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Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen - Bei Fehlern
kann Abmahnung drohen Die
Mindener Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai unterstützt seit dem
Jahre 2007 zahlreiche Unternehmen bei der Gestaltung und
Erstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eine seit Jahren branchenübergreifend zunehmende
Produktvielfalt und das gesteigerte Konsumverhalten der
Bundesbürger, erfordern rationelle Geschäftsvorgänge.
Verträge, die noch vor Jahren unter vier Augen einzelnen
ausgehandelt wurden, weichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz: AGB) versteht man für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer
Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss gestellt
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor,
wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien
im Einzelnen ausgehandelt worden sind.
Wer braucht Allgemeine
Geschäftsbedingungen Eine generelle Pflicht zur
Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es
nicht. Wer nur regional tätig ist, wenige Aufträge übernimmt
und dabei stets das persönliche Vertragsgespräch mit jedem
Auftraggeber sucht, benötigt regelmäßig keine AGB. Ein
Unternehmer, der hingegen seine Waren oder Dienstleistungen
überregional anbietet und tagtäglich wiederholt Anfragen
potentieller Kunden empfängt, wird die Vorteile Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu schätzen wissen. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit verwenden heutzutage die meisten Unternehmer
AGB. Viele dieser in der betrieblichen Praxis vorzufindenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen jedoch den
rechtlichen Anforderungen nicht.
Was droht
bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Im Zusammenhang mit teilweise unwirksamen AGB erfuhr jüngst
die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
04.02.2011, 4 HK O 9301/10, große Resonanz. Die vierte
Kammer für Handelssachen sah eine Klausel in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines großen Internetversandhauses als
so ungewöhnlich an, dass ein Vertragspartner hiermit nicht
zu rechnen brauche und stufte die Bestimmung als unwirksam
ein. Die Verwendung einer unwirksamen AGB Klausel führt
dazu, dass anstelle der Vertragsklausel eine für den
Verwender unter Umständen nachteilige gesetzliche Regelung
gilt. Zudem drohen - im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
- mitunter kostenpflichtige Abmahnungen von
Mitbewerbern oder anderen Abmahnberechtigten (wie zum
Beispiel der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., den
Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern).
Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
überarbeiten Nicht immer lässt sich für den AGB
Verwender auf einen Blick erkennen, ob seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen den rechtlichen Maßgaben entsprechen.
Es gibt allerdings Anhaltspunkte, wann die eigenen AGB einer
kritischen Prüfung unterzogen werden sollten.
Was gibt es bei der AGB Erstellung zu beachten
Ein AGB
Verwender sollte sich aus den oben genannten Aspekten frühzeitig mit der regelmäßigen Überholung seiner
AGB auseinandersetzen. Im Vorfeld einer (Um-)Gestaltung der
AGB ist es unerlässlich, ein Profil der eigenen
Geschäftsabwicklungsmodalitäten zu erfassen. Denn die AGB
Klauseln sollten neben branchenbedingten Besonderheiten
stets auch den individuellen Umfang des Leistungsangebotes,
die Art und Herkunft der angeboten Produkte, die
Vertriebsformen und das Absatzgebiet berücksichtigen. Zudem
sollte sich der AGB Verwender in Vorbereitung auf die
Gestaltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen Gedanken
über den potentiellen Kundenkreis, die Zahlungsmodalitäten
und zugrunde liegende Verhaltenskodizes (sog. Codes of
Conduct) machen. Spätestens im Anschluss an diese
Grundüberlegungen sollte dem AGB Verwender klar sein, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht branchenorientiert,
sondern unternehmensspezifisch auszugestalten sind. Nur so
kann der Verwender das Risiko zeit- und kostenintensiver
Nachteile aufgrund der Verwendung unwirksamer Klauseln
angemessen senken. Sind die Vorüberlegungen abgeschlossen,
kann man sich der zu berücksichtigenden Maßgaben des
Gesetzgebers und der Rechtsprechung widmen. In die Recherche
sind fachbereichsbedingte und firmeninterne Besonderheiten
einzuschließen. Verbände und Interessenvertreter der
jeweiligen Unternehmensgattung bieten gelegentlich
Unterstützung bei der Suche nach Rechtsgrundlagen. Wer auf
weitergehende Hilfe angewiesen ist, sollte sich an einen auf
die AGB Gestaltung spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Nicht selten bieten auf AGB Erstellung versierte
Rechtsanwälte eine Anfertigung von Geschäftsbedingungen
gegen aufwandsabhängige Pauschalvergütungen.
