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Internetanschlussinhaber haftet für unzureichend geschützten
WLAN Router - BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08
Mit Urteil vom 12.05.2010 hat sich der Bundesgerichtshof (AZ
I ZR 121/08) zu den Pflichten eines
Internetanschlussinhabers beim Einsatz eines WLAN-Routers
geäußert. Seit Mitte dieser Woche liegt nunmehr die
Urteilsbegründung vor. Die Begründung der Entscheidung
beinhaltet leider kaum neue Erkenntnisse.
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Der BGH bejaht einen Unterlassungsanspruch eines
Rechteinhabers gegen einen Internetanschlussinhaber,
der seinen WLAN Router unzureichend vor dem
Zugriff Dritter schützt. |
Zu einem
Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein urheberrechtlich
geschütztes Werk über einen bestimmten Internetanschluss
mittels eines P2P Clienten anderen Tauschbörsennutzern
öffentlich zugänglich gemacht worden ist, besteht die
Vermutung dahingehend, dass der Internetanschlussinhaber für
diesen Rechtsverstoß verantwortlich ist. Soweit der
Anschlussinhaber darlegt, nicht er, sondern ein Dritter habe
den Verstoß begangen, trifft ihn getreu § 138 Abs. 2 ZPO für
diese Behauptung eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH fügt
beiläufig an, dass die Vorlage eines Routerprotokolls im
Hinblick auf die Erklärungspflicht eines
Internetanschlussinhabers mitunter Bedeutung erlangen
könnte. In der Praxis gestaltet sich die Beibringung eines
entscheidungserheblichen Protokolls für den betroffenen
Anschlussinhaber jedoch zumeist schwierig. Denn häufig
reicht dieser vom WLAN Router erfasste Log - je nach
Frequenzdichte des Zugriffs auf den Router - nur einige
Wochen zurück. Dies führt häufig dazu, dass bei der
Kenntnisnahme von dem Inhalt der Abmahnung, das
Routerprotokoll bereits mit aktuellen Zugriffsdaten
überschrieben worden sein dürfte. Der Log Eintrag mit den
Verbindungsdaten im Zeitpunkt des Verstoßes ist dann
unwiderruflich gelöscht.
In seinen weiteren Ausführungen lehnt der BGH die von
einigen Abmahnern in der Vergangenheit vorgenommene
Übertragung der Grundsätze aus der sog. "Halsband
Entscheidung" des BGH vom 11.03.2009, I ZR 114/06, auf
Filesharing Konstellationen, in denen Rechtsverletzungen an
geschützten Werken über einen Internetanschluss durch einen
Dritter verübt werden, kategorisch ab. Es ginge nach
Auffassung des BGH zu weit, jene Haftungsmaßstäbe, die an
einen eBay Accoutinhaber zu stellen sind, welcher seine
Zugangsdaten für das Auktionsportal nicht sorgfältig
verwahrt, auf einen Internetanschlussinhaber zu übertragen,
der seinen WLAN Anschluss nicht ausreichend sichert.

Äußerungen des
Bundesgerichtshofs zu den Maßnahmen der Sicherung des WLAN
Welche Maßnahmen ein Anschlussinhaber zur Sicherung seines
Funknetzwerks vor dem Zugriff Dritter ergreifen muss,
beurteilt der BGH in Abhängigkeit von den jeweiligen
technischen Möglichkeiten. Einem Internetanschlussinhaber
sei es nach Auffassung des BGH nicht zuzumuten, seine
Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik
anzupassen. Abzustellen sei vielmehr auf die im
Kaufzeitpunkt des WLAN Routers für den privaten Bereich
marktübliche Sicherung. Diese Maßnahmen zur Sicherung des
WLAN vor dem unbefugten Zugriff Dritter sind - entgegen der
vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 01.07.2008, 11 U 52/07
vertretenen Ansicht - nicht erst ab Kenntnis des
Anschlussinhabers von der Rechtsverletzung durch einen
Dritten über den eigenen Internetanschluss vorzunehmen.
Vielmehr ist das Funknetzwerk bereits mit Inbetriebnahme des
Routers vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
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Zur Sicherstellung dieses Schutzes ist die Vergabe
eines persönlichen, ausreichend langen und
sicheren Passwortes unabdingbar. |
Im Hinblick
auf die vom Rechteinhaber geltend gemachten Abmahnkosten
weist der BGH darauf hin, dass der Rechtsstreit
diesbezüglich noch nicht zur Entscheidung reif sei. In der
Urteilsbegründung findet sich insoweit kein abschließender
Hinweis zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG auf den
zugrunde liegenden Sachverhalt. Damit ist die
höchstrichterliche Stellungnahme zu den Anwendungsbereichen
der Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs von
Rechteinhabern für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung auf 100 EUR in
Filesharing-Konstellationen zunächst "vertagt".
Weitere Hinweise zum Themenbereich Abmahnung finden Sie
hier.
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