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Nachrichtenarchiv August 2007
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in
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Die Kosten für einen auswärtigen Anwalt sind nur
ausnahmsweise erstattungsfähig - OLG Nürnberg,
23.7.2007, 3 W 1228/07
Auch nach Wegfall des Lokalisierungsgrundsatzes sind
Aufwendungen für die Einschaltung eines auswärtigen
Rechtsanwalts regelmäßig nicht erstattungsfähig. Das gilt
selbst dann, wenn der Prozessvertreter Spezialkenntnisse
(wie etwa im Patentrecht) besitzt. Dies gilt jedenfalls,
soweit auch ortsansässige Anwälte die erforderlichen
Spezialkenntnisse aufweisen oder die Partei über eine eigene
Rechtsabteilung und damit über hinreichende eigene Sachkunde
verfügt, da dann keine Beauftragung eines auswärtigen
Anwalts des Vertrauens gerechtfertigt ist.
Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmittel zu Arzneimittel
- BVerwG, 25.07.2007, 3 C 21.06, 3 C 22.06, 3 C 23.06
Produkte, die von ihrem Hersteller als
Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt gebracht werden
(vorliegend in den Niederlanden als Nahrungsergänzungsmittel
vertriebene Produkte), dürfen nur dann von den Behörden als
Arzneimittel eingeordnet und wegen fehlender Zulassung als
nicht verkehrsfähig bezeichnet werden, wenn belastbare
wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass sie die
Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers erheblich
beeinflussen. Die deutschen Behörden dürfen zum Verzehr
bestimmte Produkte nicht "auf Verdacht" den Arzneimitteln
zurechnen. Anderenfalls würde vielen Produkten endgültig die
Verkehrsfähigkeit genommen, weil wegen fehlender
Nachweisbarkeit der therapeutischen Wirksamkeit eine
Zulassung als Arzneimittel nicht in Betracht komme.
Erwägungen des Gesundheitsschutzes könnten eine solche
Praxis nicht rechtfertigen. Eine Einordnung als Arzneimittel
komme auch dann nicht in Betracht, wenn gleichartige
Produkte in großem Umfang unbeanstandet als Lebensmittel auf
dem Markt seien.
Auswirkungen von Fehlern im Befund oder in der Diagnose
- BGH, 09.01.2007, VI ZR 59/06
Während eine falsche oder unterlassene Befunderhebung
regelmäßig als Behandlungsfehler gewertet wird, der dem
Patienten u.U. eine Beweiserleichterung verschafft (so wird
häufig zugunsten des Patienten davon ausgegangen, dass der
Fehler in der Befunderhebung den Primärschaden verursacht
hat), wird in einer falschen Diagnose zumeist kein
Behandlungsfehler gesehen. Die Unterscheidung von Befund und
Diagnose ist mithin von erheblicher Bedeutung. Als "Befund"
wird die Erhebung aller körperlichen und psychischen
Erscheinungen des Patienten durch den Arzt bezeichnet. In
der Befunderhebung werden demnach diagnostische Zeichen oder
Symptome gesammelt. Dahingegen versteht man unter der
"Diagnose" die Zuordnung der gewonnenen Befunde zu einem
Krankheitsbild oder einer Symptomatik.
Krankenhaus muss wegen mangelnder Aufklärung Unterhalt
für schwerstbehindertes Kind zahlen - OLG Celle,
02.07.2007, 1 U 106/06
Ein Krankenhaus muss bei mangelnder Aufklärung über die
Risiken einer schwangerschaftsverlängernden Maßnahme
Unterhalt für ein mit schweren Missbildungen geborenes Kind
zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine
Behandlungsmethode (hier Legen einer "Cerlage" zur
Verhinderung einer Frühgeburt) durchgeführt wird, ohne dass
umfassend über die damit verbundenen Risiken (schwere
Missbildungen für den Fall, dass die
Schwangerschaftsverlängerung nur kurzzeitig gelingt) und die
Alternativen konservativen Behandlungen (Beckenhochlagerung,
wehenhemmende Maßnahmen) aufgeklärt wird. Nur wenn das
Krankenhaus gleichwohl beweisen kann, dass sich eine
werdende Mutter -auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung-
für die präferierte Behandlungsmethode entschieden hätte,
entgeht es den drohenden Unterhaltsansprüchen.
Abklärung des Verdachts auf einen oberen Blasensprung
- LG Münster, 05.07.2007, 11 O 1046/06
Wird eine Schwangere vom niedergelassenen Frauenarzt unter
dem Verdacht eines hohen Blasensprunges in die Klinik
geschickt, so haftet das Krankenhaus für entstandene und
künftige materielle und immaterielle Schäden, wenn es dem
Verdacht im Vorhinein nicht ausreichend nachgeht. Hierzu ist
anzumerken, dass bei einem über einen längeren Zeitraum
bestehenden oberen Sprung der Fruchtblase eine massiv
erhöhte Infektionsgefahr für das Kind besteht. Zwar kann
sich in manchen Fällen ein kleiner Riss in der Fruchtblase
von allein wieder schließen, die Schwangere ist daraufhin
jedoch genau zu überwachen, um eine Infektion
auszuschließen. Zur Abklärung eines hohen Blasensprunges
müssen ein Lackmus-Test, eine Amni-Check-Untersuchung sowie
ein Bromthymol-Test durchgeführt werden. Eine nur vaginale
Untersuchung, sowie eine Sonographie genügen dem Ausräumen
des Verdachts auf einen hohen Blasensprung nicht. Da diese
Nachlässigkeit einen groben Behandlungsfehler darstellt,
kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der
Darlegung des Ursachenzusammenhangs, sodass das Krankenhaus
nachzuweisen hat, dass die zeitliche Verzögerung der
Entbindung sich nicht ursächlich für den Gesundheitszustand
des Kindes bei der Geburt ausgewirkt hat.
