gericht den Verfügungsanspruch (Bestehen des Unterlassungsanspruchs gegen Sie) und den Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen, so wird der Beschluss iaR antragsgemäß erlassen. Ihnen werden (zumindest zunächst) die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und es wird Ihnen (wenigstens vorübergehend) untersagt, das von der Gegenseite als unrechtmäßig angesehene Verhalten fortzusetzen. 
Daher sollten Sie sachgemäß auf die Abmahnung reagieren. Vorab sollten Sie sich das Datum notieren, an welchem Ihnen das Abmahnschreiben zugestellt worden ist. Denn der Abmahnende muss Ihnen eine angemessene Frist einräumen, die es Ihnen ermöglicht die Rechtslage zu prüfen oder von einem Anwalt prüfen zu lassen. Wie lang diese Frist sein muss, bestimmt sich nach Lage des Einzelfalls (idR. belaufen sich die Fristen auf 5 bis 7 Werktage, sie können aber auch deutlich kürzer ausfallen). Sollte die Ihnen eingeräumte Frist unangemessen kurz sein, so tritt an die Stelle der gesetzten Frist, eine angemessene Frist. Es empfiehlt sich insoweit, unverzüglich den Kontakt (bei drohendem Fristablauf sollten Sie zum Telefon greifen) mit der abmahnenden Partei zu suchen und um eine angemessene Verlängerung der Frist zu bitten. Wird Ihnen eine neue Frist zugestanden, so lassen Sie sich diese von der Gegenseite schriftlich bestätigen.
Des weiteren sollten Sie in Erfahrung bringen, um wen es sich bei dem Abmahner handelt und ob dieser Sie überhaupt abmahnen darf. Bei UrhR-/MarkenR Verstößen  darf der Inhaber der alleinigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte abmahnen;  bei WettbewR Verletzungen sind die in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zur Abmahnung befugt.
Im nächsten Schritt sollten Sie prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist. Eine Abmahnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. So muss etwa das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten nachvollziehbar dargelegt sein. Die Abmahnung muss die unzweideutige Aufforderung zum künftigen Unterlassen des Fehlverhaltens, unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (der Abmahner ist nicht verpflichtet, dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen; in der Praxis ist dies aber die Regel). Weiterhin muss das Schreiben die o.g. Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, sowie die Androhung gerichtlicher Schritte bei Missachtung der Frist enthalten. Wenn die Abmahnung den Mindestvoraussetzungen nicht genügt, aber die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffen, bedeutet dies für Sie lediglich, dass die abmahnende Partei  die Verfahrenskosten eines angestrengten Gerichtsverfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen hat, sofern Sie den Anspruch der Gegenseite sofort anerkennen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Unwirksamkeit der Abmahnung den Abgemahnten von seinen Pflichten (Abgabe der Unterlassungserklärung und Schadensersatzleistung) befreit.
Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Hierzu muss der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf gegen Sie zutreffend und rechtlich korrekt bewertet sein. Diese Beurteilung ist für Nicht-Juristen häufig kaum zu bewerkstelligen. Ich kann Ihnen aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und deren vielschichtigen rechtlichen Bewertungen in dieser Hinsicht leider keinen generellen Rat erteilen. Sollten Sie aufgrund eigener Internetrecherchen Anhaltspunkte gegen eine berechtigte Abmahnung oder zumindest gegenteilige Ansichten der Bewertung Ihrer Angelegenheit finden, so sollten Sie die Hinzuziehung eines in diesem Gebiet fachkundigen Rechtsanwalts erwägen.
Trifft der Vorwurf des Abmahners ganz offensichtlich nicht zu, so sollten Sie der Gegenseite unverzüglich mitteilen, aus welchem Grund Sie die Abmahnung für unberechtigt erachten und darlegen, dass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben werden. Sie sollten sich aber ganz sicher sein, dass die Unterlassensansprüche der Gegenseite unbegründet sind. Schließlich droht der Antrag der Gegenseite auf Erlass einer einstweilige Verfügung (**Fußnote) oder eine Klage auf Unterlassen, sowie das damit einhergehende Kostenrisiko. Wenn Sie sicher sind, dass die Ansprüche der Gegenseite nicht bestehen, so können Sie auch Ihrerseits aktiv werden und eine Gegenabmahnung erteilen oder eine negative Feststellungsklage einreichen, mit dem Antrag auf Feststellung, dass kein Unterlassungsanspruch der Gegenseite gegen Sie besteht. Die Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweisen sollten Sie frühstmöglich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt erörtern. Ich möchte es bei der Darlegung eines einzigen gewichtigen Vorteils und Nachteils bewenden lassen: Wenn Ihnen ein Rechtsverstoß über das Internet vorgeworfen wird, so bietet etwa die negative Feststellungsklage den Vorteil, dass Sie nunmehr als Kläger das Gericht bestimmen können (denn bei unerlaubten Handlungen im Internet gibt es in Anwendung des § 32 ZPO den sog. "fliegenden Gerichtsstand" - s.u. Fußnote). Als nachteilig ist das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf die hohen Streitwerte anzuführen.