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Urheberrecht Minden - Verletzungen von Urheberrechten im
Internet Wer im
Internet aktiv ist, steht sogleich in der Öffentlichkeit und
damit unter Beobachtung aller Internetnutzer. Die Ermittlung
von im Internet begangenen Verletzungen gegen das
Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht,
Geschmacksmusterrecht oder das Kunsturheberrecht gewinnt
zunehmend an Bedeutung. Denn Rechteinhaber investieren viel
Zeit und Geld, um sich eine Vertriebsbasis zu schaffen. Doch
mit ein paar Mausklicks und Tastatureingaben kann einem
vertriebsträchtiges Konzept schnell das Fundament entzogen
werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich,
dass Rechtsverletzungen im Internet eine zunehmende
Verfolgung erfahren. Der folgende Artikel beschäftigt sich
mit der Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts im
Internet. Zunächst sit festzuhalten, dass Urheber von
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke
Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft
und Kunst gehören mitunter: Sprachwerke, wie Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme; Werke der
Musik; pantomimische Werke einschließlich
der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste
einschließlich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art, wie
Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
plastische Darstellungen. Um dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes zu unterstehen, muss das
zugrundeliegende Werk eine persönliche geistige Schöpfungen
darstellen. Nicht jede Schöpfung unterliegt damit dem Schutz
des Urheberrechts. Vielmehr muss die Schöpfung eine gewisse
Schöpfungshöhe besitzen. Ob eine Kreation
eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht hat, ist nicht
immer einfach zu bewerten. Grundlage der Bewertung ist stets
der geistig-schöpferische Gesamteindruck (vgl. BGH GRUR
1981, 267). Allein der Umstand, dass eine Darbietung
gelungen, originell, einprägsam und ansprechend ist, reicht
für die Annahme einer hinreichenden Schöpfungshöhe
keineswegs aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juli
2002, 4 U 48/02). Nur wenn das Dargebotene unter einer
Gesamtschau aller geistig-schöpferischen Elemente eine
hinreichende Individualität und Eigentümlichkeit aufweist,
ist ihm die Schöpfungshöhe zuzusprechen. Die Bewertung, ob
eine Kreation eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht hat,
fällt auch Juristen nicht immer leicht. Zu beachten ist
jedoch, dass einige Leistungen - auch wenn diese nicht den
entsprechenden Grad der geistigen Schöpfung für die
erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen - dennoch geschützt
sein können. Dies ist bei Leistungen der Fall, die den
Voraussetzungen eines anderen Schutzrechts unterfallen.
Neben dem Urheberrecht gibt es nämlich "verwandte
Schutzrechte", Schutzrechte zur Benutzung einer ästhetischen
Gestaltungsform aufgrund des Geschmacksmustergesetzes und
Schutzrechte aufgrund des OlympSchG. neben dem Urheberrecht
spielen in der Praxis am häufigsten die verwandten Schutzrechte
eine Rolle. Diese sind in Teil 2 des
Urheberrechtsgesetzes niedergelegt. Zu den verwandten
Schutzrechten zählen der Schutz: der wissenschaftlichen
Ausgaben (§ 70 UrhG), nachgelassenen Werke (§ 71 UrhG),
Lichtbilder (§ 72 UrhG), der ausübenden Künstler (§§ 73 ff.
UrhG), sowie der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) und
des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG) und der Schutz des Sendeunternehmens
(§ 87 UrhG), sowie des
Datenbankherstellers (§§ 87a
ff. UrhG) und des Filmherstellers (§§ 88 ff. UrhG). Daneben
ist die Einpflegung eines Leistungsschutzrechts zum Schutze
des Presseverlegers geplant. Soweit ein Werk dem
Urheberrecht unterfällt, schützt dieses den Urheber in
seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und
in der Nutzung des Werkes und es dient zudem der Sicherung
einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. So
steht es dem Urheber eines Werkes zu, zu bestimmen, ob und
wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Zudem hat der Urheber
das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er
kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu
versehen ist und unter welcher Bezeichnung das Werk zu
verwenden ist. Außerdem kann der Urheber eine Entstellung
oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten,
soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Außerdem steht
dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten. Dieses Verwertungsrecht
umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das
Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, sowie das Recht,
das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben.
