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Nachrichtenarchiv August 2007
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.
 
Die Kosten für einen auswärtigen Anwalt sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig - OLG Nürnberg, 23.7.2007, 3 W 1228/07
Auch nach Wegfall des Lokalisierungsgrundsatzes sind Aufwendungen für die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn der Prozessvertreter Spezialkenntnisse (wie etwa im Patentrecht) besitzt. Dies gilt jedenfalls, soweit auch ortsansässige Anwälte die erforderlichen Spezialkenntnisse aufweisen oder die Partei über eine eigene Rechtsabteilung und damit über hinreichende eigene Sachkunde verfügt, da dann keine Beauftragung eines auswärtigen Anwalts des Vertrauens gerechtfertigt ist.
 
Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmittel zu Arzneimittel - BVerwG, 25.07.2007, 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06
Produkte, die von ihrem Hersteller als Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden (vorliegend in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel vertriebene Produkte), dürfen nur dann von den Behörden als Arzneimittel eingeordnet und wegen fehlender Zulassung als nicht verkehrsfähig bezeichnet werden, wenn belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass sie die Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers erheblich beeinflussen. Die deutschen Behörden dürfen zum Verzehr bestimmte Produkte nicht "auf Verdacht" den Arzneimitteln zurechnen. Anderenfalls würde vielen Produkten endgültig die Verkehrsfähigkeit genommen, weil wegen fehlender Nachweisbarkeit der therapeutischen Wirksamkeit eine Zulassung als Arzneimittel nicht in Betracht komme. Erwägungen des Gesundheitsschutzes könnten eine solche Praxis nicht rechtfertigen. Eine Einordnung als Arzneimittel komme auch dann nicht in Betracht, wenn gleichartige Produkte in großem Umfang unbeanstandet als Lebensmittel auf dem Markt seien. 

Auswirkungen von Fehlern im Befund oder in der Diagnose - BGH, 09.01.2007, VI ZR 59/06
Während eine falsche oder unterlassene Befunderhebung regelmäßig als Behandlungsfehler gewertet wird, der dem Patienten u.U. eine Beweiserleichterung verschafft (so wird häufig zugunsten des Patienten davon ausgegangen, dass der Fehler in der Befunderhebung den Primärschaden verursacht hat), wird in einer falschen Diagnose zumeist kein Behandlungsfehler gesehen. Die Unterscheidung von Befund und Diagnose ist mithin von erheblicher Bedeutung. Als "Befund" wird die Erhebung aller körperlichen und psychischen Erscheinungen des Patienten durch den Arzt bezeichnet. In der Befunderhebung werden demnach diagnostische Zeichen oder Symptome gesammelt. Dahingegen versteht man unter der "Diagnose" die Zuordnung der gewonnenen Befunde zu einem Krankheitsbild oder einer Symptomatik.

Krankenhaus muss wegen mangelnder Aufklärung Unterhalt für schwerstbehindertes Kind zahlen - OLG Celle, 02.07.2007, 1 U 106/06
Ein Krankenhaus muss bei mangelnder Aufklärung über die Risiken einer schwangerschaftsverlängernden Maßnahme Unterhalt für ein mit schweren Missbildungen geborenes Kind zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Behandlungsmethode (hier Legen einer "Cerlage" zur Verhinderung einer Frühgeburt) durchgeführt wird, ohne dass umfassend über die damit verbundenen Risiken (schwere Missbildungen für den Fall, dass die Schwangerschaftsverlängerung nur kurzzeitig gelingt) und die Alternativen konservativen Behandlungen (Beckenhochlagerung, wehenhemmende Maßnahmen) aufgeklärt wird. Nur wenn das Krankenhaus gleichwohl beweisen kann, dass sich eine werdende Mutter -auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung- für die präferierte Behandlungsmethode entschieden hätte, entgeht es den drohenden Unterhaltsansprüchen.

Abklärung des Verdachts auf einen oberen Blasensprung - LG Münster, 05.07.2007, 11 O 1046/06
Wird eine Schwangere vom niedergelassenen Frauenarzt unter dem Verdacht eines hohen Blasensprunges in die Klinik geschickt, so haftet das Krankenhaus für entstandene und künftige materielle und immaterielle Schäden, wenn es dem Verdacht im Vorhinein nicht ausreichend nachgeht. Hierzu ist anzumerken, dass bei einem über einen längeren Zeitraum bestehenden oberen Sprung der Fruchtblase eine massiv erhöhte Infektionsgefahr für das Kind besteht. Zwar kann sich in manchen Fällen ein kleiner Riss in der Fruchtblase von allein wieder schließen, die Schwangere ist daraufhin jedoch genau zu überwachen, um eine Infektion auszuschließen. Zur Abklärung eines hohen Blasensprunges müssen ein Lackmus-Test, eine Amni-Check-Untersuchung sowie ein Bromthymol-Test durchgeführt werden. Eine nur vaginale Untersuchung, sowie eine Sonographie genügen dem Ausräumen des Verdachts auf einen hohen Blasensprung nicht. Da diese Nachlässigkeit einen groben Behandlungsfehler darstellt, kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Darlegung des Ursachenzusammenhangs, sodass das Krankenhaus nachzuweisen hat, dass die zeitliche Verzögerung der Entbindung sich nicht ursächlich für den Gesundheitszustand des Kindes bei der Geburt ausgewirkt hat.

