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Wettbewerbsrecht Minden - Verletzungen von Wettbewerbsrechten im
Internet Die
Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai in Minden betreut seit dem
Jahre Ihrer Gründung (2007) zahlreiche Mandanten, denen ein
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht,
Urheberrecht oder
Markenrecht
oder Geschmacksmusterrecht nachgesagt wird. Daher
möchte ich den nachfolgenden Artikel nutzen, um
interessierten Lesern einige grundlegende Informationen zum
Wettbewerbsrecht, sowie zu Abmahnungen, einstweiligen
Verfügungen und Klagen im Wettbewerbsrecht nahe zu bringen.
Viele Verstöße im Wettbewerbsrecht basieren auf
Werbemaßnahmen und Angeboten, die im Internet bereitgestellt
wurden. So kann etwa der vermeintlich private Verkauf einer Briefmarkensammlung im Rahmen mehrerer eBay Auktionen ebenso eine Abmahnung
aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes zur Folge haben, wie
etwa die Verwendung bestimmter Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Webshops. Wie
kann es dazu kommen? Zur Beantwortung dieser Frage ist
zunächst auf das Wesen des Wettbewerbsrechts einzugehen.
Wettbewerbsrecht
In Deutschland ist es jedermann gestattet, am
wirtschaftlichen Wettbewerb teilzunehmen, soweit hierdurch
nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Ein
unlauteres Handeln eines Wettbewerbers ist verboten. Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in § 3 UWG vor,
dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind,
wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern,
Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen. Damit soll dem Schutz der Mitbewerber, der
Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie der sonstigen
Marktteilnehmer, vor unlauteren geschäftlichen Handlungen
entsprochen werden. Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) erachtet insoweit die Interessen der
Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer als
grundsätzlich gleichrangig.
Soweit das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) von Marktteilnehmern
spricht, meint es Personen, die als Anbieter oder Nachfrager
von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Als Mitbewerber
im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
ist jeder Unternehmer anzusehen, der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerb steht. Soweit
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von einer
geschäftlichen Handlung spricht, meint es jedes Verhalten
einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass
mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren
oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt.
Wie bereits dargelegt,
befasst sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit
unlauteren geschäftlichen Handlungen. Maßgeblich im Hinblick
auf die Beurteilung einer Handlung als lauter oder unlauter,
ist die Verkehrsauffassung. Die Verkehrsauffassung ist als
jene Sichtweise zu verstehen, wie bei den angesprochenen
Verkehrskreisen vorherrscht. Das ist insoweit von Bedeutung,
als eine Werbung, die sich an Jugendliche richtet, anders zu
bewerten ist, als eine Werbung, die sich etwa bewusst an den
Bedarf von Unternehmern orientiert. Denn Jugendliche
bedürfen im Vergleich zu Fachkreisen eines weitergehenden
Schutzes.
Geschäftliche Handlung – Privat
oder Gewerblich Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) setzt eine geschäftliche Handlung voraus.
Hierunter ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens zu verstehen,
welches bei oder nach einem Geschäftsabschluss, mit der
Förderung des Absatzes oder den Bezug von Waren oder
Dienstleistungen oder mit den Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt. Ein Unternehmensbezug des Verhaltens
stellt insoweit sicher, dass das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) ausschließlich im wirtschaftlichen
Wettbewerb anwendbar ist und insoweit den Wettbewerb
zwischen Unternehmen regelt. Der Begriff des Unternehmens im
Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
wird von der Rechtsprechung weit gefasst. Unternehmerisch
tätig ist, wer eine Handlung vornimmt, die auf Dauer
angelegt ist und eine selbstständige wirtschaftliche
Betätigung darstellt, die darauf gerichtet ist, Waren oder
Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben.
Diese
Voraussetzungen können durchaus auch unter den eingangs
dargestellten eBay Verkaufsaktivitäten des
Briefmarkensammlers vorliegen. Die Unterscheidung zwischen
einem Privatverkäufer und einem gewerblichen Händler ist oft
nicht ganz einfach. Auf dem Internetauktionsportal eBay kann
der Verkäufer seinen Verkäuferstaus (Privat, bzw.