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auch die andere denkbare Konstellation darlegen. Gemeint ist die Situation, in der Sie den Vorwurf der Gegenseite für begründet halten. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Ihnen die -dem Abmahnschreiben beiliegende- vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptabel erscheint, so bleibt es Ihnen unbenommen, diese mit dem aktuellen Datum zu versehen, sie zu unterzeichnen und der Gegenseite fristgerecht zukommen zu lassen (legen Sie sich vorab eine Kopie für Ihre Unterlagen an). In vielen Fällen kann es jedoch von Vorteil sein, die Unterlassungserklärung abzuändern. Denn sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wird die Abgabe der vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung vom Gericht idR. als Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB gewertet. Im Rahmen einer abgeänderten Unterlassungserklärung, die Sie im Einzelfall rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeben, können Sie die Überprüfung der Ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung in einem etwaigen späteren Prozess erwirken. Achten Sie aber darauf, dass die von Ihnen modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt und zudem eine angemessene Vertragsstrafe enthält (die Vertragsstrafe ist so hoch anzusetzen, dass sie vor dem erneuten Rechtsverstoß abschreckt - üblicherweise wird eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR vereinbart, die aber nach den Umständen des Einzelfalls, durchaus auch höher anzusetzen sein kann). Wenn Sie keine treffliche Formulierung finden, nehmen Sie ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch. Lesen Sie in jedem Fall die in der Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung aufmerksam durch. Denn Sie sind mit der Abgabe der Unterlassungserklärung sind Sie gem. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB (*Fußnote) grundsätzlich 30 Jahre an die dort angeführte Schadensersatzpflicht im Fall der Zuwiderhandlung gebunden. Schauen Sie, ob unter Umständen eine zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung (also eine solche, die Sie praktisch nicht erfüllen können) oder aber eine unangemessen hohe Vertragsstrafe für den Fall der Pflichtverletzung vorliegt. Beide Konstellationen sind leider auch in jüngster Zeit (zweites und drittes Quartal 2008) in mir betrauten Mandaten vorgekommen.
Sollten Sie das Abmahnschreiben durch den Anwalt des Abmahners erhalten haben, so enthält das Abmahnschreiben auch eine Gebührenrechnung. Vergleichen Sie den vom Anwalt angeführten Gegenstandswert mit Streitwerten aus Urteilen in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. Erscheint der Gegenstandswert überhöht, so teilen Sie dies der Gegenseite mit. Wenn Sie darüber hinaus belegen können, dass es sehr viele vergleichbare Abmahnungen (Serienabmahnung, Massenabmahnung) gab, so sollten Sie sich gänzlich gegen die Kostenübernahme verwehren. Denn in diesem Fall liegt der Anschein einer missbräuchlichen Abmahnung iSd. § 8 Abs. 4 UWG nahe, da diese Art der Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Bei Urheberrechtsverstößen sieht § 97a Abs. 2 UrhG (seit dem 01.09.2008 in Kraft) vor, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt. Setzen Sie die Gegenseite umgehend über die Gründe der Ihrer Ansicht nach zu hohen Kostenforderung in Kenntnis.
Abraten muss ich von einer häufig als Allheilmittel angepriesenen Taktik bei Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Verstößen. Die Rede ist von einer "fingierten Drittunterwerfung" zur Vermeidung der Kosten einer Abmahnungen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Soll so funktionieren: Als Reaktion auf eine Abmahnung gibt der Betroffene eine vordatierte Unterlassungserklärung wegen des abgemahnten Rechtsverstoßes gegenüber einem freundlich gesinnten Kollegen ab. Funktioniert aber nicht  (zumindest nicht immer):  Denn zum einen liegt in diesem  Verhalten ein  Prozessbetrug  und zum anderen lässt die Unterwerfung nicht zwingend die Kosten der Abmahnung entfallen  (*** Fußnote). 