Damit ist der Urheber der ausschließliche Träger des Rechts
zur öffentlichen Wiedergabe, welches inbesondere beinhaltet,
dass dem Urheber das ausschließliche Vortrags-, Aufführungs-
und Vorführungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung und das Senderecht, sowie das Recht der
Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der
Wiedergabe von Funksendungen zufällt. Jeder, der das
Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nimmt der
Rechtsverletzer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vor, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatz
kann auf verschiede Arten berechnet werden, wobei dem
Rechteinhaber die freie Wahl zugunsten einer
Berechnungsmethode freisteht. So kann im Rahmen der
Bemessung des Schadensersatzes z.B. der tatsächliche Schaden
der durch die Rechtsverletzung entstand angesetzt werden.
Stattdessen kann auch der Gewinn, den der
Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat (also
z.B. die erzielten Einnahmen), berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann aber auch auf der Grundlage des
Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene
Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur
Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. das
Urheberrechtsgesetz sieht zudem vor, dass der Verletzte dem
vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf
Unterlassung durch das Aussprechen einer Abmahnung
die Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die dem Abmahnenden
im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstandenen
erforderlichen Aufwendungen (also insbesondere die Kosten
der Beauftragung eines Rechtsanwalts), kann
dieser von dem Rechteverletzer ersetzt verlangen.
Allerdings beschränkt sich dieser Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher
Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung, in einfach
gelagerten Fällen, mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand, auf 100 Euro.
Beispiele aus der Praxis: Wer sich im Internet
eine Fotografie, die ein anderer
hergestellt hat, kopiert und Dritten öffentlich zugänglich
macht, ohne hierzu eine entsprechde Erlaubnis des Fotografs
eingeholt zu haben, der ist dem Fotograf zum Ersatz einer
angemessenen Lizenzgebühr (Nutzungsgebühr), sowie etwaiger
Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Insoweit sollte tunlichst
davon abgesehen werden, Bilder aus ebay Auktionen zu
kopieren und in die eigenen Auktionen einzubinden.
Zudem verletzt es die Rechte der Medienhersteller und
Vertriebe, wenn man urheberrechtlich geschützte Musik,
Software oder Spielfilme aus dem Internet lädt (sog.
"Raubkopie") oder diese Dritten öffentlich zugänglich macht.
In das Visier der Unterhaltungsindustrie sind u.a. sog. "Internet
Tauschbörsen" geraten. Wer sich aus einer
Tauschbörse eine Datei auf die Festplatte des eigenen
Computers lädt, der bietet diese (getreu dem in Tauschbörsen
vorherrschenden "solidarischen Prinzip") regelmäßig allen
anderen aktiven Tauschbörsen zugleich zum Download an.
Man sollte auch davon Abstand nehmen, Texte
von einer Internetseite auf der eigenen Internetpräsenz
einzupflegen. Mitunter genießen auch Texte einen
Urheberrechtsschutz, soweit diese eine entsprechende
Schöpfungshöhe (zum Begriff der Schöpfungshöhe s.o.)
aufweisen.


Was zu
tun ist, wenn man eine Abmahnung
im Urheberrecht
erhält - Stand Juni 2009 Wer eine Abmahnung erhält,
ist idR zunächst beunruhigt ob der zahlreichen Fragen, die
sich einem stellen.
Daher widme ich den aktuellen Rechtstipp dem Thema "Abmahnungen".
Sie haben eine Abmahnung erhalten und Sie wissen weder was
Sie nun erwartet, noch wie Sie reagieren sollten? Ich werde
versuchen, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben. Hierzu möchte ich Ihnen zunächst einmal das Wesen der
Abmahnung nahe bringen. Mit
einer Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten
gerügt. Sie hat den Zweck, den Abgemahnten künftig zum
Unterlassen dieses Verhaltens zu bewegen. In der Praxis
kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen
Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen,
sowie im Arbeitsrecht (auf die Abmahnung im Arbeitsrecht
gehe ich in einem späteren eigenen Rechtstipp ein) vor.
