Ankaufportal für Gebrauchtware – Rechte beim Verkauf Vertragsrecht

Ankaufportal für Gebrauchtware – Rechte beim Verkauf

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Ankaufportale
Rechte beim Verkauf über Ankaufportale

Wer schon einmal seinen Dachboden entrümpelt hat oder sich von seiner Blu-ray Filmsammlung trennen möchte oder aber einfach nur ein Videospiel durchgespielt hat, dem werden die in diesem Artikel beschriebenen Ankaufportale vielleicht bereits geläufig sein. Wohin mit der nicht mehr benötigten Gebrauchtware?

Ankaufportale und Rechte der Verkäufer von Gebrauchtware

Wer noch vor 15 Jahren seine gebrauchten Bücher, Brettspiele, Musik- oder Datenträger nicht verschenken oder spenden wollte, der mietete sich einen Standplatz auf dem Flohmarkt seiner Wahl oder suchte den heimischen Secondhandladen auf oder schaltete eine Verkaufsanzeige in der regionalen Tageszeitung. Im Zeitalter von Internetvertriebsplattformen wie ebay und ebay Kleinanzeigen, amazon Marketplace, dhd24 oder quoka haben sich die Verkaufsgewohnheiten geändert. Hier wird bequem vom Sessel aus binnen weniger Minuten eine Verkaufsanzeige geschaltet oder eine Auktion gestartet. Die Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer vor dem eigentlichen Verkaufsakt hat sich auf ein Minimum reduziert; Preisverhandlungen oder Feilschen bleiben eher die Ausnahme als die Regel. Dennoch (oder gerade wegen) dieser Aspekte erfreuet sich der Online-Gebrauchtwaren-Verkauf einer großen Beliebtheit. Allerdings gibt es auch viele Verbraucher, die Alternativen zu den gängigen Internetvertriebsplattformen suchen. Die Gründe dafür sind vielseitig. Bequemlichkeit der Verkäufer oder schlechte Erfahrungen mit unzuverlässigen Käufern dürften zwei Gründe sein, weshalb sich veräußerungswillige Eigentümer von Gebrachtwaren nach anderen Vertriebsmöglichkeiten umsehen.

Internet Ankaufportale für Gebrauchtware

Online-Ankaufportale wie rebuy, flip4new, sellorado, medienkosmos, cashfix, zoxs oder momox bedienen diese Nische. Auch wenn mit der Einstellung des Amazon Trade-In Programms zum 31.08.2015 ein großer Dienstanbieter des Ankaufsportalkonzepts seine Pforten geschlossen hat, erfreut sich diese Form des Online-Verkaufs von Gebrauchtwaren nach wie vor einer wachsenden Beliebtheit. Das Verfahren ist denkbar simpel. Statt unterschiedlichen Käufern ein Produkt zum Verkauf anzubieten (wie es bei den klassischen Internetvertriebsportalen der Fall ist), kauft hier ein Händler die Ware von dem Anbieter der Gebrauchtware. Der Vekäufer wählt im System des Akaufportals zumeist den zu verkaufenden Artikel aus (hierbei wird ihm der minutenaktuelle Ankaufpreis angezeigt), gibt den Zustand der Gebrauchtware an und erhält sodann idR einen vorgefertigten Packzettel und einen Versandschein (Frankierschein eines Transportdienstleistungsunternehmens). Die verkaufte Ware wird in einem Karton verpackt, der Packzettel wird dem Paket beigelegt und der Versandschein wird außen am Paket befestigt und zum Paketzustellungsunternehmen verbracht. Nach Erhalt des Pakets prüft der Händler dessen Inhalt (insbesondere den Zustand der Waren) und überweist dem Verkäufer den vereinbarten Ankaufpreis. Der Ablauf ist zumeist simpel und da ein Händler die Gebrauchtware ankauft, steht dem Anbieter ein – für gewöhnlich – liquider und zuverlässiger Vertragspartner zur Seite. Dennoch kommt es auch beim Verkauf über Ankaufportale gelegentlich zu Unstimmigkeiten. Damit man als Verkäufer von gebrauchten Artikeln diese Problemkonstellationen rechtlich bewerten kann, möchte ich mich im nachfolgenden Artikel dieser Thematik einmal annehmen.