Gewerblich) zwar in seinem Mitgliedskonto eigenständig
definieren, diese Angabe ist allerdings keineswegs
maßgeblich für die Betrachtung der Kauf-/Verkaufsaktivitäten
als privat, bzw. gewerblich. Die Rechtsprechung zieht zur
Abgrenzung eines Privatverkäuferns von einem gewerblichen
Verkäufer (Unternehmer) einige Indizien heran. So kann eine
Vielzahl von Verkäufen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
auf eine gewerbliche Tätigkeit hindeuten (einen groben
Überblick über die Anzahl der Verkäufe und Käufe vermittelt
das bei eBay vorherrschende Bewertungssystem, sowie
sogenannte eBay Snipern). Neben der Anzahl von Verkäufen
(gelegentlich damit Verbunden ist die Verleihung des sog.
Powerseller Status) auf dem Auktionsportal eBay tendiert die
Rechtsprechung dazu, ein wiederholtes Anbieten gleichartiger
Artikel als Indiz für die gewerbliche Verkaufsaktivität
heranzuziehen. Auch der wiederholte Vertrieb von neuen
Artikeln (also Neuware) kann indiziell zugunsten der Annahme
eines gewerblichen Händlers gewertet werden. Selbst die
Gestaltung und Aufmachung der Aktionsangebote und die in der
eBay Auktion gewählten Formulierungen (wie etwa „wir“ oder
„unsere Kunden“) geben teils Anlass einen eBay Verkäufer als
Gewerbetreibenden einzustufen. Doch warum ist diese
Unterscheidung so bedeutsam? Nun, ein Privatverkäufer
genießt gegenüber einem gewerblichen Verkäufer viele
Freiheiten. So kann ein Privatverkäufer etwa das
Gewährleistungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen
ausschließen, wohingegen dies einem gewerblichen Verkäufer
nach § 475 Abs. 1 BGB versagt bleibt. Ein gewerblicher
Verkäufer unterliegt zudem erhöhten Informations- und
Hinweispflichten (insbesondere beim Verbrauchsgüterkauf). Im
Gegensatz zu einem Unternehmer, braucht ein Privatverkäufer
seinen Kunden auch kein Widerrufsrecht zu gewähren. Außerdem
obliegt einem Unternehmer bei einem Versendungskauf zumeist
das Risiko des Untergangs der Ware auf dem Transportwege
(Versandrisiko). Wenn sich nunmehr ein eigentlich als
gewerblicher Verkäufer einzustufender Händler wie ein
Privatverkäufer verhält, so verschafft er sich gegenüber den
rechtstreuen gewerblichen Händlern einen Vorteil, den man
als Wettbewerbsverstoß definieren könnte.
Wettbewerbsverstoß Die Vorschrift des § 3 UWG
verbietet nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen,
die geeignet sind, den Wettbewerb spürbar zu
beeinträchtigen. Einer tatsächlichen Beeinträchtigung bedarf
es insoweit nicht. Die Handlung muss lediglich abstrakt
geeignet sein, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Ob
eine spürbare Beeinträchtigung eines Mitbewerbers vorliegt,
bemisst sich nach den Marktverhältnissen, sowie der Art,
Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes.
Hingegen kommt es im Rahmen einer spürbaren Beeinträchtigung
von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern auf die
Entscheidungsfreiheit und sonstigen geschützten Interessen
an, wobei auch insoweit die Art, Schwere, Häufigkeit oder
Dauer des Wettbewerbsverstoßes eine Rolle spielen.
Der § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
gibt Beispiele für unlautere Verhaltensweisen. Hiernach
handelt insbesondere derjenige unlauter, der 1.
geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die
Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in
menschenverachtender Weise oder durch sonstigen
unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind,
geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die
geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die
Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen
verschleiert; 4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie
Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für
ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt; 5.
bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter
die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben
oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei
denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß
mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; 7. die
Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; 8. über die
Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines
Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die
geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit
des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht
erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der
Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die
Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit
zuwider behauptet oder verbreitet wurden; 9. Waren oder
Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren
oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung
der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen
ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die
Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat; 10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln.