Gerade mit der wachsenden Verbreitung von immer
leistungsfähigeren Internetverbindungen hat
auch die Zahl
der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen.
Dabei vertrauen nach wie vor viele Internetnutzer fälschlich
auf die Schein-Anonymität des World Wide Web. Doch im
Internet ist kein Schritt anonym. Jeder Datenempfänger im
Internet erhält eine eigene IP Adresse (Internet Protocol
Address). Damit ist beim Datentransfer im Internet keine
Anonymität gegeben. Bei Urheberrechtsverstößen im Internet gelangt der Abmahner
auf unterschiedlichen Wegen an Log
Dateien mit der Uhrzeit des Rechtsverstoßes und die
betreffende IP Adresse. Bis September 2008 erfuhren die
Abmahner über eine von ihren Rechtsanwälten gegen unbekannt
gerichtete Strafanzeige und die anschließende
Strafakteneinsicht die notwendigen Anschlussinhaberdaten, die sich
hinter einer IP Adresse verbargen. Während derartige Strafverfahren
meist eingestellt wurden, drohten zivilrechtlich empfindliche
Sanktionen und zwar unabhängig davon, ob sich der Empfänger eines Abmahnschreibens
seines Rechtsverstoßes bewusst war oder nicht. Zur
Einleitung der zivilrechtlichen Sanktionen bedürfen die
Rechtsanwälte der Abmahner bei Urheberrechtsverstößen
heutzutage idR keines Strafverfahrens mehr. Vielmehr genügt
zumeist ein Antrag auf Auskunft gegen den Provider nach §
101 Abs. 1 UrhG. Zwar muss dieser Vorgehensweise eine
Urheberrechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" zugrunde
liegen, doch leider werden von der Rechtsprechung (insb. vom
LG Köln) vergleichsweise geringe Anforderungen an dieses
Tatbestandsmerkmal gestellt. Vor diesem Hintergrund ist mit
einer abnehmenden Tendenz der Abmahnungen aus den Reihen der
Film-, Musik- und Softwareindustrie, die sich an Verbraucher
richten, kurzfristig nicht zu rechnen.
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Das
sollten Sie tunlichst vermeiden -
Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit:
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Ein offener oder schwach verschlüsselter WLAN
Internet Anschluss bietet computerkundigen
Dritten die Möglichkeit Ihren Internetanschluss
für eigene Zwecke zu nutzen. So kann der Dritte
beispielsweise eine P2P (Peer-To-Peer) Software
einsetzen, um Spielfilme,
Musikstücke, Computerspiele
oder Anwendungsprogramme
auf Internet Tauschbörsen anzubieten, ohne dass
Sie als Anschlussinhaber davon etwas
merken - jedenfalls bis Ihnen eine Abmahnung des
Urheberrechtsinhabers zugestellt wird, in der
Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz
aus § 97 UrhG geltend gemacht werden. Der BGH
hat sich mit
Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08
zur Problematik des unverschlüsselten WLAN
geäußert.
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Die
Verwendung fremder Fotos auf
einem Internetauktionsportal (wie z.B. ebay)
kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und
Schadensersatzansprüche des Urhebers des Fotos
auslösen.
Im Rahmen der Bestimmung des anzusetzenden
Schadensersatzes können u.U. die
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen
werden. (OLG Brandenburg,
Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08; Urteil vom
15.05.2009, 6 U 37/08).
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Eine Abmahnung
kann einen auch dann ereilen, wenn man
Texte von einer Internetseite
kopiert und diese dann auf
seine eigene Internetpräsenz einbindet. Ganz
besonders heikel wird es, wenn ganze Webseiten
mit dem gesamten Quelltext und den enthaltenen
Metatags kopiert werden. Denn eine Internetseite
kann u.a. dann dem Urheberrechtsschutz
unterfallen, wenn sie einer
Suchmaschinenoptimierung (SEO - Search Engine
Optimization) unterzogen wurde, sodass die Seite
eine gute Platzierung in den Trefferanzeigen der
Suchmaschinen erhält. (OLG Rostock, Beschluss
vom 27.06.2007, 2 W 12/07).
