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Nachrichtenarchiv Dezember 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.


 
Kein Online-Lotto mehr im neuen Jahr - BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08 - Quelle: BVerfG Entscheidungsdatenbank Okt. 2008
Ab dem 01.01.2009 ist die Annahme von Glücksspielaufträgen über das Internet rechtswidrig. Sie verstößt sodann gegen § 4 Abs. 4 des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), da die nach § 25 Abs. 6 GlüStV erteilten Erlaubnisse zum Jahresende auslaufen. Ziel des GlüStV ist die Spielsuchtbekämpfung. Mit Beschluss vom 14.10.2008 hat das BVerfG den bestehenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gewerblicher Online-Glücksspielvermittler als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen. Der § 4 Abs. 4 GlüStV ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kompetenzgemäß erlassen worden, durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend. Ungeachtete dessen hat ein großer Bochumer Tippspiel-Anbieter in der ersten Dezemberwoche Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht, um das Verbot der Lotto-Spielvermittlung mit dem Eilantrag zu stoppen.


Europäisches Mahnverfahren seit 12.12.2008 in Kraft - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen folgt ab 01.01.2009 - Quelle: Webseite der Europäischen Kommission 13.07.2007
Ungeachtet der Finanzkrise hat der grenzüberschreitende Dienstleistungs- und Handelsverkehr auch in diesem Jahr an Bedeutung gewonnen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der damit einhergehenden grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) erlassen. Das mit der Verordnung geschaffene neue Verfahren stellt eine wirksame Alternative zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten dar. Denn seit dem 12.12.2008 kann ein einheitlicher Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gestellt werden, welcher ohne Einspruch nach Ablauf der 30-tägigen Einspruchsfrist in allen Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) vollstreckbar ist. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dabei weiterhin dem Recht des Mitgliedsstaates in dem die Vollstreckung stattfindet, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nichts anderes vorgesehen ist. Für den Antrag im Europäischen Mahnverfahren ist (nach Art. 5, 15 oder 16 EuGVVO iVm. § 1087 ZPO) in nahezu allen Fällen, in denen ein deutscher Verbraucher einen Artikel über das Internet erworben hat das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. (Die Relativierung "in nahezu allen Fällen" ist insoweit angebracht, da
sich die Gerichtszuständigkeit im Europäischen Mahnverfahren grundsätzlich -und ganz im Gegensatz zum deutschen Mahnverfahren- nach dem Aufenthaltsort des Antragsgegners richtet.)  
Die Formblätter für den Antrag können auf der Internetseite der Europäischen Kommission (oben rechts) ausgefüllt werden. Die Gebühren eines beauftragten Rechtsanwalts entsprechen nach Nr. 3305 ff. VV RVG der Rechtsanwaltsvergütung im deutschen Mahnverfahren.
Daneben gibt es ab dem 01.01.2009 bei grenzüberschreitenden Handels- und Zivilsachen auch ein vereinfachtes Klageverfahren nach den Regeln der EuSCVO (sog. Small-Claims Verfahrensordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007) für geringfügige Forderungen unter 2.000 EUR. Obwohl noch Kritik an der grenzüberschreitenden Vollstreckbarkeit eines in diesem Verfahren geschlossenen Vergleichs geübt wird, bietet das Verfahren zahlreiche positive Aspekte. So müssen Kläger und Beklagte nach Art. 8 EuSCVO nicht mehr im Gerichtssaal der mündlichen Verhandlung beiwohnen, soweit die Kommunikation mit den Parteien auch auf technischem Wege stattfinden kann.


Die Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle - BGH, Beschluss vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 10.12.2008
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 10.12.2008 entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger, der in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat, bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt. Der Beschluss stärkt die Verbraucherrechte, da Verbraucher sich im Rahmen einer ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung bei der Landeskartellbehörde beschweren können, um ggf. eine kartellrechtliche Überprüfung der Gaspreise auf eine missbräuchliche Überhöhung anzuregen. Die Landeskartellbehörde kann die Stadtwerke beim Vorliegen missbräuchlich überhöhter Jahresgesamtpreise alsdann verpflichten, etwaig zuviel erhobenen Gaspreise zurückzuerstatten.


