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Nachrichtenarchiv Dezember 2008
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle
Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts
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Kein Online-Lotto mehr im neuen Jahr -
BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, 1 BvR 928/08
- Quelle: BVerfG Entscheidungsdatenbank Okt. 2008
Ab dem 01.01.2009 ist die Annahme von Glücksspielaufträgen
über das Internet rechtswidrig. Sie verstößt sodann gegen §
4 Abs. 4 des am 01.01.2008 in Kraft getretenen
Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), da die nach § 25 Abs. 6
GlüStV erteilten Erlaubnisse zum Jahresende auslaufen. Ziel
des GlüStV ist die Spielsuchtbekämpfung. Mit Beschluss vom
14.10.2008 hat das BVerfG den bestehenden Eingriff in das
Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
gewerblicher Online-Glücksspielvermittler als
verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen. Der § 4 Abs.
4 GlüStV ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts
kompetenzgemäß erlassen worden, durch hinreichende Gründe
des Gemeinwohls gerechtfertigt und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechend. Ungeachtete dessen hat ein
großer Bochumer Tippspiel-Anbieter in der ersten
Dezemberwoche Beschwerde beim Verfassungsgericht
eingereicht, um das Verbot der Lotto-Spielvermittlung mit
dem Eilantrag zu stoppen.
Europäisches Mahnverfahren seit 12.12.2008 in Kraft -
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen folgt ab
01.01.2009 - Quelle: Webseite der Europäischen
Kommission 13.07.2007
Ungeachtet der Finanzkrise hat der grenzüberschreitende
Dienstleistungs- und Handelsverkehr auch in diesem Jahr an
Bedeutung gewonnen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der
damit einhergehenden grenzüberschreitenden Verfahren im
Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen haben das
Europäische Parlament und der Rat die Verordnung zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006) erlassen. Das mit der Verordnung
geschaffene neue Verfahren stellt eine wirksame Alternative
zu den nationalen Verfahren in den Mitgliedstaaten dar. Denn
seit dem 12.12.2008 kann ein einheitlicher Antrag auf Erlass
eines Europäischen Zahlungsbefehls gestellt werden, welcher
ohne Einspruch nach Ablauf der 30-tägigen Einspruchsfrist in
allen Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme Dänemarks)
vollstreckbar ist. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt
dabei weiterhin dem Recht des Mitgliedsstaates in dem die
Vollstreckung stattfindet, soweit in der Verordnung (EG) Nr.
1896/2006 nichts anderes vorgesehen ist. Für den Antrag im
Europäischen Mahnverfahren ist (nach Art. 5, 15 oder 16 EuGVVO
iVm. § 1087 ZPO) in nahezu allen Fällen, in denen ein
deutscher Verbraucher einen Artikel über das Internet
erworben hat das Amtsgericht
Berlin-Wedding zuständig. (Die Relativierung "in nahezu
allen Fällen" ist insoweit angebracht, da
sich die Gerichtszuständigkeit im Europäischen Mahnverfahren
grundsätzlich -und ganz im Gegensatz zum deutschen
Mahnverfahren- nach dem Aufenthaltsort des Antragsgegners
richtet.)
Die Formblätter für den Antrag können
auf der
Internetseite der Europäischen Kommission (oben rechts)
ausgefüllt werden. Die Gebühren eines beauftragten
Rechtsanwalts entsprechen nach Nr. 3305 ff. VV RVG der
Rechtsanwaltsvergütung im deutschen Mahnverfahren.
Daneben gibt es ab dem 01.01.2009 bei grenzüberschreitenden
Handels- und Zivilsachen auch ein vereinfachtes Klageverfahren
nach den Regeln der EuSCVO (sog. Small-Claims
Verfahrensordnung - Verordnung (EG) Nr. 861/2007) für geringfügige Forderungen unter 2.000 EUR.
Obwohl noch Kritik an der grenzüberschreitenden
Vollstreckbarkeit eines in diesem Verfahren geschlossenen
Vergleichs geübt wird, bietet das Verfahren zahlreiche
positive Aspekte. So müssen Kläger und Beklagte nach Art. 8
EuSCVO nicht mehr im Gerichtssaal der mündlichen Verhandlung
beiwohnen, soweit die Kommunikation mit den Parteien auch
auf technischem Wege stattfinden kann.
Die Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt der
kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle - BGH, Beschluss
vom 10.12.2008, KVR 2/08 - Quelle: Mitteilung der
Pressestelle des BGH vom 10.12.2008
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss
vom 10.12.2008 entschieden, dass ein örtlicher
Erdgasversorger, der in seinem angestammten
Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat,
bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der
Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt. Der
Beschluss stärkt die Verbraucherrechte, da Verbraucher sich
im Rahmen einer ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung bei der
Landeskartellbehörde beschweren können, um ggf. eine
kartellrechtliche Überprüfung der Gaspreise auf eine
missbräuchliche Überhöhung anzuregen. Die
Landeskartellbehörde kann die Stadtwerke beim Vorliegen
missbräuchlich überhöhter Jahresgesamtpreise alsdann
verpflichten, etwaig zuviel erhobenen Gaspreise
zurückzuerstatten.