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Auch
Hobby-Fotografen können unerwartet Abmahnungen
erhalten. Dies kommt zum Beispiel vor, wenn der
Fotograf Fotos von einem
historischen Gebäude schießt und dabei auch die
Innenräume des Gebäudes ablichtet. Denn
Fotografien von Innenräumen sind nicht mehr von
der Vervielfältigungsfreiheit des § 59 UrhG
gedeckt.
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Eigenes
Rechtsempfinden mag ein Grund dafür
sein, dass der Abmahnung häufig nicht die nötige
Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird. Einer Abmahnung
keine Beachtung zu schenken, könnte sich als zeit- und
kostenintensiver Fehler erweisen. Nehmen Sie die
Abmahnung ernst. Denn reagieren Sie auf die Ihnen zugestellte Abmahnung nicht
fristgerecht, so droht der Erlass einer
einstweiligen
Verfügung (**Fußnote) auf Unterlassen des
von der Gegenseite als fehlerhaft angesehenen Verhaltens.
Das zuständige Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung idR
durch Beschluss innerhalb weniger
Tage und ohne Sie vorher zur Sache zu hören. Kann die
Gegenseite dem Gericht den Verfügungsanspruch (Bestehen des
Unterlassungsanspruchs gegen Sie) und den Verfügungsgrund
(die Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen, so wird der
Beschluss iaR antragsgemäß erlassen. Ihnen werden (zumindest
zunächst) die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und es wird
Ihnen (wenigstens vorübergehend) untersagt, das von der
Gegenseite als unrechtmäßig angesehene Verhalten
fortzusetzen. Daher sollten Sie sachgemäß auf die Abmahnung reagieren.
Vorab sollten Sie sich das Datum notieren, an welchem Ihnen
das Abmahnschreiben zugestellt worden ist. Denn der
Abmahnende muss Ihnen eine angemessene Frist
einräumen, die es Ihnen ermöglicht die Rechtslage zu prüfen
oder von einem Anwalt prüfen zu lassen. Wie lang diese Frist
sein muss, bestimmt sich nach Lage des Einzelfalls (idR.
belaufen sich die Fristen auf 5 bis 7 Werktage, sie können
aber auch deutlich kürzer ausfallen). Sollte
die Ihnen eingeräumte Frist unangemessen kurz sein, so tritt
an die Stelle der gesetzten Frist, eine angemessene Frist. Es
empfiehlt sich insoweit, unverzüglich den Kontakt (bei
drohendem Fristablauf sollten Sie zum Telefon greifen) mit
der abmahnenden Partei zu suchen und um eine angemessene
Verlängerung der Frist zu bitten. Wird Ihnen eine neue Frist
zugestanden, so lassen Sie sich diese von der
Gegenseite schriftlich bestätigen. Des weiteren sollten Sie
in Erfahrung bringen, um wen
es sich bei dem Abmahner handelt und ob dieser Sie überhaupt
abmahnen darf. Bei UrhR-/MarkenR Verstößen darf der Inhaber der alleinigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte
abmahnen;
im Wettbewerbsrecht, also bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungen sind die in § 8 Abs. 3 UWG Genannten
zur Abmahnung befugt. Im nächsten Schritt sollten Sie prüfen, ob die
Abmahnung
wirksam ist. Eine Abmahnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen.
So muss etwa das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten
nachvollziehbar dargelegt sein. Die Abmahnung muss die unzweideutige Aufforderung zum künftigen Unterlassen des
Fehlverhaltens, unter Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung enthalten (der Abmahner ist nicht
verpflichtet, dem Abmahnschreiben eine vorformulierte
Unterlassungserklärung beizufügen; in der
Praxis ist dies aber die Regel). Weiterhin muss das
Schreiben die o.g. Frist zur Abgabe der
Unterlassungserklärung, sowie die Androhung gerichtlicher
Schritte bei Missachtung der Frist enthalten. Wenn die Abmahnung den
Mindestvoraussetzungen nicht genügt, aber die in der
Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffen, bedeutet dies für Sie
lediglich, dass die abmahnende Partei die
Verfahrenskosten eines angestrengten Gerichtsverfahrens gem.