Hessisches Landessozialgericht hält Hartz-IV Regelsätze für verfassungswidrig - LSG Hessen, Beschluss vom 08.08.2008, L 6 AS 336/07 - Quelle: Pressestelle des Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008
Nach Ansicht des 6. Senats des Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008 decken die Hartz IV Regelleistungen nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz. Nach der mündlichen Verhandlung beschloss der Senat, ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Kläger des Verfahrens ist eine Familie aus dem Kreis Werra-Meisner, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 EUR und für die 1994 geborene Tochter in Höhe von 207 EUR bewilligt. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenzminimaler Bedarf nicht gedeckt. Im Anschluss an die Einholung von vier Gutachten zur Bedarfsbemessung beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höherem Bedarf die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser die außerschulischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei, so das Landessozialgericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten. Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch dem sozialen Rechtsstaat vereinbar. Aus diesem Grund wurde der Fall zur höchstrichterlichen Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht weitergegeben. Betroffene sollten bereits jetzt erwägen Ihre Bewilligungsbescheide überprüfen zu lassen und ggf. Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. Nur so lassen sich Leistungsausfälle aufgrund einer Rückwirkungsbeschränkung vermeiden.


Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig - BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - Quelle:
BVerfG Entscheidungsdatenbank Dez. 2008
Am 09.12.2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Neuregelung der Pendlerpauschale, nach der seit dem 01.01.2007 nur noch die Kosten ab dem 21. Fahrkilometer abgesetzt werden können, verfassungswidrig ist. Die Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern sei nicht gerechtfertigt.





Folgen der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale - Stand Dez. 2008
In Bezug auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale hat das Bundesfinanzministerium nunmehr erklärt, dass die Entfernungspauschale rückwirkend zum 01.01.2007 ab dem ersten Fahrkilometer geltend gemacht werden kann. Dies wird die zahlreichen Steuerzahler, die aufgrund der seit dem 01.01.2007 bestehenden Regelung in der Steuererklärung keinerlei Angaben über die Fahrtaufwendungen zur Arbeitsstätte gemacht haben, freuen. Betroffenen ist anzuraten, für den vergangenen Steuerzeitraum Angaben zum den zurückgelegten Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte schnellstmöglich beim Finanzamt nachzureichen und dieses um entsprechende Abänderung des Steuerbescheids zu ersuchen.

Die Kürzung der Pendlerpauschale kann mitunter auch die Streichung des Kindergelds bedingen. Betroffen sind diejenigen Familien, bei denen ein Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich in einer Ausbildung befindet. Durch die aufgrund der Kürzung vom 01.01.2007 geringeren Pendlerpauschale, setzt die zuständige Familienkasse geringere Werbungskosten und ein insoweit höheres Einkommen des Kindes an. Das kann dazu führen, dass die jährlichen Einkünfte des Kindes den Freibetrag von 7.680 Euro überschreiten. (Exkurs: Das BVerfG hat aber in einem Beschluss vom 11.01.2005, AZ 2 BvR 167/02 zum Grenzbetrag des Einkommens eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG insoweit entschieden, dass dabei nur die Einkünfte berücksichtigt werden dürften, die tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung stünden. Das bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass die Sozialversicherungsbeiträge komplett von den Einkünften abgezogen werden müssten). Wird die Grenze von 7.680 Euro dennoch überschritten, entfällt gem. §§ 70 Abs. 4, 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der Anspruch auf das Kindergeld. Doch nach dem BVerfG Urteil vom 09.12.2008 sind die Werbungskosten wieder anzuheben, was u.U. zur Folge haben könnte, das ein erneuter Kindergeldanspruch erwachsen könnte.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, AZ III R 13/06, kann allerdings ein gem. § 70 Abs. 4 EStG die Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert oder aufgehoben werden, wenn dieser vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen sei, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden sei. Für Fälle, in denen die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt hat, hat dies zur Folge, dass die Bestandskraft des Bescheids durch eine Rechtsprechungsänderung unberührt bleibt. Betroffene sollten daher schnell den Kontakt zur Familienkasse aufnehmen.

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