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Markenrecht in Minden - Verletzungen von Markenrechten im
Internet Die
Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai aus Minden befasst sich
seit Ihrem Gründungsjahr 2007 mit allen Angelegenheiten im
Markenrecht. So berät die Kanzlei Unternehmer in Fragen des
Markenschutzes und bei der Markenanmeldung. Die
Rechtsanwälte Niels Luckner und Markus Rassi Warai stehen
darüber hinaus Empfängern einer Abmahnung, in der dem
Abgemahnten eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird zur
Seite und leisten Unterstützung bei der Abwehr unbegründeter
Ansprüche aufgrund eines vorgeworfenen Verstoßes gegen die
europäische Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
(Gemeinschaftsmarkenverordnung). Außerdem helfen Ihnen die
Anwälte der Kanzlei Rassi Warai bei der Abwehr eines
unberechtigten Anspruchs wegen einer behaupteten Verletzung
der Rechte an einer internationalen Marke (sog. IR-Marke,
die nach Madrider Markenabkommen - MMA - und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen - PMMA - registriert
wurde).
Marken und Markenrecht
Das deutsche Markengesetz umfasst alle Arten der
Kennzeichenrechte. Seinem Schutz unterstehen Marken,
geschäftliche Bezeichnungen und geographische
Herkunftsangaben. Die Marke ist ein Zeichen, welches die
Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet.
Insoweit schafft eine Marke schafft die Grundlage, um sie
von anderen Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter zu
unterscheiden. Dies ist insbesondere unter konkurrierenden
Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen von derselben
Gattung und Beschaffenheit anbieten, von Bedeutung. So kann
eine Marke beim Verbraucher Assoziationen wecken. Man denke
an Marken, die sich in Verkehrskreisen als "hochwertig",
"langlebig" oder "preisgünstig" etabliert haben. Insoweit
können Marken mitunter sogar den Wert des hinter ihnen
stehenden Unternehmens prägen. Daher ist es von tragender
Bedeutung Marken zu schützen.
Welche
Zeichen können als Marke geschützt werden? Als
Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden. Voraussetzung ist
aber, dass die Marke geeignet ist, die hinter ihr stehenden
Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Auch Unternehmenskennzeichen
unterfallen dem Markenschutz, soweit ihnen
Unterscheidungskraft und Namensfunktion zufallen. Damit ist
auch eine unterscheidungskräftige Firmenbezeichnung, das
Erscheinungsbild eines Firmenlogos oder ein Künstlername
regelmäßig schutzfähig.
Wie entsteht der
Markenschutz? Der für den Unternehmer bedeutsame
Markenschutz im Bundesgebiet entsteht einerseits durch die
Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom
Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register.
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Gemeinschaftsmarken,
die in der gesamten Europäischen Union gültig sind,
werden nicht beim DMPA, sondern beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der europäischen
Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen. Eine
internationale Marke (IR-Marke), die in allen
Abkommensstaaten gültig ist, wird nach dem Madrider
Markenabkommen (MMA) und/oder nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (PMMA) in das Markenregister
der World Intellectual Property Organization (WIPO)
eingetragen. |
Einen Schutz kann eine Marke aber auch durch die bloße
Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr genießen.
Der Markenschutz durch die Benutzung der Marke entsteht aber
nur dann, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Eine
dritte Möglichkeit den Markenschutz zu erlangen, besteht im
Erwerb der notorischen Bekanntheit einer Marke im Sinne des
Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft).
Markeneintragung im Markenregister
Zunächst müssen dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
für den nationalen Markenschutz die nach § 32 MarkenG
erforderlichen Angaben (hierzu zählen Angaben über den
künftigen Markeninhaber, die Marke an sich und das für die
Anmeldung erforderliche Verzeichnis der Waren und/oder
Dienstleistungen) zugetragen werden. Die vollständigen
Angaben werden vom DPMA daraufhin geprüft, ob die Marke von
der Eintragung auszuschließen ist. So wird das DMPA die
Eintragung einer Marke beim Vorliegen von absoluten
Schutzhindernissen verweigern.
Absolute
Schutzhindernisse liegen etwa bei Zeichen im Sinne des § 3
MarkenG vor,
welche sich nicht graphisch darstellen lassen.
Außerdem sind gem. § 8 MarkenG von der Eintragung ins
Markenregister regelmäßig solche Marken ausgeschlossen,
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft fehlt,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren
oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art,
die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren
oder Dienstleistungen zu täuschen,
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten
Sitten verstoßen,
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche
Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder
eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes
enthalten,
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke
ausgeschlossen sind,
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder
Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher
Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des
Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der
Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im
öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
die bösgläubig angemeldet worden sind.
Die in der
Praxis wohl gängigsten absoluten Schutzhindernisse nehmen
Bezug auf ein die fehlende Unterscheidungskraft
des Zeichens, als auch ein bestehendes
Freihaltebedürfnis.
Eine fehlende
Unterscheidungskraft wird bei rein beschreibenden
Begriffsinhalten oder bei gebräuchlichen Worten der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache anzunehmen sein.