§ 93 ZPO zu tragen hat, sofern Sie den Anspruch der Gegenseite
sofort anerkennen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum,
dass die Unwirksamkeit der Abmahnung den Abgemahnten von
seinen Pflichten (Abgabe der Unterlassungserklärung und
Schadensersatzleistung) befreit. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die
Abmahnung
berechtigt ist. Hierzu muss
der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf gegen Sie zutreffend
und rechtlich korrekt bewertet sein. Diese Beurteilung ist für
Nicht-Juristen häufig kaum zu bewerkstelligen. Ich kann
Ihnen aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen
und deren vielschichtigen rechtlichen Bewertungen in dieser
Hinsicht leider keinen generellen Rat erteilen. Sollten Sie
aufgrund eigener Internetrecherchen Anhaltspunkte gegen eine
berechtigte Abmahnung oder zumindest gegenteilige Ansichten
der Bewertung Ihrer Angelegenheit finden, so sollten Sie die
Hinzuziehung eines in diesem Gebiet fachkundigen
Rechtsanwalts erwägen. Trifft der Vorwurf des Abmahners ganz offensichtlich nicht
zu, so sollten Sie der Gegenseite unverzüglich mitteilen,
aus welchem Grund Sie die Abmahnung für unberechtigt
erachten und darlegen, dass Sie keine Unterlassungserklärung
abgeben werden. Sie sollten sich aber ganz sicher sein, dass
die Unterlassensansprüche der Gegenseite unbegründet sind.
Schließlich droht der Antrag der Gegenseite auf Erlass einer
einstweilige
Verfügung (**Fußnote) oder eine Klage auf
Unterlassen, sowie das damit einhergehende Kostenrisiko.
Wenn Sie sicher sind, dass die Ansprüche der Gegenseite
nicht bestehen, so können Sie auch Ihrerseits aktiv werden
und eine Gegenabmahnung erteilen oder eine negative
Feststellungsklage einreichen, mit dem Antrag auf Feststellung, dass kein
Unterlassungsanspruch der Gegenseite gegen Sie besteht. Die
Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweisen sollten Sie frühstmöglich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt erörtern.
Ich möchte es bei der Darlegung eines einzigen gewichtigen
Vorteils und Nachteils bewenden lassen: Wenn Ihnen ein
Rechtsverstoß über das Internet vorgeworfen wird, so bietet
etwa die negative Feststellungsklage den Vorteil, dass Sie
nunmehr als Kläger das Gericht bestimmen können (denn bei
unerlaubten Handlungen im Internet gibt es in Anwendung des
§ 32 ZPO den sog. "fliegenden Gerichtsstand" - s.u.
Fußnote). Als
nachteilig ist das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf die
hohen Streitwerte anzuführen. Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auch die andere denkbare
Konstellation darlegen. Gemeint ist die Situation, in der Sie den Vorwurf der Gegenseite für begründet
halten. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken, eine
Unterlassungserklärung
abzugeben. Wenn Ihnen die -dem Abmahnschreiben beiliegende-
vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptabel erscheint,
so bleibt es Ihnen unbenommen, diese mit dem aktuellen Datum
zu versehen, sie zu unterzeichnen und der Gegenseite
fristgerecht zukommen
zu lassen (legen Sie sich vorab eine Kopie für Ihre
Unterlagen an). In vielen Fällen kann es jedoch von Vorteil sein, die Unterlassungserklärung abzuändern.