Hessisches Landessozialgericht hält Hartz-IV Regelsätze
für verfassungswidrig - LSG Hessen, Beschluss vom
08.08.2008, L 6 AS 336/07 - Quelle: Pressestelle des
Landessozialgerichts Hessen vom 29.10.2008
Nach Ansicht des 6. Senats des Landessozialgerichts Hessen
vom 29.10.2008 decken die Hartz IV Regelleistungen nicht das
soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen
daher gegen das Grundgesetz. Nach der mündlichen Verhandlung
beschloss der Senat, ein entsprechendes Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Kläger des Verfahrens
ist eine Familie aus dem Kreis Werra-Meisner, die als
Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die
Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 EUR und
für die 1994 geborene Tochter in Höhe von 207 EUR bewilligt.
Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenzminimaler
Bedarf nicht gedeckt. Im Anschluss an die Einholung von vier
Gutachten zur Bedarfsbemessung beanstandeten die Darmstädter
Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern
durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für
die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des
Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer
hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch,
weshalb 14-jährige Kinder trotz höherem Bedarf die gleiche
Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das
Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Prüfung der Steuerfreibeträge den
damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil
dieser die außerschulischen Bildungsbedarfe von Kindern
nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung
sei, so das Landessozialgericht, bei der
Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die
steuerrechtliche Verschonungsgrenze und das sozialrechtliche
Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten.
Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde, dem
Gleichheitsgebot noch dem sozialen Rechtsstaat vereinbar.
Aus diesem Grund wurde der Fall zur höchstrichterlichen
Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht weitergegeben.
Betroffene sollten bereits jetzt erwägen Ihre
Bewilligungsbescheide überprüfen zu lassen und ggf.
Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen. Nur so lassen
sich Leistungsausfälle aufgrund einer
Rückwirkungsbeschränkung vermeiden.
Die Neuregelung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig -
BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL
1/08, 2 BvL 2/08 - Quelle:
BVerfG Entscheidungsdatenbank Dez. 2008
Am 09.12.2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass
die Neuregelung der Pendlerpauschale, nach der seit dem
01.01.2007 nur noch die Kosten ab dem 21. Fahrkilometer
abgesetzt werden können, verfassungswidrig ist. Die
Ungleichbehandlung von Nah- und Fernpendlern sei nicht
gerechtfertigt.

Folgen der
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Pendlerpauschale - Stand Dez. 2008
In Bezug auf die
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Pendlerpauschale hat das Bundesfinanzministerium nunmehr
erklärt, dass die Entfernungspauschale rückwirkend zum
01.01.2007 ab dem ersten Fahrkilometer geltend gemacht
werden kann. Dies wird die
zahlreichen Steuerzahler, die aufgrund der seit dem
01.01.2007 bestehenden Regelung in der Steuererklärung
keinerlei Angaben über die Fahrtaufwendungen zur
Arbeitsstätte gemacht haben, freuen.
Betroffenen ist anzuraten, für
den vergangenen Steuerzeitraum Angaben zum den
zurückgelegten Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
schnellstmöglich beim Finanzamt nachzureichen und dieses um
entsprechende Abänderung des Steuerbescheids zu ersuchen.
Die Kürzung der
Pendlerpauschale kann mitunter auch die Streichung des
Kindergelds bedingen. Betroffen sind diejenigen Familien,
bei denen ein Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
und sich in einer Ausbildung befindet. Durch die aufgrund
der Kürzung vom 01.01.2007 geringeren Pendlerpauschale,
setzt die zuständige Familienkasse geringere Werbungskosten
und ein insoweit höheres Einkommen des Kindes an. Das kann
dazu führen, dass die jährlichen Einkünfte des Kindes den
Freibetrag von 7.680 Euro überschreiten. (Exkurs: Das BVerfG
hat aber in einem Beschluss vom 11.01.2005, AZ 2 BvR 167/02
zum Grenzbetrag des Einkommens eines Kindes nach § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG insoweit entschieden, dass dabei nur die
Einkünfte berücksichtigt werden dürften, die tatsächlich zur
Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes zur Verfügung
stünden. Das bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass die
Sozialversicherungsbeiträge komplett von den Einkünften
abgezogen werden müssten). Wird die Grenze von 7.680 Euro
dennoch überschritten, entfällt gem. §§ 70 Abs. 4, 32 Abs. 4
Satz 2 EStG der Anspruch auf das Kindergeld. Doch nach dem
BVerfG Urteil vom 09.12.2008 sind die Werbungskosten wieder
anzuheben, was u.U. zur Folge haben könnte, das ein erneuter
Kindergeldanspruch erwachsen könnte.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006, AZ
III R 13/06, kann allerdings ein gem. § 70 Abs. 4 EStG die
Festsetzung von Kindergeld ablehnender Bescheid nur geändert
oder aufgehoben werden, wenn dieser vor Beginn oder während
des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe
der Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr ergangen
sei, nicht aber, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein
abgelaufenes Kalenderjahr abgelehnt worden sei. Für Fälle,
in denen die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld
für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des
Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestandskräftig
abgelehnt hat, hat dies zur Folge, dass die Bestandskraft
des Bescheids durch eine Rechtsprechungsänderung unberührt
bleibt. Betroffene sollten daher schnell den Kontakt zur
Familienkasse aufnehmen.
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