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Eine Scheidung muss nicht teuer sein ! -
Quelle: Destatis - Elektronische Veröffentlichungen des
Statistisches Bundesamts Deutschland, Bevölkerungsstatistik,
Stand: 14.10.2008
Nach Auskunft des statistischen Bundesamtes wurden im Jahr
2007 ganze 187.100 Ehen geschieden. Auf die 368.922
Eheschließungen im Jahr 2008 bezogen, bedeutet dies, dass
heute jede zweite Ehe wieder geschieden wird. Und doch ist
die Zahl der Scheidungen seit einigen Jahren konstant
rückläufig. Im Vergleich zum Jahre 2003 gehen bei den
Familiengerichten derzeit gut 13 Prozent weniger
Scheidungsanträge ein. Dieser kontinuierliche Rückgang von
Ehescheidungen findet seine Ursachen auch in den
Kostenlasten, die eine Scheidung häufig mit sich bringt.
Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, werden
sind häufig erst beim Familienanwalt über die
Folgen der Scheidung bewusst.
Dabei können die Kosten einer Scheidung rapide gesenkt
werden. Voraussetzung ist, dass sich beide Ehepartner
scheiden lassen möchten. Da es in der Praxis kaum Fälle
gibt, in denen eine hundertprozentige Einigkeit der
Ehepartner bezüglich aller relevanter Punkte im Rahmen der
Scheidung gibt (z.B. Zugewinnausgleich,
Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt,
Trennungsunterhalt, Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat,
Vermögen, Schulden, erbrechtliche Ansprüche,
Scheidungskosten etc.), gilt es eine Einigkeit herzustellen.
Dies gestaltete sich in der Vergangenheit oft schwierig, da
ein einzelner betrauter Rechtsanwalt eben auch nur einen
Ehepartner allein beraten darf, um sich nicht einer
folgenschweren Interessenkollision auszusetzen. Dahingehen
erhöhte die Einschaltung von zwei familienrechtlichen
Anwälten die Kosten.
Dieses Problem gehört nunmehr der
Vergangenheit an. Heutzutage kann sich das scheidungswillige
Ehepaar an einen
Mediator wenden, der dem Ehepaar auf dem Weg zur
einvernehmlichen Scheidung behilflich ist. Mit Hilfe des
Mediators werden Lösungen zu allen scheidungsrelevanten
Themen gefunden und am Ende der Mediation in einer
Abschlussvereinbarung schriftlich festgehalten. Die
notarielle Beglaubigung der umfassenden Vereinbarung bietet
die Grundlage für die kostensparende einvernehmliche
Scheidung. Obgleich auch der Mediator Gebühren verlangen
wird, werden die Kosten häufig um ein Vielfaches im
Vergleich zu einem streitigen Scheidungsverfahren gesenkt.
Denn zum Einen wird der (für die Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten relevante) Gegenstandswert der Scheidung
auf ein Minimum gesenkt und zum Anderen wird nur noch ein
Anwalt (statt zwei) mit dem Scheidungsantrag betraut. Im
Übrigen werden durch die mit Hilfe des Mediators getroffene
Vereinbarung auch etwaige Folgeverfahren über die dort
behandelten scheidungsnahen Themen vermieden.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne
kontaktieren. Wir stehen Ihnen auch in unserem LiveChat zur
Verfügung.


Was ist eigentlich Mediation? Worin besteht der
Unterschied zwischen einer gerichtsnahen und einer
außergerichtlichen Mediation? - Verweis:
Interview mit Rechtsanwalt und Mediator Markus Rassi Warai
Die Mediation ist ein effektives Verfahren zur
Konfliktbewältigung unter Zuhilfenahme eines geschulten
Mediators. Das Mediationsverfahren hat sich in Amerika,
Europa und auch in Deutschland längst etabliert und die
Vorteile des Mediationsverfahrens haben inzwischen auch
zahlreiche Gerichte erkannt.
In Ostwestfalen-Lippe bieten neben dem Landgericht Paderborn
und dem Landgericht Bielefeld auch die Amtsgerichte in
Gütersloh und Herford eine gerichtsnahe Mediation an. Auch
im Kreis Minden-Lübbecke hat sich die Mediation vielfach als
Alternative zu einem Gerichtsprozess bewährt. Neben dem
Verwaltungsgericht Minden, welches bereits seit Januar 2006
die gerichtsnahe Mediationen praktiziert, gibt es seit
Januar 2009 die richterliche Mediation auch am Amtsgericht
Minden.
Diese gerichtsnahe Mediation wird bestritten, wenn
eine Partei nach der Klageerhebung einen Vorschlag
auf Durchführung eines Mediationsverfahrens äußert. Obwohl
zu diesem Zeitpunkt häufig neben bereits entstandenen
Gerichtskosten auch Anwaltshonorare anfallen, findet die
gerichtsnahe Mediation Zuspruch bei vielen Prozessparteien.
Das entscheidende Kriterium für den Entschluss zu einer
einvernehmlichen Lösung in sprichwörtlich "letzter Minute"
scheint demnach weniger der Kostenaspekt, als vielmehr der
Wunsch nach einer selbst bestimmten Lösung im Einvernehmen
aller Beteiligten zu sein. Nicht selten verweigert eine
Partei vor einem Prozess ihre Gesprächsbereitschaft und
ändert im Verfahren dann ihre Meinung aus der Erkenntnis
heraus, dass andernfalls ein unter Umständen nachteiliges
Urteil droht.
Konfliktparteien, die hingegen schon im Vorfeld bestrebt
sind, ihre Auseinandersetzung gütlich beizulegen, steht eine
außergerichtliche Mediation frei. Diese bietet den
Vorteil, dass bei einer gütlichen außergerichtlichen
Einigung die Anwalts- und Gerichtskosten gespart
werden können, sodass allein die Kosten für den Mediator
anfallen. Darüber hinaus ist die außergerichtliche
Mediation grundsätzlich nicht dem begrenzten zeitlichen
Rahmen eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens unterworfen.
Die Dauer des Verfahrens wird bei der
außergerichtlichen Mediation vielmehr der Vielschichtigkeit
des Konflikts und den Bedürfnissen der Parteien angepasst.
Neben dem Kosten- und Zeitaspekt unterscheiden sich die
außergerichtliche und die gerichtsnahe Mediation auch
dadurch, dass der Sachverhalt, der im Rahmen einer
außergerichtlichen Mediation behandelt wird im
Gegensatz zu einem solchen, der der gerichtsnahen Mediation
zugeführt wird, nicht bereits "verrechtlicht" ist. Die
Konfliktparteien haben sich bei der außergerichtlichen
Mediation noch nicht eingehend mit der rechtlichen Bewertung
ihres Sachverhalts beschäftigt und entgehen insoweit dem
Nachteil, die rechtliche Bewertung in den Mittelpunkt zu
stellen, schließlich stellt die gesetzliche Bewertung im
Rahmen der Mediation lediglich einen von vielen
Lösungswegen dar. Außerdem werden mit der
Klageeinreichung, die einer gerichtsnahen Mediation
vorausgeht, bereits "Fronten" geschaffen, die eine künftige
Aufrechterhaltung der Beziehungen der Parteien (über
den Konflikt hinaus) zumindest erschweren.
Beiden Mediationsverfahren ist gemein, dass sie eine
einvernehmliche Konfliktlösung anstreben und damit der
zeitgemäßen Streitbeilegungsmethodik den Weg ebnen.
Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient
ausschließlich der Information und stellt keine
Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche
Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten
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