Insbesondere Handlungen
iSd. § 4 Nr. 10 UWG, der eine Handlung als unlauter
definiert, soweit unter dieser Mitbewerber gezielt behindert
werden, sind im Wettbewerb in der Praxis häufig zu
beobachten. Wer etwa Inhaber einer Wort- und Bildmarke mit
einem geschützten Wortbestandteil ist, kann unter Umständen
gegen die Registrierung eines Domain Namens unter denselben
Wortbestandteil, mit dem Vorwand der vorsätzlichen
Behinderung der eigenen Nutzung vorgehen; ein derartiges
Verhalten kann als sittenwidrige Schädigung iSd. §§ 826,
226, 1004 BGB angesehen werden.
Auch Handlungen iSd.
§ 4 Nr. 11 UWG, der eine Handlung als unlauter definiert,
die einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderläuft, die auch
dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln, sind unter Wettbewerbern keine
Seltenheit. Vorschriften mit Marktbezug finden sich etwa im
Apothekengesetz, der Arzneimittelpreisverordnung, der
Berufsordnung für Ärzte, dem bürgerlichen Gesetzbuch, der
BGB-Informationspflichten-Verordnung, dem Chemikaliengesetz,
den Eichgesetz, dem Elektrogesetz, der fertig Packung
Verordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Gewerbeordnung,
dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Heilpraktikergesetz, dem
Jugendschutzgesetz, der Kosmetikverordnung, dem
Ladenschlussgesetz, dem Lebensmittel-und
Bedarfsgegenständegesetz, dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch, der
Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, dem
Messeinheitengesetz, der Mineral- und Tafelwasserverordnung,
deren Mehrwert-Kennzeichnungsverordnung, dem
Personenbeförderungsgesetz, dem Pflanzenschutzgesetz, der
Preisangabenverordnung, dem Tabaksteuergesetz, der Tabak
Produkt-Verordnung, dem Tele Mediengesetz, dem Tele
Kommunikationsgesellschaft, dem Textil Kennzeichnung
gesetzt, der Verpackungs-Verordnung oder dem Weingesetz.
Auch irreführende geschäftliche Handlungen definiert das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als unlauter.
Eine geschäftliche Handlung ist insoweit irreführend, als
sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete
Angaben enthält. Insbesondere die irreführende Werbung durch
objektiv falsche Angaben ist hierunter zu fassen. Daneben
kann eine Angabe auch dann irreführend sein, wenn sie
objektiv richtig ist, die beteiligten Verkehrs Kreisel diese
Angabe aber mit unrichtigen Vorstellungen verbinden. Auf
eine tatsächliche Irreführung von Verbrauchern kommt es
nicht an. Ausreichend ist die bloße Irreführungsgefahr.
Erhöhte Sorgfalt ist im Zusammenhang mit der Verwendung von
Qualitätsbekundungen wie etwa in dem Begriff „Luxusklasse“
angezeigt. Auch die Verwendung von Begriffen wie „Bio“ beim
Vertrieb einer Ware kann Assoziationen im Hinblick auf deren
rein biologischer Zusammensetzung wecken. Nach der
Öko-Basis-VO sind Bezeichnungen wie biologisch oder
ökologisch nur unter strengen Anforderungen zu verwenden.
Auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann
irreführend sein, soweit sie Selbstverständlichkeiten in
einer Art angepriesen werden, die beim Verkehr die
Selbstverständlichkeiten nicht erkennen lässt. Vorsicht ist
auch geboten bei irreführenden Unternehmensbezeichnungen.
Wer den Verkehr über die Größe des eigenen Unternehmens in
die Irre führt, handelt unlauter. Generell ist bei
Übertreibungen Vorsicht geboten. Nur wenn der Verkehr die
Übertreibung als solche erkennen kann, stellt sie keinen
Wettbewerbsrechtsverstoß dar.
Wettbewerbsrechtswidrig
kann auch vergleichende Werbung sein. Vergleichende Werbung
ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren
oder Dienstleistungen erkennbar macht. Eine solche Werbung
ist unlauter, wenn der Vergleich sich nicht auf Waren oder
Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder die gleiche
Zweckbestimmung bezieht, der Vergleich nicht objektiv auf
eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und
typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder
Dienstleistungen bezogen ist oder wenn der Vergleich im
geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen
zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen
den von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder
den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt. Unlauterer
handelt auch derjenige, der Vergleich integriert, wenn der
Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten
Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder
beeinträchtigt, sowie wenn der Vergleich die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt
oder verunglimpft. Auch ein Vergleich, der eine Ware oder
Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unteren
einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder
Dienstleistung darstellt, stellt einen Wettbewerbsverstoß
dar.