Aufklärungspflicht bei neuem Arzneimittel - BGH, 17.04.2007, VI ZR 108/06
Ärzte trifft bereits vor dem ersten Einsatz eines neuen Medikaments (ungeachtet des Umstands, ob und inwieweit sich das Medikament für die konkrete Behandlung in der Erprobungsphase befindet) eine Aufklärungspflicht über dessen Risiken, sodass der Patient entscheiden kann, ob er in dessen Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen von vorneherein darauf verzichten will. 
  
Auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten darf sich ein Arzt nur bei einer kunstgerechten Behandlung berufen - BGH, 05.07.2007, 4 StR 549/06
Wenn die Einwilligung eines Patienten vor einer Behandlung nicht ordnungsgemäß eingeholt worden ist, kann sich der Arzt manchmal darauf berufen, der Patient hätte "hypothetisch" eingewilligt, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Diese hypothetische Einwilligung gilt im Zivil- wie im Strafrecht. Eine rechtfertigende Einwilligung kann aber nur „wirksam erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist“. Zudem kann auch nur in die ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung eingewilligt werden, nicht aber in einen Behandlungsfehler. Dies gilt selbstverständlich auch für die hypothetische Einwilligung.

Vergütungsanspruch eines Apothekers bei gefälschter Verordnung - Sozialgericht Koblenz, 31.05.2007, S 11 KR 47/06
Grds. hat ein Apotheker bei Abgabe von Arzneimitteln einen Vergütungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten, soweit die Verordnung des Medikaments durch einen Vertragsarzt erfolgt ist. Für gefälschte Verschreibungen besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 5 des Arzneiliefervertrages (ALV) kein Anspruch auf Bezahlung, soweit der Apotheker die Fälschung bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Kontrollieren muss ein Apotheker etwa, ob der Stempel der Arztpraxis mit der auf dem Verordnungsformular aufgedruckten Arztnummer übereingestimmt oder ob die Verschreibung sonstige Fälschungsindizien aufweist. Ferner muss ein Apotheker bei Medikamenten, für die ein illegaler Markt besteht (etwa Wachstumshormone) oder bei Ortsverschiedenheiten zwischen Arztpraxis, Apotheke und der angegebenen Adresse hellhörig werden. Wenn ein Apotheker trotz derartiger Fälschungsindizien etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit des Verordnungsformulars nicht nachgeht, indem er Rücksprache mit der Arztpraxis oder der Krankenkasse hält, handelt er fahrlässig. Die Krankenkasse darf zu Recht die für die Arzneimittel in Rechnung gestellten Kosten retaxieren.


Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen - Bundestagsbeschluss, 11.10.07
Nach dem neuen RDG dürfen auch Nichtanwälte Rechtsdienstleistungen erbringen. Den Rechtsanwälten bleiben jedoch die umfassenden rechtlichen Beratungen vorbehalten. Eine umfassende Rechtsberatung setzt insoweit eine Rechtsanwendung voraus, die über die lediglich schematische Rechtsnormanwendung hinaus geht.
Daneben gestattet das Gesetz umfängliche Rechtsberatung dort, wo diese unentgeltlich durch einen Volljuristen erbracht wird. unentgeltliche Rechtsberatung

Nur noch einmalige Befristung im Anschluss an eine Ausbildung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestattet - BAG, 10.10.2007, 7 AZR 795/06
Arbeitsverhältnisse, die sich an eine unmittelbar vorher absolvierte Ausbildung anschlossen, konnten bislang mehrfach (dreimal) hintereinander befristet verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Sachgrunds der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung nach § 14 Abs. 1 S.2 TzBfG vorlagen. Nunmehr kann sich der Arbeitgeber nur noch einmal auf den Sachgrund der Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung stützen.

Fristlose Kündigung eines Altenpflegers bei beleidigendem Verhalten - LAG München, 8.8.2007, 11 Sa 496/06
Ein Altenpfleger, der pflegebedürftige Personen grob beleidigt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.















 



 

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