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Nachrichtenarchiv September 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
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Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
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LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 13.08.2008, L 4 R 366/07
- Quelle: Datenbank Landesrechtsprechung Rheinland-Pfalz
Aug. 2008
Regelmäßig müssen im Zuge einer Abmahnung (mehr zu diesem
Thema finden Sie in unserem Rechtstipp 07/2008 -
unter diesem Link zu finden) auch die Anwaltskosten des
Abmahnenden ersetzt werden. Dies gilt (zumindest für
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) auch dann, wenn die
abmahnende Firma eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Der
Grund für diesen, idR für den Abgemahnten kostenspieligen
Umstand, liegt darin, dass die Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher Verstöße nicht in den eigentlichen
Aufgabenbereich eines Unternehmens gehört, sodass der
Unternehmer die Unterstützung eines im Wettbewerbsrecht
kundigen Anwalts in Anspruch nehmen darf.
Bank hat gegenüber einem gutgläubigen Zahlungsempfänger
keinen unmittelbaren bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Rückzahlung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung - BGH,
Urteil vom 29.04.2008, XI ZR 371/07 - Quelle: BGH
Rechtsprechungsdatenbank XI ZR 371/07
Tagtäglich kommt es vor, dass ein Bankkunde gegenüber seiner
Bank einen Einzelauftrag/Dauerauftrag zur Überweisung an
einen Dritten erteilt und diesen kurze Zeit später
fristgerecht widerruft/kündigt. Gelegentlich wird der
Widerruf / die Kündigung von der Bank jedoch irrtümlich
nicht beachtet und die Überweisung wird dennoch oder in
falscher Höhe vorgenommen. In diesen Fällen kann die Bank
von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche
Zuviel-/Überweisung nicht im Wege der
Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB)
herausverlangen, da sich der Auftraggeber der Überweisung
den Fehler der Bank im Verhältnis zum Zahlungsempfänger nach
Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen muss. Ein
gutgläubiger Zahlungsempfänger (diesem darf der Widerruf des
Überweisungsauftrags nicht bekannt sein) darf sich insoweit
darauf verlassen, dass er über einen überwiesenen Betrag
verfügen darf. In derartigen Fällen kommt aber u.U. ein
etwaiger Anspruch des Überweisenden auf Rückzahlung
gegenüber dem Zahlungsempfänger in Betracht. Die Bank wird
sich grundsätzlich an den überweisenden Kontoinhaber halten
müssen, weil die weisungswidrige Behandlung des
Bankkundenauftrags im Deckungsverhältnis wurzelt und
insoweit auch in diesem Verhältnis zu bereinigen ist.
Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft - Quelle:
BMJ Pressemitteilung vom 11.04.2008
Das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist am
01.09.2008 in Kraft getreten. Es setzt die Richtlinie
2004/48/EG in mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen
Eigentums um. Dies sind das Patentgesetz,
Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz,
Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und das
Sortenschutzgesetz. Ferner passt das Gesetz das deutsche
Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese
Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung
von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor.
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine
EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von
geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.
Inhaltlich sieht das Gesetz im Einzelnen die im folgenden
genannten Änderungen vor:
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Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von
Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen
Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen
einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen.
Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit
einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen
Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100
Euro betragen.
Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen
Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen
denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. §
101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen,
die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu
identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B.
Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst
nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der
Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch
einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben.
Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit
erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen
Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich
besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den
Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer
im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff
auf die sogenannten Vorratsdaten findet für
zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt. Nach
dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte
nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im
Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich
ist, hat der Berechtigte künftig einen
Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen
Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen
wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss.
Schadensersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird
klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben
dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des
Verletzers oder eine angemessene fiktive
Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die
rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen
wäre – als Grundlage für die Berechnung des
Schadenersatzes dienen können.
Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der
Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den
Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung
der Besichtigung von Sachen, der über die nach der
Zivilprozessordnung bereits bestehenden
Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt
sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-,
Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel
können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung
oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer
geltend macht, dass es sich um vertrauliche
Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt,
trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
die Vertraulichkeit zu sichern.
Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren
Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden
sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen
Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU
vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die
im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums
zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden
können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung
beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit
dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die
Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht
übernehmen.
Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten
wird auch für geographische Herkunftsangaben in der
beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch
die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher
Schutz für solche geographische Angaben und
Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf
europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L
93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die
Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher
Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder
Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für
die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten
Bezeichnungen.
Urteilsbekanntmachung
Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung
eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die
Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen.
Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen
Eigentums erstreckt. |
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