(*) Je nach Rechtsverstoß gilt § 102 UrhG bei UrhRverletzungen, § 11 Abs. 3 UWG beim Verstoß gegen das WettbewR, § 20 MarkenG - jeweils iVm. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB.

(**) Einstweilige Verfügung: Droht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bietet es sich an, eine Schutzschrift zu fertigen und diese das zuständige Landgericht zu senden. Doch darin besteht bereits ein Problem, wenn es um den Vorwurf einer im Internet begangenen Rechtsverletzung geht. Denn gem. § 32 ZPO gilt der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wonach das Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei einer über das Internet begangenen Handlung kann der Antrag daher bei jedem deutschen Landgericht gestellt werden (sog. "fliegender Gerichtsstand"). Folglich kann nur derjenige, der eine entsprechende Schutzschrift an alle Landgerichte im Bundesgebiet übersendet, sicher sein, dass seine Schutzschrift im Fall der Fälle zur Kenntnis genommen wird. Zumindest sollte die Schutzschrift aber an das Landgericht im Landgerichtsbezirk Ihres Wohnorts/Firmensitzes und im Bezirk des Firmensitzes der Gegenseite, sowie der Rechtsanwaltskanzlei der Gegenseite übersandt werden. Die Schutzschrift ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, mit der sichergestellt werden soll, dass der Abgemahnte vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung angehört wird. IdR wird die Schutzschrift vom zuständigen Gericht auch beachtet. Die Schutzschrift sollte - neben den genauen Parteibezeichnungen - den Antrag enthalten, über den etwaigen Antrag der Gegenseite auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie sollten auch kurz darauf eingehen, weshalb Sie eine Abmahnung erhalten haben und aus welchen Gründen Sie keine Unterlassungserklärung abgeben (legen Sie insoweit kurz und knapp dar, warum Sie die Ansprüche der Gegenseite für unbegründet halten). Das Abmahnschreiben sollte in Kopie beigefügt werden.
Selten, aber denkbar, ist auch der Fall, dass Ihnen schon eine einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, obwohl Sie vorab nie eine Abmahnung erhalten haben. In diesem Fall sollten Sie, soweit die Ansprüche des Abmahners begründet sind, einen Kostenwiderspruch gegen den Verfügungsbeschluss einzulegen. Das hat zur Folge, dass Sie den Antrag -unter Verwahrung gegen die Kostenlast- sofort anerkennen. Wenn der Abmahner dann nicht belegen kann, dass er Sie vorab abgemahnt hat, so muss er die Kosten des Eilverfahrens (Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten) tragen und Ihnen ggf. auch Schadensersatz leisten.

(***) Kosten der Abmahnung bei Drittunterwerfung: Einem Mitbewerber stehen mit § 9 S. 1 UWG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG grds. zwei Anspruchsgrundlagen auf Erstattung der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu. Bei einer vorherige wirksamen Drittunterwerfung, entfällt die Wiederholungsgefahr und damit auch der Anspruch auf Unterlassen des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Dies macht die Abmahnung zur unberechtigten Abmahnung, sodass § 12 Abs. 1 UWG als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im Einzellfall könnte aber immer noch ein Erstattungsanspruch gem. § 9 S. 1 UWG vorliegen.

Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.




 

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