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Medizinrecht - Arzthaftung bei Geburtsschaden
Einem
Kind, welches mit geistigen oder körperlichen Schäden
zur Welt kommt, die darauf zurückzuführen ist, dass den
beteiligten Ärzten im Verlauf der Geburt Fehler unterlaufen
sind, stehen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
zu.
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So
wurde in jüngsten Prozessen - unter
Berichterstattung überregionaler Medien - Klagen von
Geschädigten stattgegeben, in denen Auffälligkeiten
im Geburts-CTG keine Beachtung geschenkt wurde oder
in denen Notfallmaßnahmen bei einer angezeigten
sofortigen Entbindung zu spät eingeleitet wurden.
Auch Fälle von postnatal unzureichender Überwachung
der Sauerstoffversorgung von Neugeborenen oder die
Verkennung eines HELLP Syndroms
während der Schwangerschaftsbetreuung erlangten im letzten Jahr öffentliche Bekanntheit.
In allen vorgenannten Prozessen lagen die geltend
gemachten Ansprüche der Geschädigten in mittleren
bis hohen sechsstelligen Euro-Bereichen. |
Doch trotz
wachsendem Medieninteresse an diesem Thema, wird den
Einzelschicksalen der Betroffenen noch zu wenig Beachtung
geschenkt. Viel zu häufig bleibt unerwähnt, wenn z.B. einer
dieser sehr langwierigen Prozesse durch Eltern als Erben des
Kindes
fortgeführt werden muss. Insoweit sind es - aus meiner Sicht
- weniger die einzelnen Betroffenen zugesprochenen
sechsstelligen Zahlungsansprüche, als vielmehr die
Veranschaulichung persönlicher Schicksale Betroffener, die
eine Sensibilisierung für die Thematik anregen können.
Aus diesem Anlass möchte ich die Gelegenheit ergreifen,
einen Fall einer Betroffenen hier kurz darzustellen. Das
Wunschkind des bislang kinderlosen Ehepaares E. soll im
Oktober 2000 zur Welt kommen. Mitte August setzen plötzlich
starke Oberbauchschmerzen bei Frau E. ein. Sie suchte
daraufhin umgehend ihre Fachärztin für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe auf, die einen Blutdruck von 160/100 mmHg
feststellte, den Bauchbereich abtastete und zu Ruhe und
Entspannungsübungen riet. Weitere Untersuchungen
unterblieben. Vielmehr wurde für den Fall der fortdauernden
Schmerzen vereinbart, dass sich Frau E. am nächsten Tag
erneut mit der Praxis in Verbindung setzen sollte. Am
darauf folgenden Abend (5 Stunden nach der Untersuchung) begab sich Frau E.
aufgrund der anhaltenden Schmerzen in die örtliche
Frauenklinik. Hier wurde ein fortgeschrittenes HELLP-Syndrom diagnostiziert.
Trotz umgehend eingeleiteter
Notfall-Kaiserschnitt-Entbindung kam das Kind F. des
Ehepaares E. mit schwersten Hirnschäden zur Welt.
F. litt bis zu ihrem siebten Lebensjahr an an einer
spastischen Tetraparese, wodurch sie bei allen Verrichtungen
des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen war. Um die
vollzeitige Betreuung ihrer Tochter zu übernehmen, entschied
sich Frau E. bereits kurz nach der Entbindung ihre
Berufstätigkeit aufgeben. F. beklagte zeitlebens
ständige Schmerzen in den Beinen. Alle unternommenen
schmerztherapeutischen Versuche brachten keine Linderung. Im
Januar 2008 verstarb F. in Folge einer schweren
Aspirationspneumonie.
Dieser Sachverhaltsausschnitt lässt allenfalls erahnen, was
in den Betroffenen und ihren Familien vorgehen mag...

