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Abonnement
/ Abo Recht
Abonnements haben längst das klassische Terrain der
Zeitschriften verlassen und Einkehr in zahlreiche
Prpduktsparten gehalten. Abos gibt es mittlerweile bei
Sport- und Kulturveranstaltungen (etwa
Fußball-Arena-Events), beim Bezahlfernsehangebotbei
Telekommunikationsdienstleistungen (etwa Flatrate Internet
oder Handy Abos), bei Online-Musikdienstleistern, bei
Klingelton Anbieternbei anderweitigen Webangeboten (z.B.
Online-Routenplaner) und anderswo. Der Abschluss eines
Abonnements (umgangssprachlich auch Abo genannt), bindet den
Abonennten
regelmäßig für den Vertragszeitraum. Juristen sprechen von
einem regelmäßig wiederkehrenden Leistungsbezug. Gerade
aufgrund des längeren Leistungsbezugszeitraums
gelten für Abonnements einige rechtliche Besonderheiten.
Nach deutschem Recht kann die Laufzeit eines Abo
in Deutschland dem Grunde nach maximal zwei Jahre betragen.
Soweit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abweichung
hiervon getroffen wird, ist diese idR unwirksam. Denn
nach § 309 Nr. 9 a BGB ist eine in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen getroffene Regelung, die eine den
anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit
des Vertrags bedingt, bei einem Vertragsverhältnis, das die
regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat, regelmäßig unwirksam.
Grundsätzlich nicht wirksam ist ferner ein Abo mit einer
Regelung, die eine bindende stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr
vorsieht. Auch eine - zu Lasten des anderen Vertragsteils
getroffene - Kündigungsfrist, die länger als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer zurückliegt, ist in aller Regel
nicht wirksam.
Abonnements können für den hinter ihnen stehenden
Dienstleistungsanbieter eine Planungssicherheit schaffen.
Doch Dienstleister haben die Maßgaben der
Verbraucherschutzintentionen der Gesetzgebung und
Rechtsprechung zu achten.
Ein Abonnement muss im
Vorfeld des Vertragsabschlusses über alle Einzelheiten des
dem Abonnement zugrundeliegenden Vertrags hinreichend in
Kenntnis gesetzt werden. Wird diese Vorgabe mißachtet, kann
der Abonnement regelmäßig die Erfüllung der ihm obliegenden
vertraglichen Hauptleistungspflichten verweigern.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne
kontaktieren. Wir stehen Ihnen auch in unserem LiveChat zur
Verfügung.


Rechnung
erhalten
- Kostenpflichtiges Abo im Internet
Im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel kann ein Abo
freilich auch über das Internet abgeschlossen werden.
Während es noch von 15 Jahren Gang und Gebe war, ein
Abonnement in einer Filiale des Leistungsanbieters, bei
einer Direktansprache im Bereich einer öffentlich
zugänglichen Verkehrsfläche (z.B. in der Innenstadt)
oder an der Haustür abzuschließen, so werden Abonnement
Verträge derzeit vermehrt im World Wide Web geschlossen.
Beispiele:
outlets.de - IContent GmbH Zahlreiche
Betroffene reagierten überrascht über ein Schreiben der
Firma IContent GmbH - besser bekannt unter dem Namen
outlets.de. Dieses oftmals plakative Schreiben, welches mit
„LETZTE MAHNUNG“ oder „ZAHLUNGSAUFFORDERUNG“ überschrieben
ist, fordert den Empfänger auf, einen Betrag von 96,00 Euro
für einen Jahreszugang auf der Internetseite outlets.de und
Mahngebühren zu zahlen. Der Empfänger soll ein Abonnement
über den Internetauftritt outlets.de abgeschlossen haben.
Outlets.de ist ein Internetportal, unter dem nach Angaben
der Betreiber "über 1200 Adressen und Tipps & Infos zum
Thema Outlets, Fabrik-, Lager-, Werksverkauf, Shopping sowie
zahlreiche Schnäppchen zu finden sind". Hierbei wird auf der
Startseite des Portals mit Anzeigen wie beispielsweise „Die
besten Schnäppchen“, „Bis zu 80% sparen!“ und
„Schnäppchen-Forum“ geworben. Eine Anmeldung unter Angabe
der Adressdaten ist für die teilnahme an dem Portalangebot
erforderlich. Beim Anmeldevorgang wird am oberen rechten
Rand Internetpräsenz des Portals outlet.de unter dem Topic
"Vertragsinformationen" folgender Hinweis erteilt: „Folgende
Inhalte erhalten Sie im Memberbereich! Durch Drücken des
Buttons „jetzt Anmelden" entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro
inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro).
Vertragslaufzeit 2 Jahre.“ Infolgedessen erhält der
„Neuabonnement“ nach der Anmeldung eine Bestätigungsemail
und einige Zeit später eine Zahlungsaufforderung.
flirt-fever.de - Prebyte Media GmbH
Zahlreiche Besucher des Kontaktportals flirt-fever.de
empfingen ein Schreiben einer
Münchener Anwaltskanzlei, das im Auftrag der Prebyte Media GmbH
aufgesetzt wurde. In dem Schreiben fordert man im Auftrage
der Firma Prebyte Media für die Nutzung
des Onlineangebotes der Internetseite www.flirt-fever.de
eine nicht unerhebliche Vergütung. Die Münchener Firma
Prebyte Media GmbH wirbt auf der Seite www.flirt-fever.de mit
Schlagworten wie „Jetzt gratis anmelden!“ oder „KOSTENLOS
ANMELDEN“ für die Kontaktbörse. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Kontaktbörse flirt-fever.de ist geregelt,
dass der Nutzer zur Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern
einen kostenpflichtigen Nachrichtenservice nutzen muss. Im
Anschluss an die Anmeldung, wird dem Mitglied angeboten, ein Schnupperabo für
14 Tage zu einem Preis von 1,99 Euro abzuschließen. Sofern eine
Kündigung ausbleibt, verlängert sich das Abo um jeweils
drei Monate, wobei sodann ein monatlicher Preis von 23,00
Euro angesetzt wird. Die Kosten sind unter dem Link „BGB-Informationen“
auf dem Portal zu finden.