Das Wettbewerbsrecht verbietet auch
Werbemethoden und andere geschäftliche Handlungen, soweit
diese unzumutbare Belästigungen darstellen.
Belästigungen im Sinne des § 7 UWG sind vor allem solche, in
unzumutbarer Weise in die Privat und Berufssphäre
eingreifen. Eine unzumutbare Belästigung in diesem Sinne ist
stets anzunehmen 1. bei Werbung unter Verwendung eines in
den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz
geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch
die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er
dies erkennbar nicht wünscht; 2. bei Werbung mit einem
Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen
vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem
sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche
Einwilligung, 3. bei Werbung unter Verwendung einer
automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder
elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche
Einwilligung des Adressaten vorliegt (insoweit sind aber die
Ausnahmen des § 7 Abs. 3 UWG zu berücksichtigen), oder 4.
bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des
Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird,
verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine
gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten
kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten
nach den Basistarifen entstehen. Ob das Maß der unzumutbaren
Belästigung überschritten ist, bemisst danach, ob sie von
einem Großteil der durchschnittlich empfindlichen
Verbraucher (bzw. Marktteilnehmer) als unerträglich
empfunden wird.
Beispiele: Der
Betreiber einer Internetseite, die zahlreiche Pop-Up Fenster
einsetzt, die dazu führen, dass es dem Seiten Besucher
erschwert wird, sie Internetseite zu verlassen, handelt
wettbewerbswidrig. Auch wettbewerbswidrig handelt, wer
Werbung in einen Briefkasten einwirft, an dem ein Aufkleber
signalisiert, dass dort keine Werbung erwünscht ist. Auch
Telefonanrufe bei Verbrauchern, die ohne eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen stattfinden, sind
als wettbewerbswidrig einzustufen. Selbiges gilt auch für
die Übersendung so genannter SPAM Nachrichten via E-Mail.
Der Begriff SPAM umfasst hierbei jede nicht verlangte
Werbe-E-Mail.
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb kennt in den §§ 16 ff. auf die strafbare Werbung.
Strafrechtliche Folgen erfährt eine irreführende Werbung
etwa dann, wenn jemand in der Absicht, den Anschein eines
besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
Angaben irreführend wirbt. Eine Straftat stellt eine
irreführende Werbung auch dort dar, wo es jemand im
geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme
von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das
Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom
Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere
Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss
gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der
Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende
Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.
In der
Praxis relevant sind die im Fernabsatzgeschäft Unternehmern
auferlegten Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern. Bei
Fernabsatzverträgen, also solchen Geschäften, die zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher allein unter dem
Einsatz eines Fernkommunikationsmittels (E-Mail, Telefon,
Webshop, eBay etc.) geschlossen werden und die eine
Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder aber die Erbringung
von Dienstleistungen bedingen, hat der Unternehmer den
Verbraucher klar und verständlich auf bestimmte Dinge
hinzuweisen. So muss der Unternehmer den Verbraucher unter
anderem seine Identität, seine ladungsfähige Anschrift, die
wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den
Umstand, wann der Vertrag zu Stande kommt, sowie zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten übermitteln. Des
Weiteren muss der Unternehmer den Verbraucher auf etwaige
Steuern und das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts hinweisen. Webshopbetreiber sollten auch die
Vorgaben der Preisangabenverordnung beachten. § 1 PAngV
sieht vor, dass derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs-
oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren
oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von
Preisen wirbt, die Preise anzugeben hat, die einschließlich
der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen
sind. Dieser Preis nennt sich Endpreise oder
Brutto-Endpreis. Neben der Angabe des Endpreises, sind
regelmäßig auch die Verkaufs- oder Leistungseinheiten und
die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise
beziehen. Im Rahmen von Fernabsatzgeschäften sollte ein
Webshopbetreiber stets darauf achten, dass die
Preisangabenverordnung (neben der Darlegung der Endpreise,
die die Umsatzsteuer bereits beinhalten), auch den Hinweis
darauf verlangt, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten
anfallen. Auch von nachhaltiger Praxisrelevanz die
Grundpreis Angabe. Der Grundpreis ist insoweit als der Preis
je Mengeneinheit zu verstehen, der einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile im Zusammenhang
mit den dargelegten Waren maßgeblich ist. Die Pflicht zur
Grundpreis Angabe trifft denjenigen, der Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen,
Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren
gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
Bei der Grundpreis Angabe ist darauf zu achten, dass dieser
neben dem Endpreis und zwar in unmittelbarer Nähe des
Endpreises anzugeben ist. Eine Missachtung der unmittelbaren
Nähe des Grundpreises zum Endpreis kann etwa bei bestimmten
Internetauktionsportalen oder Vertriebsplattformen, wie zum
Beispiel eBay oder Amazon, eine wettbewerbsrechtliche
Auseinandersetzung, die in der Regel durch eine Abmahnung
eines Rechtsanwalts eingeleitet werden, nach sich ziehen.