Arzthaftung - Geburtsschaden
- Stand August 2009
Wenn Sie als
Patient oder als Elterteil Ihres Kindes einen Behandlungsfehler des behandelnden
Arztes vermuten, sollten Sie sich zunächst umfassend beraten
lassen. Eine erste Anlaufstelle bieten örtliche unabhängige
Beratungsstellen für Patienten (die idR mit Fachärzten
der gängigen medizinischen Fachgebiete besetzt sind) oder
Selbsthilfegruppen. Wenn sich der Verdacht auf einen
Behandlungsfehler auch in Rücksprache mit unabhängigen
Beratern nicht entkräftet, sollte ein im Arzthaftungsrecht
kundiger Rechtsanwalt zur rechtlichen Bewertung zu Rate
gezogen werden. Erfragen Sie vorab die Kosten der
Erstberatung und der außergerichtlichen Vertretung. Soweit
Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben,
können Sie bei dieser im Vorfeld den Umfang der
Kostenübernahme erfragen. In geeigneten Fällen wird auch die
Möglichkeit einer Prozessfinanzierung durch Dritte von Ihrem
Anwalt angesprochen. Bedürftigen stehen im Übrigen auf
Antrag Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu.
Der Rechtsanwalt wird Ihre Angelegenheit zunächst auf
Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und der
von Ihnen vorgelegten Unterlagen mit Ihnen besprechen. Meist
werden Sie anschließend vom Rechtsanwalt gebeten, einen von
seiner Kanzlei übermittelten Fragenkatalog und eine
Schweigepflichtsentbindungserklärung, sowie eine
Vollmacht auszufüllen. Nach Empfang dieser Unterlagen wird
der Anwalt Akteneinsicht in die vollständigen
Patientenunterlagen nehmen. Die Übersendung der Unterlagen
durch das Krankenhaus / den Arzt an den Rechtsanwalt dauert
idR zwischen vier und acht Wochen. Nach Durchsicht der Akten
wird der Anwalt das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.
Dabei werden neben den rechtlichen Erwägungen auch
Kostengesichtspunke und zeitliche Vor- und Nacheile der
Vorgehensalternativen berücksichtigt.
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In den seltensten Fällen ist die affektive
Konfrontation des Arztes mit dem Vorwurf eines
Behandlungsfehlers oder die frühe Beschreitung
straf- oder berufsrechtlicher Sanktionswege ratsam.
Fast immer sinnvoll hingegen ist die chronologische
Auflistung aller Behandlungsumstände (z.B. den
Geburtsverlauf), sowie die Führung eines
Schmerztagebuches durch den (heranwachsenden) Patienten
/ die Eltern.
Im Rahmen der Erörterung von Vorgehensalternativen
wird in Einzelfällen auch die außergerichtliche
Hinzuziehung der eigenen Krankenversicherung oder
der Schlichtungsstelle / Gutachterkommission für
Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer angeraten. |
Es gilt
in jedem Fall voreilige kostenauslösende Maßnahmen zu vermeiden.
Manch ein Patient, der auf eine Klage drängt, ist sich gar
nicht bewusst, dass die bloße Feststellung, ein Arzt
habe z.B. eine falsche Diagnose gestellt, noch keine
Ansprüche des Patienten gegenüber dem Mediziner begründen
kann. So stellt nämlich nicht jeder Diagnosefehler zugleich
zwangsläufig auch einen haftungsbegründenden
Behandlungsfehler dar. Dies ist vielmehr nur dann der Fall,
soweit Symptome, die für eine bestimmte Erkrankung
kennzeichnend sind, vom behandelnden Arzt nicht ausreichend
berücksichtigt wurden und/oder wenn der Arzt bei einer
objektiv unrichtigen Diagnose die notwendige weitere
Befunderhebung unterlässt.
Daher sei an dieser Stelle noch einmal betont, dass eine
frühzeitige Informationsbeschaffung und die gründliche
Beratung und Ausrichtung der Anspruchsverfolgung, gerade in
Fällen, in denen es um Geburtsschäden geht, unabdingbar für
die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche
auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist.
Weitere Hinweise zum Themenbereich Medizinrecht finden Sie
hier.
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unser Kanzlei-Team gerne beratend zur Seite -
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