Vertragsschluss beim Verkauf von Gebrauchtware über Ankaufportale

Zunächst stellt sich die Frage wann und wie der Ankaufvertrag überhaupt zustande kommt und was es hierbei zu beachten gibt. Wie bei anderen Veräußerungen auch, kommt der Kaufvertragsschluss beim Verkauf über Ankaufportale ebenfalls im Zeitpunkt des Vorliegens zweier überstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Konkreteres hierzu ist zumeist in den AGB bzw. Nutzungsbedingungen des Ankaufsportals geregelt. Oftmals sehen die Ankaufbedingungen so aus, dass der Anbieter der Gebrauchtware dem Ankaufportalbetreiber (dieser wird regelmäßig sowohl in den AGB, als auch im Impressum des Portals benannt) das Angebot zum Ankauf der gebrauchten Artikel unterbreitet. Dies geschieht mit der Beendigung des „Verkaufsvorgangs“, welche zumeist über einen Klick der linken Maustauste auf den Button „Verkaufsprozess abschießen“ im jeweiligen Ankaufsystem des Portals erfolgt. Soweit die Gebrauchtware selbst und ihre Beschaffenheit mit der angegebenen Beschreibung übereinstimmt, wird der Ankaufportalbetreiber das Angebot zum Ankauf der Ware des Verkäufers annehmen. Dies geschieht regelmäßig mittels einer entsprechenden E-Mail an den Anbieter der Gebrauchtware. Komplizierter wird es hingegen, wenn die Gebrauchtware selbst oder ihre Beschaffenheit nicht wie vom Verkäufer beschrieben ist. Dann nämlich wird der Ankaufportalbetreiber das Angebot des Anbieters der Ware nicht annehmen. In geeigneten Fällen wird das Ankaufportal aber dem Anbieter des gebrauchten Artikels seinerseits aber ein Angebot unterbreiten. Erst wenn nunmehr der Anbieter der Ware seinerseits das neuerliche Angebot des Ankaufportals annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande. Auch wenn die Ware der vereinabrten Beschaffeneheit entspricht, aber der Ankaufportalbetreiber seine Annahmeerklärung zu spät (also nach der vertraglich vereinbarten Annahmefrist oder nach dem Zeitpunkt, in welchem der Verkäufer der Gebrauchtwaren den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf) abgibt, kommt über die Annahmeerklärung kein Vertrag zustande. Vielmehr gilt die verpätet abgegebene Annahmeerklärung gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot des Ankaufportalbetreibers, welches der Verkäufer sodann seinerseits annehmen müsste, damit ein Ankaufvertrag zustande kommt.

Ware wurde geprüft – wo bleibt mein Geld?