So fehlt dem Wort "Dynamic" beispielsweise eine
entsprechende Unterscheidungskraft und es besteht ein
Freihaltebedürfnis im Hinblick auf dieses Wort. Demgetreu
verwies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 12.07.2010
- 28 W (pat) 83/09 - darauf, dass das englische Wort
"Dynamic" weitgehende Übereinstimmungen mit seinem
deutschsprachigen Pendant "dynamisch" aufweise. Dieser
Begriff "dynamisch" sei als werbeübliche Anpreisung seit
langem gebräuchlich. Um dem Allgemeininteresse an der freien
Verwendbarkeit der Bezeichnung Rechnung zu tragen und um für
die Mitbewerber einen ausreichenden Gestaltungsspielraum zu
gewähren, stehe der Eintragung der angemeldeten Marke unter
der Bezeichnung "Dynamic" ein absolutes Schutzhindernis
entgegen.
Soweit die Anmeldung den gesetzlichen
Anforderungen genügt und kein Eintragungshindernis vorliegt,
wird die Eintragung der Marke ins Markenregister durch das
DMPA vorgenommen und der Markeninhaber erhält die Urkunde
über die Eintragung.
Widerspruch gegen
die Eintragung einer Marke Aber auch in diesem
Zeitpunkt sollte der Inhaber der Marke möglichst noch davon
absehen, teure Maßnahmen zur Bewerbung der Marke zu
unternehmen. Denn innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann gegen
die Eintragung der Marke noch Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch soll verhindern, dass es zu einer
Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke (auch
Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke) kommen kann. Zum
Widerspruch berechtigt sind insoweit gemäß § 41 MarkenG
Inhaber von Marken (auch "Benutzungsmarken") oder
geschäftlichen Bezeichnungen mit einem älterem Zeitrang. Fr
den Widerspruch ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120
Euro zu entrichten. Ist der Widerspruch begründet, kann die
Marke gelöscht werden.
Schutzdauer
Eine eingetragene Marke erfährt mit dem Anmeldetag für 10
Jahren einen Markenschutz. Der Markenschutz kann immer
wieder um jeweils 10 weitere Jahre gegen Entrichtung der
entsprechenden Gebühr verlängert werden.
Löschung einer Marke Eine Marke kann wegen
Nichtigkeit oder aber wegen Verfalls gelöscht werden. Eine
Löschung wegen Nichtigkeit kann erfolgen,
wenn die Markenfähigkeit fehlt oder deren Anmelder nicht
Inhaber der Marke sein kann. Zur Löschung bedarf es eines
entsprechenden Antrags auf die Löschung wegen Nichtigkeit.
Der Antrag ist kostenpflichtig; die Gebühr beläuft sich auf
300 EUR. Nach Unterrichtung des Inhabers der Marke über den
Löschungsantrag hat dieser zwei Monate Zeit, Widersprich
gegen die Löschung einzulegen. Das Verfahren wird vor dem
DPMA geführt.
Demgegenüber muss der Inhaber einer
Marke mit älterem Zeitrang, der einen Anspruch iSd. § 51
MarkenG auf Löschung wegen Nichtigkeit geltend macht, diesen
gerichtlich durchsetzen. Zuständig sind die ordentlichen
Gerichte.
Auf Antrag kann die
Eintragung einer Marke auch wegen Verfalls nach § 49 MarkenG
gelöscht werden. Ein Verfall liegt vor,
wenn die Marke wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren
nicht benutzt worden ist. Ein begründeter Anspruch auf
Löschung wegen Verfalls kann sowohl zunächst im Wege eines
Löschungsantrags an das DMPA, als auch direkt klagweise vor
den ordentlichen Gerichten, durchgesetzt werden.
Kollision ähnlicher Marken Nach § 6
MarkenG gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz. Das
heißt, wer zuerst das Recht an einer Marken erwirbt, dem
fällt es zu. In der Praxis ist es vor allem im Zusammenhang
von Benutzungsmarken (also solchen Marken, deren Schutz
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr
entstehen, wenn das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat)
häufig schwierig den Zeitpunkt der Erlangung der
Verkehrsgeltung zu beweisen. Daher sollte derjenige, der ein
Zeichen markenrechtlich wirksam schützen lassen möchte,
bereits aus Aspekten der Beweisbarkeit die Eintragung einer
Marke im Markenregister des DPMA erwägen - auch wenn die
Eintragung kostenpflichtig ist.
Markenrecht und Urheberrecht Der Hinweis auf den
Vorteil einer Markeneintragung gilt auch unter dem Aspekt
eines unter Umständen bereits bestehenden Schutzes aus dem
Urheberrecht. Da das Markenrecht einen
Schutz bereits beim Bestehen einer bloßen
Verwechselungsgefahr bietet, wohingegen das UrhG u.a. vor
einer Verfielfältigung, Bearbeitung oder Umgestaltung
schützt, kann eine zusätzliche
Markeneintragung auch Vorteile für denjenigen bieten, der
ohnehin bereits dem Schutz des Gesetz über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte (UrhG) untersteht. Auch die
Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG sind dem MarkenG
fremd. Zudem eröffnet sich im Zusammenhang mit
urheberrechtlichen Auseinandersetzungen stets die Frage, ob
ein Zeichen eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist, die das
Urheberrecht voraussetzt. Wer sich neben der Geltendmachung
von Ansprüchen aus dem UrhG auch auf das MarkenG berufen
kann, stärkt seine Rechtsposition. Derjenige, der über die
Nutzungsrechte an einem Werk verfügt, sollte sich im Zweifel
überlegen, seine Rechte zusätzlich durch die Anmeldung
seiner Marke zu sichern.
