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Nachrichtenarchiv März 2010
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Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig - Auswirkung auf
die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in
sog. Filesharing-Tauschbörsen -
BVerfG, Urteil vom 2.3.2010, 1 BvR 256/08 - Quelle: BVerfG Entscheidungsdatenbank
Die Vorratsdatenspeicherung gem. §§ 113a, b TKG und § 100g
StPO ist die sechsmonatige, vorsorglich anlasslose
Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch
private Dienstanbieter. Seit dem Inkrafttreten des Gesetz
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen am 1.1.2008, waren
Telekommunikationsdienster verpflichtet, Vorratsdaten zu
speichern. Sinn und Zweck dieser Speicherung war die
Schaffung von Möglichkeiten zur Bekämpfung und Verfolgung
schwerer Straftaten.
Nunmehr stufte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
2. März 2010 das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen in seiner jetzigen Ausgestaltung als
unvereinbar mit dem Grundgesetz ein. Das Gesetz verstoße
gegen Art. 10 GG. Insoweit wird das Gesetz eine grundlegende
Überarbeitung erfahren müssen. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts bedarf es hierzu "hinreichend
anspruchsvollen und normenklaren Regelungen hinsichtlich der
Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und
des Rechtsschutzes".
Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob die
Unterhaltungsindustrie künftig (d.h. bis zur Nachbesserung
des Gesetzgebers) noch Rechtsverletzungen an
urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet in
sog. Peer-to-Peer Filesharing Netzwerken verfolgen können
wird.
Die Antwort hierauf lautet: sie kann. Denn ein
Rechteinhaber hat einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1
iVm. Abs.9 UrhG gegenüber dem Provider eines
Anschlussinhabers, über dessen Anschluss eine Verletzung
seiner urheberrechtlich geschützten Rechte stattgefunden
hat. Aufgrund dieses Anspruchs wird der Provider per
Beschluss des zuständigen Landgerichts verpflichtet, die zur
zivilrechtlichen (ggf. auch zur strafrechtlichen) Verfolgung
erforderlichen Daten des Anschlussinhabers an den
Rechteinhaber herauszugeben. Diese Daten sind aber keine
Vorratsdaten iSd. §§ 113a, b TKG und § 100g StPO. Es sind
vielmehr Informationen, die der Provider als Datensätze zur
Entgeltabrechung nach §§ 96, 97 und 100 TKG anlegt. Der
Provider speichert diese Verkehrsdaten für einen Zeitraum
von -je nach Provider- 7 Tagen bis zu 2 Monaten. Wird der Provider nun durch einen Beschluss
nach § 101 UrhG zur Herausgabe von Daten (z.B. Adressdaten eines Nutzers, dem eine bestimmte IP-Adresse
zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen werden kann) an
einen Rechteinhaber verpflichtet und lässt er dem
Rechteinhaber daraufhin die für die Anspruchsdurchsetzung
erforderlichen Informationen zukommen, so stellt dieser
Vorgang keine von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
erfasste Vorratsdatenweitergabe dar.
Das bedeutet, dass das Urteil leider keine direkten
Auswirkungen auf die Urheberrechtsverletzungen in
Internettauschbörsen haben wird. Aber der bereits seit
langem andauernden Diskussion, ob es überhaupt zulässig ist,
bei einem Internetflatrate - Vertrag (die meisten
Anschlussinhaber haben so einen Vertrag zur zeit- und
volumenunabhängigen Internetnutzung mit ihrem Provider
geschlossen) Daten über einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten zu
speichern, dürfte dieses Urteil erneut frischen Wind in die
Segel blasen.
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