Nachdem die gebrauchte Ware an die vom Ankaufportal angegebene Adresse versandt und vom Ankaufportalbetreiber geprüft wurde und letztlich ein Ankaufvertrag zustande kam, wird der Händler (soweit die AGB dies so vorsehen) dem Verkäufer das Geld (z.B. durch Überweisung oder Gutschrift) zukommen lassen. Wann die Überweisung getätigt werden muss, ist regelmäßig in den Zahlungsbestimmungender AGB des Ankaufportals geregelt. Auf dem Internetauftritt eines Ankaufportals ist etwa geregelt „Falls die Waren unseren Anforderungen entsprechen, werden wir das Geld sofort überweisen“. Getreu dieser Bestimmung hat der Ankaufportalbetreiber dem Verkäufer der gebrauchten Artikel das Geld auf das von dem Anbieter angegebene Bankkonto zu überweisen und zwar in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang zur Prüfung der Artikelbeschaffenheit. In den AGB eines Ankaufsportals heißt es: „[…] wird innerhalb von 3-5 Werktagen nach Prüfung der Ware den Kaufpreis an den Verkäufer überweisen“. Auch dieser Regelung kann man eindeutig die Überweisungsfrist entnehmen. Spätestens am fünften Werktag nach der Warenprüfung ist der Überweisungsauftrag vom Portalbetreiber auszuführen. Wieder ein anderer Portalbetreiber hat folgende Klausel in seinen Ankaufbedingungen „Sobald Ihr Verkauf abgeschlossen ist, wird der Erlös Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben“. Unter einer solchen Klausel besteht kein Recht des Verkäufers auf eine automatische Überweisung seitens des Ankaufportalbetreibers. Vielmehr darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass ihm der Portalbetreiber (etwa über eine Loginabfrage) den Zugang zu einen autorisierungsgesicherten Bereich seines Systems (dem sogenannten „Kundenkonto“) verschafft und in diesem den Verkaufserlös in der vereinbarten Währung hinterlegt. Zudem muss dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt sein, in seinem Kundenbereich über den Erlös in der vereinbarten Art und Weise verfügen zu können (z.B. hier eine manuell eine Überweisungauf sein Bankkonto zu veranlassen). Kurzum, ein Blick in die AGB des Ankaufportals verschafft dem Verkäufer Klarheit über die Modalitäten der Gegenleistung. Hinhaltetaktiken braucht ein Verkäufer nicht zu akzeptieren. Daher mein Tipp: Zu allererst sollte der Verkäufer bei Verzögerungen die AGB und Nutzungsbedingungen des Portalbetreibers lesen. Rein vorsorglich sollte der Verkäufer dem Ankaufportal eine taggenau bezeichnete Frist zur Zahlung setzen. Hier empfiehlt sich die Aufforderung per E-Mail oder Telefax unter Angabe folgender Daten:
  • Name und Anschrift des Verkäufers,
  • Name und Anschrift des Ankaufportals (Impressum und AGB beachten, um die richtige natürliche bzw. juristische Person zu kontaktieren),
  • Vorgangsnummer bzw. Transaktionsnummer,
  • Datum der Eintragung ins System des Ankaufportals,
  • ggf. Liste der eingesandten Artikel,
  • taggenaue, angemessene Frist zur Zahlung idF. „… gebe ich Ihnen bis zum … [tt.mm.jjjj] Gelegenheit, mir den Betrag iHv. … € zu überweisen [bzw. gutzuschreiben – je nach AGB Regelung zur Zahlungsmodalität]. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf meinem Bankkonto, das wie folgt lautet: … [Kontoinhaber …, Kontonummer IBAN BIC, Kreditinstitut]„.
Die Fristsetzung dient dazu, den Portalbetreiber in Verzug zu setzen. Ab dem Verzugszeitpunkt hat der Portalbetreiber dem Verkäufer (im falle einer begründeten Inanspruchnahme) auch etwaig anfallende Anwaltskosten zu erstatten.

