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Erfolgreiches Inkasso - firmeninterner Forderungseinzug
oder Outsourcing ?
Mit Forderungsausfällen hat in wirtschaftlich instabilen
Zeiten nahezu jedes Unternehmen zu kämpfen. Dennoch tun sich
viele Unternehmer schwer Vorauskassezahlungen zu verlangen.
Doch spätestens wenn sich Zahlungsausfälle häufen, gilt es
das firmeninterne Forderungsmanagement zu überdenken.
Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator Markus Rassi Warai
leitet Unternehmensschulungen rund um das erfolgreiche
Forderungsmanagement - von der AGB Gestaltung, über die
Bonitätsprüfung bis zum Factoring - alle vorbereitenden
Schwachstellen im Unternehmenskonzept werden besprochen und
konzeptionell bearbeitet.
Um bereits entstandene Forderungsausfälle beizutreiben,
bedarf es einer erfolgreichen und nachhaltigen Inkasso
Strategie. Unternehmen, die den Forderungseinzug in die
eigenen Hände nehmen, sollten sich in professioneller
strategischer Forderungseintreibung schulen und eine eigene
Rechtsabteilung unterhalten. Die Vorteile der firmeninternen
Forderungsbeitreibung liegen in der schnellen
Durchführbarkeit und im bereits bestehenden Kundenkontakt.
Doch firmeninternes Inkasso stört nicht selten das
Kundenvertrauen und verursacht zudem hohe Kosten. Das
Outsourcing der Forderungsbeitreibung an Inkassounternehmen
oder auf den Forderungseinzug spezialisierte Rechtsanwälte
stellt insoweit ein effektives Mittel der Kostensenkung dar.
Zudem arbeiten externe Inkassostrategen in der Regel in
großen interdisziplinären Netzwerken, was eine in diesem
Bereich essentielle Informationsbeschaffung sehr
erleichtert. Bereits bestehende Schuldnerprofile erlauben es
den Erfolg oder Misserfolg kostenträchtiger
Vollstreckungsmaßnahmen bereits im Vorfeld abschätzen
zu können. Neben der Kostenrelevanz stellen diese Netzwerke
auch unabdingbare Werkzeuge des Auslandsinkassos. Daher
sollte eine Abwägung zwischen firmeninternem Inkasso und
Outsourcing Konzept bereits früh in die Unternehmensplanung
einfließen.
Ganz gleich für welches Konzept Sie sich entscheiden,
unser
Kanzlei-Team steht Ihnen gerne beratend zur Seite - auch im LiveChat.

Die Auskunftsansprüche von Bankkunden umfassen nicht
sämtliche zurückliegende Transaktionen - Quelle: OLG
Celle, Urteil vom 04.06.2008, 3 U 265/07
Die Erfüllung der "primären" Auskunfts- und
Benachrichtigungspflichten über den Verlauf der
Geschäftsbeziehung (z.B. Kontostände) schließt einen
weitergehenden Anspruch des Bankkunden aus § 666 BGB auf
zusätzliche Auskunft über einzelne ggf. auch schon bekannt
gemachte Umstände nicht aus. Dieser Anspruch umfasst aber
nicht die vollständige Rekonstruktion einer eine Vielzahl
von Konten und sonstigen Bankdienstleistungen unfassenden
Geschäftsbeziehung. Es ist der Bank auch gegen Vergütung
nicht zumutbar, nachträglich sämtliche Transaktionen und
andere die Vertragsbeziehung begleitenden Umstände
nachzuvollziehen.

Kapitalanlagerecht: Bank haftet für falsche Beratung -
Quelle: BGH, Urteil vom 06.07.1993, XI ZR 12/93; BGH, Urteil
vom 04.03.1987, IVa ZR 122/85; BGH, NJW 1987, 1815-1818.
Banken, sowie Vermögensanlageberater und Vermittler haften
für fehlerhafte Beratungen ebenso, wie für unrichtige,
unzureichende oder irreführende Angaben. Anlegern, die
aufgrund einer fehlerhaften Beratung finanzielle Nachteile
erleiden, steht insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz Zug
um Zug gegen Rücknahme der verkauften Wertpapiere zu.
Gerne verweisen die Banken darauf, dass jeder Anleger das
Risiko der Geldanlage allein zu tragen habe. Dies ist aber
nur zum Teil richtig. Denn Sie als Anleger dürfen darauf
vertrauen, dass der bankeigene Berater seiner
grundsätzlichen Pflicht aus dem Beratungsvertrag (ein
solcher kommt mit Aufnahme des Beratungsgesprächs
stillschweigend zustande) zur vollständigen, korrekten und
verständlichen Information nachkommt (das gilt im übrigen
auch für die unentgeltliche Beratung) - kurzum eine
"anleger- und objektgerechte Beratung" bietet. Das Ziel der
Anlage geben Sie als Anleger vor und der Berater hat sich an
diesen Bedürfnissen zu orientieren, sodass die Anlage
letztlich die Voraussetzungen der Vorgaben erfüllt.
Die Banken berufen sich regelmäßig auch auf ein
Mitverschulden des Anlegers. Gelegentlich mag ein
Mitverschulden des Anlegers zu bejahen sein. Grundsätzlich
ist aber festzuhalten, dass der Anleger nicht dieselbe
Sachkunde und Erkenntnismöglichkeiten besitzt, wie eine
Bank. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die einen
Anleger veranlassen müssten, neben der Prüfung des
Informationsmaterials durch den Berater, selbst auffällige
Unklarheiten zu erkennen, liegt ein Mitverschulden
seinerseits nahe.
Beachten sollten Sie als Anleger unbedingt die 3-jährige
Verjährung des Schadensersatzanspruchs, die beim
Wertpapiererwerb mit dem Erwerbszeitpunkt beginnt. Bedenken
Sie bitte auch, dass Sie als Anleger den Beratungsfehler
beweisen müssen. Hierzu können Sie etwa den
Wertpapierhandelsbogen, ein Wortprotokoll der Beratung,
Prospekte/Werbematerial oder Vertragsunterlagen, sowie auch
Zeugen anführen.
Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient
ausschließlich der Information und stellt keine
Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche
Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten
Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen
Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr für die
Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität. |