Denn sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
kommen, wird die Abgabe der vom Abmahner vorformulierten
Unterlassungserklärung von veilen Gerichten als abstraktes Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB
angesehen. Im Rahmen einer
abgeänderten Unterlassungserklärung, die Sie im Einzelfall
rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
abgeben, können Sie die Überprüfung der Ihnen vorgeworfenen
Rechtsverletzung in einem etwaigen späteren Prozess
erwirken. Achten Sie aber darauf, dass die von Ihnen modifizierte
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt und
zudem eine angemessene Vertragsstrafe enthält (die Vertragsstrafe ist so
hoch anzusetzen, dass sie vor dem erneuten Rechtsverstoß
abschreckt - üblicherweise wird eine Vertragsstrafe von
5.000 EUR vereinbart, die aber nach den Umständen des
Einzelfalls, durchaus auch höher anzusetzen sein kann). Wenn
Sie keine treffliche Formulierung finden, nehmen Sie ggf.
anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Lesen Sie in jedem Fall die in der Unterlassungserklärung
enthaltene Verpflichtung aufmerksam durch. Denn Sie sind mit
der Abgabe der Unterlassungserklärung sind Sie gem. § 199 Abs. 3 S. 2
BGB (*Fußnote) grundsätzlich 30 Jahre an die dort angeführte
Schadensersatzpflicht im Fall der Zuwiderhandlung gebunden.
Schauen Sie, ob unter Umständen eine zu weit gefasste
Unterlassungsverpflichtung (also eine solche, die Sie
praktisch nicht erfüllen können) oder aber eine unangemessen hohe
Vertragsstrafe für den Fall der Pflichtverletzung vorliegt.
Beide Konstellationen sind leider auch in jüngster Zeit
(zweites und drittes Quartal 2008) in mir betrauten Mandaten
vorgekommen. Sollten Sie das Abmahnschreiben durch den Anwalt des
Abmahners erhalten haben, so enthält das Abmahnschreiben
auch eine Gebührenrechnung. Vergleichen Sie den vom Anwalt
angeführten Gegenstandswert mit Streitwerten aus
Urteilen in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. Erscheint
der Gegenstandswert überhöht, so teilen Sie dies der
Gegenseite mit. Wenn Sie darüber hinaus belegen können,
dass es sehr viele vergleichbare Abmahnungen
(Serienabmahnung, Massenabmahnung) gab, so sollten Sie sich
gänzlich gegen die Kostenübernahme verwehren. Denn in diesem
Fall könnte der Anschein einer missbräuchlichen Abmahnung iSd.
§ 8 Abs. 4 UWG (bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen) oder
iSd. § 242 BGB (bei Verletzungen des Urheberrechts und
Markenrechts) nahe liegen, da diese Art der Abmahnung vorwiegend
dazu dient, gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz von
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen. Bei Urheberrechtsverstößen sieht § 97a Abs. 2 UrhG
(seit dem 01.09.2008 in Kraft) vor, dass sich der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme
anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung
in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf
100 Euro beschränkt. Setzen Sie die Gegenseite umgehend über
die Gründe der Ihrer Ansicht nach zu hohen Kostenforderung
in Kenntnis. Abraten muss ich von einer häufig als Allheilmittel
angepriesenen Taktik bei Abmahnungen wegen
wettbewerbswidrigen Verstößen. Die Rede ist von einer "fingierten Drittunterwerfung" zur
Vermeidung der Kosten einer Abmahnungen wegen eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens. Soll so funktionieren:
Als Reaktion auf eine Abmahnung gibt der Betroffene eine
vordatierte Unterlassungserklärung wegen des abgemahnten
Rechtsverstoßes gegenüber einem freundlich gesinnten
Kollegen ab. Funktioniert aber nicht (zumindest
nicht immer): Denn zum einen liegt in
diesem Verhalten ein Prozessbetrug und zum anderen lässt die
Unterwerfung nicht zwingend die Kosten der Abmahnung
entfallen (*** Fußnote).
(*) Je nach Rechtsverstoß gilt § 102 UrhG bei
UrhRverletzungen, § 11 Abs. 3 UWG beim Verstoß gegen das
WettbewR, § 20 MarkenG - jeweils iVm. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB.