Markenrechtsverletzung Der Erwerb des
Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein
ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber einer
Marke diese in ihrem räumlichen Geltungsbereich nutzen kann
und zugleich Dritten die Nutzung der geschützten Marke oder
ähnlicher Kennzeichen für identische bzw. ähnliche Waren
oder Dienstleistungen untersagen darf. Nicht nur die
Identität der Marke mit dem von einem Dritten genutzten
Zeichen und/oder die Identität der jeweils dahinter
stehenden Waren oder Dienstleistungen sind vom Markenschutz
erfasst, sondern auch eine bloße Verwechselungsgefahr.
Der Markenschutz untersagt es
Dritten im geschäftlichen Verkehr, ohne die Zustimmung des
Inhabers der Marke
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch
sind, für die sie Schutz genießt,
ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder
Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen
erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der
Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in
Verbindung gebracht wird, oder
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die
nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt,
wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke
handelt und die Benutzung des Zeichens die
Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten
Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
ausnutzt oder beeinträchtigt.
So ist es insbesondere
untersagt, das geschützte Zeichen eines Markenrechtsinhabers
auf Waren oder Verpackungen anzubringen, unter dem Zeichen
Dienstleistungen bzw. Waren anzubieten und/oder das Zeichen
in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Des Weiteren ist es im
geschäftlichen Verkehr untersagt, ohne Zustimmung des
Inhabers ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein
ähnliches Zeichen auf Verpackungen oder Etiketten etc.
anzubringen, solche Verpackungen anzubieten und/oder selbige
ein- oder auszuführen, soweit die Gefahr besteht, dass die
Verpackungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt werden,
hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens
untersagt wäre.


Abmahnung
im Markenrecht - Ansprüche des Inhabers bei
Markenrechtsverletzung Der Inhaber einer Marke kann
den Verletzer nach § 14 MarkenG bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch nehmen. Wird Verletzungshandlung
vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist der Verletzer dem
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die
Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei
der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des
Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des
Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene
Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung der Marke eingeholt hätte. In der Praxis wird
regelmäßig zunächst eine Abmahnung aufgrund einer
Markenrechtsverletzung ausgesprochen. Die Gegenstandswerte
bei Markenrechtsverstößen werden nicht selten mit 50.000 EUR
pro Verstoß angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006, I
ZB 48/05). nach dem Gegenstandswert (oder wie er im
gerichtlichen Verfahren genannte wird "Streitwert") richtet
sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren und der
Gerichtskosten. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet
sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers
an der Aufrechterhaltung seiner Marke. In diesem
Zusammenhang seit der Verweis auf die Eingangs getroffene
Feststellung gestattet, nach der eine Marke den Wert des
hinter ihr stehenden Unternehmens prägen kann. Aus diesem
Grunde wird - im Regelfall - eine deutlich unter 50.000 EUR
liegende Festsetzung des Gegenstandswerts dem
wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der jüngeren Marke
am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht.
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Wenn Fragen offen bleiben Nicht
zuletzt aufgrund der hohen Gegenstandswerte im
Markenrecht und den kostenträchtigen Nachteilen im
Falle einer Kollision von Kennzeichen, empfiehlt es
sich frühzeitig einen mit dem Markenrecht betrauten
Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufzusuchen.
Häufig bieten Rechtsanwälte im Markenrecht
umfassende Beratungen unter einer Pauschalvergütung
an.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi
Warai aus Minden berät und vertritt seit 2007 Empfänger von
Abmahnungen und Klagen in ihren Anliegen im Internetrecht
und Markenrechtrecht, sowie im Urheberrecht
Urheberrecht und
Wettbewerbsrecht. Unseren Mandanten, die in der
Mindener Umgebung (insb. Bad Oeynhausen, Bückeburg,
Porta Westfalica, Löhne, Petershagen, Herford, Hüllhorst, Rahden,
Stemwede, Espelkamp, Preußisch Oldendorf, Bielefeld,
Gütersloh, Detmold und Paderborn) wohnen, bieten wir
kurzfristig Ortstermine für eine Beratung in unserer Kanzlei.
Mandanten, denen entfernungsbedingt keine Möglichkeit der
direkten Kontaktaufnahme gegeben ist, bieten wir
fernmündliche oder schriftliche Beratung (per Fax oder
E-Mail) und eine Vertretung zur Forderungsabwehr bei
unberechtigten Abmahnungen.
Anmerkung: Der Inhalt unserer
Internetseiten dient ausschließlich der Information und
stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine
anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des
dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen
fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr
für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.
Für weitergehende Informationen zum Thema Abmahnungen
besuchen Sie unseren
Blog Abmahnung Aktuell.de
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