Probleme mit einem Ankaufportal

Nun kann es natürlich auch Fälle geben, in denen der Verkäufer selbst den Ankaufbedingungen nicht entsprochen hat.
  • Der fehlende Packzettel: Nehmen wir einmal an, der Verkäufer hat vergessen, seiner Sendung den Packzettel beizufügen. In einem solchen Falle kann es sein, dass der Verkäufer vergebens auf eine Annahmeerklärung seines Ankaufvertragsangebots wartet. Ohne die Vertragsannahme kommt der Vertrag mit dem Ankaufportal nicht zustande. Eine unbefriedigende Situation für den Verkäufer also: Er hat schließlich (zunächst) keine Ware mehr und auch keinen Anspruch auf Überweisung des Ankaufbetrages. Er hätte allerdings einen Anspruch auf Rücksendung der Ware, müsste aber ggf. mit einer Versandkostenerstattungsforderung des Portalbetreibers rechnen. Auch dies kann nicht im Interesse des Verkäufers sein. was also tun? Vorwürfe gegenüber dem Ankaufportal scheinen hier deplaziert. Natürlich könnte der Portalbetreiber über den Absenderaufdruck auf dem Versandschein außen am Paket den Namen des Verkäufers ermitteln und sodann eine Recherche in seinem System anstrengen. Vergegenwärtigt man sich aber, dass bei einem Ankaufportal tagtäglich hunderte von Sendungen eingehen, so erscheint es kaum zumutbar, bei Nachlässigkeiten des Verkäufers eine Recherchepflicht zu Lasten des Ankaufportals erwachsen zu lassen. Daher sollte der Verkäufer mit dem Portalbetreiber in Kontakt treten und diesem die Daten des Packzettels per E-Mail übermitteln. In der Praxis lässt sich so zumeist die Annahme der Angebots zum Vertragsabschluss herbeiführen (natürlich nur, wenn der Verkäufer hier zeitnah agiert).
  • Unvollständige Ware: Wenn das Paket vom Verkäufer nur unvollständig befüllt wird, also im System eingetragene Ware fehlt, wird es verzwickter. Eines der großen Probleme ist die Preisdiskrepanz. Im Zeitpunkt des Angebotes werden die Artikel nämlich mitunter mit einem höheren Ankaufspreis bedacht, als zu einem späteren Zeitpunkt. Dies ist deshalb von Relevanz, weil ja ein Vertrag über den Ankauf der im System eingetragenen Waren nicht zustande kommt. Der ankaufende Händler (Portalbetreiber) wird demnach das Angebot des Verkäufers nicht annehmen. Allenfalls wird das Ankaufportal ein neues Angebot an den Verkäufer übermitteln. Dieses Angebot wird voraussichtlich die aktualisierten Ankaufskonditionen enthalten. Der Verkäufer ist sodann gehalten, dieses Angebot unverzüglich anzunehmen, soweit er den Verkauf unter den neuen Konditionen erwägt. Eine Rücksendung zu befürchten hat der Verkäufer jedoch regelmäßig dann, wenn ein Mindestveräußerungspreis oder eine Mindestanzahl einzusendender Artikel verlangt wird und diese Voraussetzung mit den fehlenden Artikeln nicht erfüllt ist. Solche Regelungen dienen dem Ankaufportal nämlich regelmäßig zur kostendeckenden Kalkulation von An- und Verkaufsvorgängen im Hinblick auf den damit einhergehenden Arbeitsaufwand. Das bedeutet für den Verkäufer, dass er Rücksendung akzeptieren sollte und den Vorgang unter gegebenenfalls vollständiger Ware zu wiederholen.
  • Versandkosten entfallen ab bestimmtem Ankaufwert: Die Ökonomieaspekte gelten auch, wenn Minimalvorgaben bestehen, um etwa eine Versandkostenfreiheit der Sendung zu erfahren. Auch hier gilt es – für den Fall, dass aufgrund der fehlenden Ware der Versandkostenvorteil schwindet – die Rücksendung unmoniert hinzunehmen. Letztlich könnte nämlich der Ankaufportalbetreiber gar die Zahlung der Versandkostendifferenz vom Verkäufer einfordern.

Fazit bei Problemen mit einer Ankaufplattform

Soweit der Verkäufer seine Leistung nicht vollumfänglich erfüllt, verhält er sich selbst nicht vertragstreu. Das führt regelmäßig dazu, dass kein Ankaufvertrag zustande kommt – auch nicht über die restlichen Waren (es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart worden). Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (z.B. in den AGB und Ankaufbedingungen) gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag. Zudem regelt § 154 BGB, dass solange sich Vertragsparteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen wird. Wenn gleichsam der Verkäufer jedoch seine Leistung erbracht hat, braucht er es nicht hinzunehmen, unbegründete Leistungsverweigerungen oder Verzögerungen seitens der Ankaufplattform hinzunehmen. Uns wurde am vergangenen Donnerstag ein Mandat angetragen, in welchem einem Nutzer eines Ankaufportals die Leistung des Portalbetreibers zwar angekündigt, aber nicht erbracht wurde. Über den Vorgang berichten wir ein einem gesonderten Beitrag.
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