(**) Einstweilige Verfügung: Droht
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bietet
es sich an, eine Schutzschrift zu fertigen und diese das
zuständige Landgericht zu senden. Doch darin besteht bereits
ein Problem, wenn es um den Vorwurf einer im Internet
begangenen Rechtsverletzung geht. Denn gem. § 32 ZPO gilt
der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wonach
das Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei einer über das
Internet begangenen Handlung kann der Antrag daher bei jedem
deutschen Landgericht gestellt werden (sog. "fliegender
Gerichtsstand"). Folglich kann nur
derjenige, der eine entsprechende Schutzschrift an alle
Landgerichte im Bundesgebiet übersendet, sicher sein, dass
seine Schutzschrift im Fall der Fälle zur Kenntnis genommen
wird. Zumindest sollte die Schutzschrift aber an das
Landgericht im Landgerichtsbezirk Ihres
Wohnorts/Firmensitzes und im Bezirk des Firmensitzes der
Gegenseite, sowie der Rechtsanwaltskanzlei der Gegenseite übersandt
werden. Die
Schutzschrift ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, mit
der sichergestellt werden soll, dass der Abgemahnte vor dem
Erlass der einstweiligen Verfügung angehört wird. IdR wird
die Schutzschrift vom zuständigen Gericht auch beachtet. Die
Schutzschrift sollte - neben den genauen Parteibezeichnungen
- den Antrag enthalten, über den etwaigen Antrag der
Gegenseite auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie sollten auch
kurz darauf eingehen, weshalb Sie eine Abmahnung erhalten
haben und aus welchen Gründen Sie keine
Unterlassungserklärung abgeben (legen Sie insoweit kurz und
knapp dar, warum Sie die Ansprüche der Gegenseite für
unbegründet halten). Das Abmahnschreiben sollte in Kopie
beigefügt werden. Selten, aber denkbar, ist auch der Fall, dass Ihnen schon
eine einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher
zugestellt wurde, obwohl Sie vorab nie eine Abmahnung
erhalten haben. In diesem Fall sollten Sie, soweit die
Ansprüche des Abmahners begründet sind, einen
Kostenwiderspruch gegen den Verfügungsbeschluss einzulegen.
Das hat zur Folge, dass Sie den Antrag -unter Verwahrung
gegen die Kostenlast- sofort anerkennen. Wenn der Abmahner
dann nicht belegen kann, dass er Sie vorab abgemahnt hat, so
muss er die Kosten des Eilverfahrens (Gerichtskosten und
Ihre Anwaltskosten) tragen und Ihnen ggf. auch
Schadensersatz leisten.
(***) Kosten der Abmahnung bei Drittunterwerfung: Einem
Mitbewerber stehen mit § 9 S. 1 UWG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG
grds. zwei Anspruchsgrundlagen auf Erstattung der
Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu. Bei einer vorherige wirksamen
Drittunterwerfung, entfällt die Wiederholungsgefahr und
damit auch der Anspruch auf Unterlassen des
wettbewerbswidrigen Verhaltens. Dies macht die Abmahnung zur
unberechtigten Abmahnung, sodass § 12 Abs. 1 UWG als
Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im Einzellfall könnte aber
immer noch ein Erstattungsanspruch gem. § 9 S. 1 UWG
vorliegen.
(****) Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi
Warai in Minden berät und vertritt seit 2007 vornehmlich Abmahnopfer
in ihren Anliegen im Internetrecht und in Angelegenheiten
im Urheberrecht. Mandanten, die aus der
Mindener Umgebung (insb. Bad Oeynhausen, Bückeburg,
Porta Westfalica, Löhne, Petershagen, Hüllhorst, Rahden,
Stemwede, Espelkamp, Preußisch Oldendorf, Bielefeld,
Gütersloh, Detmold und Paderborn) stammen, bieten wir
kurzfristig Termine für eine Beratung in unserer Kanzlei in
Minden.
Mandanten, denen entfernungsbedingt keine Möglichkeit der
direkten Kontaktaufnahme gegeben ist, bieten wir
fernmündliche oder schriftliche Beratung (per Fax oder
E-Mail) und Vertretung zur Forderungsabwehr im Falle einer unberechtigten Abmahnung.
Anmerkung: Der Inhalt unserer
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stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine
anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des
dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen
fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr
für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.
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