Mandanten, denen ein
Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht,
Urheberrecht,
Markenrecht
oder Geschmacksmusterrecht nachgesagt wird möchte ich den nachfolgenden
Link zu unserem Weblog zum Thema Abmahnung nahe legen.


Wie werden
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil
Getreu § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine
Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines
zugrundeliegenden Vertrages, wenn der bei Vertragsschluss
ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB
erfolgt (Ausn.: wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der
Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, genügt ein deutlich sichtbarer
Aushang am Orte des Vertragsschlusses) und zudem die
Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
vom Inhalt der AGB verschafft wird. ABER: Aufgrund
der Bestimmung des § 310 Abs. 1 BGB gilt das Vorbenannte
allerings nur gegenüber Verbrauchern. Die Vorschrift des §
305 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem
Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen verwendet werden. Im kaufmänischen Verkehr
entfällt insoweit das Erfordernis eines bei Vertragsschluss
erteilten ausdrücklichen Hinweises auf die AGB.
Tipps für Webshop Betreiber zur praktischen
Umsetzung Webshop Betreiber sollten im Hinblick
auf die Maßgaben des § 305 Abs. 2 BGB dafür Sorge leisten,
dass die AGB von jeder Unterseite des Webshops einzusehen
sind. Dies lässt sich etwa durch einen entsprechend
gut erkennbaren Hyperlink auf die AGB
bewerkstelligen. Des Weiteren sollten Webshop Betreiber
darauf achten, dass vor Aufgabe einer Bestellung
zwingend die Bestätigung einer Kenntnisnahme von den AGB und
das Einverständnis der Einbeziehung der AGB vom Besteller
erfolgen sollte. Nahezu alle gängigen Shopsoftware
Anbieter haben hierzu ein passives (vom Kunden zu setzendes)
Kontrollhäkchen mit einem entsprechenden
Hinweis auf die darüber dargestellten AGB in die
Shopsoftware eingepflegt. Das Vorhandensein einer derartigen
Abfrage und die Funktionstüchtigkeit derselben sollte vom
AGB Verwender vor der Inbetriebnahme des Webshops zwingend
geprüft werden. Nur so kann der AGB Verwender letztlich
sicher sein, dass jeder Kunde den Hinweis auf die AGB bei
der Bestellung wahrnehmen kann.
Wenn Fragen
zum Thema AGB offen bleiben Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi
Warai aus Minden berät und vertritt seit dem Jahre 2007
zahlreiche Unternehmen in allen Anliegen rund um das Thema
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Rechtsanwälte der
Kanzlei Rassi Warai prüfen darüber hinaus auch komplette
Webauftritte auf mögliche Verstöße gegen rechtliche
Bestimmungen. Des Weiteren vertritt die Rechtsanwaltskanzlei
Rassi Warai auch über die Grenzen von OWL hinaus Mandanten,
denen der vorgeworfen wird, sich durch die Verwendung
unwirkamer AGB Klauseln einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil
verschafft zu haben. Beim Empfang einer Abmahnung mit
Bezug zum Wettbewerbsrecht steht Ihnen die
Kanzlei rassi warai aus Minden unterstütztend zur Seite. Unseren Mandanten, die in der
Mindener Umgebung (insbesondere Bückeburg,
Porta Westfalica, Löhne, Bad Oeynhausen, Herford, Hüllhorst, Rahden,
Stemwede, Espelkamp, Preußisch Oldendorf, Bielefeld,
Petershagen, Gütersloh, Detmold und Paderborn) wohnen, bieten wir
kurzfristig Ortstermine für eine Beratung im
Wettbewerbsrecht in unserer Kanzlei.
Mandanten, denen entfernungsbedingt keine Möglichkeit der
direkten Kontaktaufnahme gegeben ist, bieten wir
fernmündliche oder schriftliche Beratung (per Fax oder
E-Mail) und eine Vertretung zur Forderungsabwehr bei
unberechtigten Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.
Anmerkung: Der Inhalt unserer
Internetseiten dient ausschließlich der Information und
stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine
anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des
dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen
fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr
für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.
Für weitergehende Informationen zum Thema
Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Wettbewerbsrecht und
Abmahnung besuchen Sie unseren
Blog Abmahnung Aktuell.de
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