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Nachrichtenarchiv September 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.


 
Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten - LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 13.08.2008, L 4 R 366/07 - Quelle: Datenbank Landesrechtsprechung Rheinland-Pfalz Aug. 2008
Regelmäßig müssen im Zuge einer Abmahnung (mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Rechtstipp 07/2008 - unter diesem Link zu finden) auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden. Dies gilt (zumindest für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen) auch dann, wenn die abmahnende Firma eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Der Grund für diesen, idR für den Abgemahnten kostenspieligen Umstand, liegt darin, dass die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße nicht in den eigentlichen Aufgabenbereich eines Unternehmens gehört, sodass der Unternehmer die Unterstützung eines im Wettbewerbsrecht kundigen Anwalts in Anspruch nehmen darf.

Bank hat gegenüber einem gutgläubigen Zahlungsempfänger keinen unmittelbaren bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung einer irrtümlichen Zuvielüberweisung - BGH, Urteil vom 29.04.2008, XI ZR 371/07 - Quelle: BGH Rechtsprechungsdatenbank XI ZR 371/07
Tagtäglich kommt es vor, dass ein Bankkunde gegenüber seiner Bank einen Einzelauftrag/Dauerauftrag zur Überweisung an einen Dritten erteilt und diesen kurze Zeit später fristgerecht widerruft/kündigt. Gelegentlich wird der Widerruf / die Kündigung von der Bank jedoch irrtümlich nicht beachtet und die Überweisung wird dennoch oder in falscher Höhe vorgenommen. In diesen Fällen kann die Bank von dem gutgläubigen Zahlungsempfänger die irrtümliche Zuviel-/Überweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen, da sich der Auftraggeber der Überweisung den Fehler der Bank im Verhältnis zum Zahlungsempfänger nach Rechtsscheingesichtspunkten zurechnen lassen muss. Ein gutgläubiger Zahlungsempfänger (diesem darf der Widerruf des Überweisungsauftrags nicht bekannt sein) darf sich insoweit darauf verlassen, dass er über einen überwiesenen Betrag verfügen darf. In derartigen Fällen kommt aber u.U. ein etwaiger Anspruch des Überweisenden auf Rückzahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger in Betracht. Die Bank wird sich grundsätzlich an den überweisenden Kontoinhaber halten müssen, weil die weisungswidrige Behandlung des Bankkundenauftrags im Deckungsverhältnis wurzelt und insoweit auch in diesem Verhältnis zu bereinigen ist.

Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft - Quelle: BMJ Pressemitteilung vom 11.04.2008
Das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist am 01.09.2008 in Kraft getreten. Es setzt die Richtlinie 2004/48/EG in mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um. Dies sind das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz. Ferner passt das Gesetz das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung an. Diese Verordnung sieht ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließt hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.

Inhaltlich sieht das Gesetz im Einzelnen die im folgenden genannten Änderungen vor:
 

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Auskunftsansprüche
Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist u.a., dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die sogenannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt. Nach dem Gesetz sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss.

Schadensersatz
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes dienen können.

Vorlage und Sicherung von Beweismitteln
Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist, hat der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgeht. Gegebenenfalls erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Diese Beweismittel können zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit zu sichern.

Grenzbeschlagnahmeverordnung
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung, deren Vorschriften im Allgemeinen unmittelbar anzuwenden sind, sieht Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums unmittelbar an den Außengrenzen der EU vor. Damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.

Schutz geographischer Herkunftsangaben
Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.

Urteilsbekanntmachung
Rechtsinhaber kann schon jetzt bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.

 




 

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