Aufklärungspflicht bei neuem Arzneimittel - BGH,
17.04.2007, VI ZR 108/06
Ärzte trifft bereits vor dem ersten Einsatz eines neuen
Medikaments (ungeachtet des Umstands, ob und inwieweit sich
das Medikament für die konkrete Behandlung in der
Erprobungsphase befindet) eine Aufklärungspflicht über
dessen Risiken, sodass der Patient entscheiden kann, ob er
in dessen Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen
der möglichen Nebenwirkungen von vorneherein darauf
verzichten will.
Auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten darf
sich ein Arzt nur bei einer kunstgerechten Behandlung
berufen - BGH, 05.07.2007, 4 StR 549/06
Wenn die Einwilligung eines Patienten vor einer Behandlung
nicht ordnungsgemäß eingeholt worden ist, kann sich der Arzt
manchmal darauf berufen, der Patient hätte "hypothetisch"
eingewilligt, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
Diese hypothetische Einwilligung gilt im Zivil- wie im
Strafrecht. Eine rechtfertigende Einwilligung kann aber nur
„wirksam erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen
Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist“. Zudem kann
auch nur in die ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung
eingewilligt werden, nicht aber in einen Behandlungsfehler.
Dies gilt selbstverständlich auch für die hypothetische
Einwilligung.
Vergütungsanspruch eines Apothekers bei gefälschter
Verordnung - Sozialgericht Koblenz, 31.05.2007, S 11 KR
47/06
Grds. hat ein Apotheker bei Abgabe von Arzneimitteln einen
Vergütungsanspruch gegenüber der gesetzlichen
Krankenversicherung des Patienten, soweit die Verordnung des
Medikaments durch einen Vertragsarzt erfolgt ist. Für
gefälschte Verschreibungen besteht nach § 3 Abs. 1 Satz 5
des Arzneiliefervertrages (ALV) kein Anspruch auf Bezahlung,
soweit der Apotheker die Fälschung bei Wahrung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkannt hat oder hätte
erkennen müssen. Kontrollieren muss ein Apotheker etwa, ob
der Stempel der Arztpraxis mit der auf dem
Verordnungsformular aufgedruckten Arztnummer übereingestimmt
oder ob die Verschreibung sonstige Fälschungsindizien
aufweist. Ferner muss ein Apotheker bei Medikamenten, für
die ein illegaler Markt besteht (etwa Wachstumshormone) oder
bei Ortsverschiedenheiten zwischen Arztpraxis, Apotheke und
der angegebenen Adresse hellhörig werden. Wenn ein Apotheker
trotz derartiger Fälschungsindizien etwaigen Zweifeln an der
Richtigkeit des Verordnungsformulars nicht nachgeht, indem
er Rücksprache mit der Arztpraxis oder der Krankenkasse
hält, handelt er fahrlässig. Die Krankenkasse darf zu Recht
die für die Arzneimittel in Rechnung gestellten Kosten
retaxieren.
Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen -
Bundestagsbeschluss, 11.10.07
Nach dem neuen RDG dürfen auch Nichtanwälte
Rechtsdienstleistungen erbringen. Den Rechtsanwälten bleiben
jedoch die umfassenden rechtlichen Beratungen vorbehalten.
Eine umfassende Rechtsberatung setzt insoweit eine
Rechtsanwendung voraus, die über die lediglich schematische
Rechtsnormanwendung hinaus geht.
Daneben gestattet das Gesetz umfängliche Rechtsberatung
dort, wo diese unentgeltlich durch einen Volljuristen
erbracht wird. unentgeltliche Rechtsberatung
Nur noch einmalige Befristung im Anschluss an eine
Ausbildung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.2 TzBfG gestattet -
BAG, 10.10.2007, 7 AZR 795/06
Arbeitsverhältnisse, die sich an eine unmittelbar vorher
absolvierte Ausbildung anschlossen, konnten bislang mehrfach
(dreimal) hintereinander befristet verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen des Sachgrunds der Erleichterung des
Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung nach § 14 Abs. 1
S.2 TzBfG vorlagen. Nunmehr kann sich der Arbeitgeber nur
noch einmal auf den Sachgrund der Erleichterung des
Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung stützen.
Fristlose Kündigung eines Altenpflegers bei beleidigendem
Verhalten - LAG München, 8.8.2007, 11 Sa 496/06
Ein Altenpfleger, der pflegebedürftige Personen grob
beleidigt, kann vom Arbeitgeber fristlos gekündigt werden.
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