Abmahnung
wegen einer unlauteren wettbewerbsrechtlichen Handlung
Im Rahmen der Abmahnung wird dem Empfänger der Abmahnung
eine Verhaltensweise vorgeworfen, die mit den gesetzlichen
Bestimmungen (dem Wettbewerbsrecht) nicht zur Vereinbarung
ist. Die
Abmahnung ist ein vom Grundgedanken her positiv zu
bewerten das Rechtsinstitut, gibt sie dem Abgemahnten doch
Gelegenheit, die Angelegenheit ohne ein Gerichtsverfahren
gütlich beilegen zu können. Der primäre Zweck der Abmahnung
also darin, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen dieses
Verhaltens anzuhalten. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch des Abmahners kann durch die Abgabe
einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
erfüllt werden. Die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ist im Wettbewerbsrecht allerdings
ohne anwaltliche Unterstützung nicht anzuraten. Denn eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt streng genommen
zeitlich unbeschränkt und die Reichweite des
Unterlassungsversprechens ist maßgeblich durch die
Formulierungen in der strafbewehrten Unterlassungserklärung
geprägt. Erfahrungen aus unserer alltäglichen Praxis haben
gezeigt, dass es viele Fallgestaltungen gibt, in denen die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
erhebliche Nachteile für den Unterlassungsschuldner mit sich
bringen kann, sodass ein fachkundiger anwaltlicher Rat
mitunter auch die Abstandnahme von der Unterzeichnung einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Inhalt haben kann.
In jedem Falle beachten sollte der Empfänger einer Abmahnung
mit wettbewerbsrechtlichem Hintergrund, die ihm in dem
Abmahnschreiben gesetzten Fristen. Aufgrund einer latenten
Wiederholungsgefahr sind die gesetzten Fristen häufig sehr
knapp bemessen. Fristen von fünf bis sieben Tagen zur Abgabe
einer Unterlassungserklärung sind in der Praxis keine
Seltenheit. Insoweit ist regelmäßig ein schnelles Handeln
angezeigt. Denn mit dem Fristablauf droht die Gefahr, dass
der Abmahner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung
des von dem abmahnenden Mitbewerber als fehlerhaft
angesehenen Verhaltens erwirkt. Das zuständige Gericht
erlässt eine einstweilige Verfügung regelmäßig innerhalb
weniger Wochen (mitunter sogar Tagen). Denn die einstweilige
Verfügung dient dem vorläufigen Rechtsschutz, da die Gefahr
besteht, dass das wettbewerbswidrige Verhalten bis zur
Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortgeführt wird. Kann
der Antragssteller dem Gericht den Verfügungsanspruch
(Bestehen des Unterlassungsanspruchs gegen Sie) und den
Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen, so
wird der Beschluss in aller Regel antragsgemäß erlassen,
wobei dem Antragsgegner (zumindest zunächst) die Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt werden. Durch
die einstweilige Verfügung (Beschluss- oder
Urteilsverfügung) wird es dem Antragsgegner als
Rechteverletzer (wenigstens vorübergehend) untersagt, das
von der Gegenseite als unrechtmäßig angesehene Verhalten,
fortzusetzen. Für den Fall, dass dem Antragsgegner eine
einstweilige Verfügung zugestellt wird, obwohl er vorab nie
eine Abmahnung erhalten hat, kann der Antragsgegner, soweit
die Ansprüche des Abmahners begründet sind, einen
Kostenwiderspruch gegen den Verfügungsbeschluss einzulegen.