SaferpaymentAG und Wecollect GmbH Einige
Internetnutzer erreichten Zahlungsaufforderungen der
Inkassofirma Wecollect GmbH. Hierin fordert man den
Empfänger auf, eine Zahlung aufgrund einer aus einer
"Geschäftsbeziehung" an die Schweizer Firma Saferpayment AG
in Frauenfeld zu leisten. Die Schweizer Gesellschaft
Saferpayment AG betreibt - nach eigener Einlassung - mehrere
Internetseiten mit Inhalten aus dem Bereich der
Erwachsenenunterhaltung. Gerade über eine dieser
Internetseiten soll der Angeschriebene einen
Abonnementvertrag abgeschlossen haben. Die angesetzten
Forderungen der Firma Saferpayment AG und der sie
vertretenden Firma Wecollect GmbH, erstrecken sich nicht
selten auf einen vierstelligen Betrag.
opendownload.de - Content Services Ltd. /
top-of-software.de - Antassia GmbH Ansprüche aus
einem dargestellten Abovertragsverhältnis melden auch die
Firmen Content Services Ltd. (opendownload.de) und die
Antassia GmbH (top-of-software.de) an. Die Portale
opendownload.de und top-of-software.de bieten Software zum
Download an. Das Besondere ist, dass die dort angebotenen
Programme idR kostenfrei sind, d.h. unter anderen Quellen im
Internet - im Einvernehmen mit den Rechteinhabern -
unentgeltlich zum Download angeboten werden. Wird diese
Freeware, Open Source oder Trialware allerdings über
die Portale opendownload.de oder top-of-software.de bezogen,
so werden Zahlungsansprüche auf Grundlage eines
kostenpflichtigen Abonnements gegenüber dem angemeldeten
Seitenbesucher geltend gemacht.
Rechte im Zusammenhang mit einem Abonnement
1. Einem Abonnementen steht zunächst ein
Kündigungsrecht zu. Dabei ist zwischen einem
ordentlichen und einem außerordentlichen Kündigungsrecht zu
unterscheiden. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist -im
Gegensatz zur ordentlichen Kündigung - nicht an eine Frist
gebunden, bedarf dafür aber eines wichtigen
Kündigungsgrundes. Nach § 314 BGB liegt ein wichtiger Grund
dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder
bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann.
Das Recht eine Kündigung auszusprechen, ergibt sich
regelmäßig bereits aus dem Abonnement Vertragsverhältnis.
Hier ist das Kündigungsrecht zumeist in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters dargelegt.
Soweit vertraglich keine Vereinbarung über die Umstände des
Rechts der Kündigung getroffen wurden, so ergibt sich das
Kündigungsrecht direkt aus dem Gesetz.
2. Neben dem
Recht ein Abonemment zu kündigen gibt es gelegentlich auch
ein Recht die eigene Erklärung zum Vertragsschluss zu
widerrufen. Ein Widerrufsrecht steht einem
Verbraucher immer dann zu, wenn ihm dieses durch Gesetz
eingeräumt wird. Widerrufsrechte bestehen etwa bei
sogenannten Haustürgeschäften nach § 312 BGB, bei einem
zugrundeliegenden Fernabsatzvertrag nach § 312 b BGB und §
312 d BGB (von Bedeutung ist insb. der Abs. 4 der Norm,
wonach ein Widerrufsrecht im Zusammenhang mit
Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitschriften,
Zeitungen und Illustrierten ausgeschlossen wird) , sowie bei
einem dem Abonnement zugrundeliegenden
Fernunterrichtsvertrag nach § 4 Fernunterrichtsschutzgesetz.
Die Ausübung des Widerrufsrechts muss keine Begründung
enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der
Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer
zu erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Sache ausreichend ist (d.h. es kommt nicht auf
den Zeitpunkt des Zufgangs an). Nach § 355 Abs. 2 BGB
beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Verbraucher
spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des §
360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform
mitgeteilt wird und sie beträgt 1 Monat, wenn die
Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach Vertragsschluss
mitgeteilt wird.
3. Es gibt in einigen Fällen auch
die Möglichkeit, die einem Abonnement Vertrag
zugrundeliegende Willenserklärung anzufechten. Die
Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung,
die eine fehlerhafte Willenserklärung rückwirkend beseitigen
kann. Ein Anfechtungsgrund kann etwa in einem Irrtum liegen.
Derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über
deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann diese Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht
abgegeben haben würde (§ 119 BGB). Eine solche Anfechtung
muss allerdings ohne schuldhaftes Zögern (also unverzüglich)
erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden
gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
ist. Unter einer Anfechtungsfrist von einem Jahr kann zudem
auch derjenige seine Willenserklärung anfechten, der zur
Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung
bestimmt worden ist, wobei die Frist sodann mit dem
Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die
Täuschung entdeckt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai in Minden widmet sich
allen Anliegen mit Bezug
zum Internetrecht. Für
Fragen zu den Kosten, der Kostenübernahmepflicht oder dem
Vertragsschluss, die sich im Zusammenhang mit einem
Abonnements eröffnen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch
oder im Rahmen eines persönlichen Gesprächs in unserer
Kanzlei in Minden zur Verfügung.
Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient
ausschließlich der Information und stellt keine
Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche
Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten
Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen
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