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Nachrichtenarchiv März 2010
Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai bietet Ihnen stets aktuelle Informationen auf dem Gebiet des Medizinrechts und des Rechts der Neuen Medien. Auch ältere Rechtsprechung können Sie in unserem Nachrichtenarchiv suchen. Nutzen Sie hierzu einfach das Suchformular in unserem "Aktuell"-Link.

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Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig - Auswirkung auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet in sog. Filesharing-Tauschbörsen - BVerfG, Urteil vom 2.3.2010, 1 BvR 256/08 - Quelle: BVerfG Entscheidungsdatenbank

Die Vorratsdatenspeicherung gem. §§ 113a, b TKG und § 100g StPO ist die sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter. Seit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen am 1.1.2008, waren Telekommunikationsdienster verpflichtet, Vorratsdaten zu speichern. Sinn und Zweck dieser Speicherung war die Schaffung von Möglichkeiten zur Bekämpfung und Verfolgung schwerer Straftaten.

Nunmehr stufte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010 das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen in seiner jetzigen Ausgestaltung als unvereinbar mit dem Grundgesetz ein. Das Gesetz verstoße gegen Art. 10 GG. Insoweit wird das Gesetz eine grundlegende Überarbeitung erfahren müssen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es hierzu "hinreichend anspruchsvollen und normenklaren Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes".

Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob die Unterhaltungsindustrie künftig (d.h. bis zur Nachbesserung des Gesetzgebers) noch Rechtsverletzungen an urheberrechtlich geschützten Werken über das Internet in sog. Peer-to-Peer Filesharing Netzwerken verfolgen können wird.

Die Antwort hierauf lautet: sie kann. Denn ein Rechteinhaber hat einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.1 iVm. Abs.9 UrhG gegenüber dem Provider eines Anschlussinhabers, über dessen Anschluss eine Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Rechte stattgefunden hat. Aufgrund dieses Anspruchs wird der Provider per Beschluss des zuständigen Landgerichts verpflichtet, die zur zivilrechtlichen (ggf. auch zur strafrechtlichen) Verfolgung erforderlichen Daten des Anschlussinhabers an den Rechteinhaber herauszugeben. Diese Daten sind aber keine Vorratsdaten iSd. §§ 113a, b TKG und § 100g StPO. Es sind vielmehr Informationen, die der Provider als Datensätze zur Entgeltabrechung nach §§ 96, 97 und 100 TKG anlegt. Der Provider speichert diese Verkehrsdaten für einen Zeitraum von -je nach Provider- 7 Tagen bis zu 2 Monaten. Wird der Provider nun durch einen Beschluss nach § 101 UrhG zur Herausgabe von Daten (z.B. Adressdaten eines Nutzers, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen werden kann) an einen Rechteinhaber verpflichtet und lässt er dem Rechteinhaber daraufhin die für die Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Informationen zukommen, so stellt dieser Vorgang keine von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erfasste Vorratsdatenweitergabe dar.

Das bedeutet, dass das Urteil leider keine direkten Auswirkungen auf die Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen haben wird. Aber der bereits seit langem andauernden Diskussion, ob es überhaupt zulässig ist, bei einem Internetflatrate - Vertrag (die meisten Anschlussinhaber haben so einen Vertrag zur zeit- und volumenunabhängigen Internetnutzung mit ihrem Provider geschlossen) Daten über einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten zu speichern, dürfte dieses Urteil erneut frischen Wind in die Segel blasen.


Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.

 




 

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