Das hat zur Folge, dass der Antragsgegner den Antrag - unter
Verwahrung gegen die Kostenlast - sofort anerkennt; was
wiederum bedingt, dass der Abmahner, sofern er nicht belegen
kann, dass er den Antragsgegner vorab abgemahnt hat, die
Kosten des Eilverfahrens (Gerichtskosten und ggf.
Anwaltskosten) zu tragen hat. Dieser Fall ist in der Praxis
allerdings eher selten anzutreffen. Eine Abmahnung im
Vorfeld des Erlasses einer einstweiligen Verfügung ist die
Regel.
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Wettbewerbsrecht Minden - Das
sollten Sie wissen:
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Der Abgemahnte sollte einen im Internetrecht und
Wettbewerbsrecht kundigen Rechtsanwalt aufsuchen
und mit diesem gemeinsam (unter Betrachtung der
ihm drohenden Nachteile) eine einzelfallbezogene
Strategie zu erarbeiten. Das Anraten einen
fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, basiert
auf dem Umstand einer schier unübersichtlichen
Vielzahl an Vorschriften mit marktregelndem
Charakter im Wettbewerbsrecht und der stetig
wachsenden Zahl maßgeblicher gerichtlicher
Entscheidungen in Angelegenheiten des unlauteren
Wettbewerbs.
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Ein mit dem Internetrecht und Wettbewerbsrecht
betrauter Rechtsanwalt kann mittelständischen
Unternehmern auch im Vorfeld
wettbewerbsrechtlich bedenklicher
Verhaltensweisen behilflich sein. So kann ein
Anwalt dem Unternehmen bei geplanten
Werbemaßnahmen im Hinblick auf ihre
Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen
beratend zur Seite stehen. Auch bei der
Erstellung von rechtssicheren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, der Prüfung im Hinblick
auf markenrechtliche Kollisionspunkte des
Domainnamens oder der Unternehmensbezeichnung,
sowie der Prüfung der Urheberrechte an
Lichtbildern oder anderen Werken, kann die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts das Risiko
kosten- und zeitintensiven gerichtlichen
Auseinandersetzungen senken.
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Über die Grenzen
von Ostwestfalen Lippe hinaus hat sich die
Kanzlei Rassi Warai aus Minden als
Ansprechpartner für Angelegenheiten im
Wettbewerbsrecht etabliert. Unsere
Rechtsanwaltskanzlei betreut und berät
zahlreiche Mandanten im wettbewerbsrechtlichen
Anliegen mit Bezug zum Internetrecht. Bei Fragen
stehen wir Betroffenen (d.h. Empfängern einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einer
einstweiligen Verfügung, sowie Beklagten) unter
der Woche, sowie auch an den Samstagen, in der
Zeit von 8 bis 22 Uhr zur Verfügung.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi
Warai aus Minden berät und vertritt seit dem Jahre 2007 Empfänger von
Abmahnungen und Klagen in ihren Anliegen im
Internetrecht und Wettbewerbsrecht. Unseren Mandanten, die in der
Mindener Umgebung (insb. Bad Oeynhausen, Bückeburg,
Porta Westfalica, Löhne, Petershagen, Herford, Hüllhorst, Rahden,
Stemwede, Espelkamp, Preußisch Oldendorf, Bielefeld,
Gütersloh, Detmold und Paderborn) wohnen, bieten wir
kurzfristig Ortstermine für eine Beratung im
Wettbewerbsrecht in unserer Kanzlei.
Mandanten, denen entfernungsbedingt keine Möglichkeit der
direkten Kontaktaufnahme gegeben ist, bieten wir
fernmündliche oder schriftliche Beratung (per Fax oder
E-Mail) und eine Vertretung zur Forderungsabwehr bei
unberechtigten Abmahnungen im Wettbewerbsrecht.
Anmerkung: Der Inhalt unserer
Internetseiten dient ausschließlich der Information und
stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine
anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des
dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen
fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr
für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.
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