Vertragsrecht

immobilienscout24.de Kosten – AGB Verlängerungsklausel überraschend

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AGB Verlängerungsklausel für private Mietobjekt-Inserate auf der Internetseite www.immobilienscout24.de ist nach der Auffassung des Amtsgerichts Minden überraschend.

Im Rahmen des Immobilieninserat-Formulars auf der Internetseite immobilienscout24.de hat der Kunde die Möglichkeit verschiedene Angebote und Laufzeiten eines Immobilienangebotes, beispielsweise bei einem Angebot über eine Wohnung zur Miete, auszuwählen. Bei der Laufzeit bietet die Immobilien Scout GmbH dem privaten Anbieter die Möglichkeit, zwischen einer Anzeige über den Zeitraum von 14 Tagen, 1 Monat oder 3 Monaten zu wählen. Unter der Überschrift „Hinweis zur Produktauswahl“ erfolgt am unteren Rand der Webseite, unterhalb der Anmerkungen zu den Fußnoten im jeweiligen Angebot, ein Hinweis des Anbieters darauf, dass sich die Laufzeit, entsprechend der Anzeigen-Buchung, automatisch um jeweils 14 Tage, 1 Monat oder 3 Monate (je nach dem entsprechenden Einstellungszeitraum) verlängert, wenn das Inserat nicht vor Ablauf der Buchung deaktiviert oder gelöscht wird. Dieser Hinweis findet sich auch in den Verbraucherinformationen des Anbieters wieder. Die sich unter der Überschrift „Hinweis zur Produktauswahl“ befindliche Verlängerungsklausel, war auch im Zeitpunkt der letzten Webseitensichtung am 28.12.2012 auf einem handelsüblichen 17 Zoll Monitor im 5:4 Bildseitenverhältnis mit einer gängigen Auflösung von 1280 x 1024 Pixel nicht ohne weiteres Hinabscrollen des Bildschirmsinhalts sichtbar.

In einer aktuellen Entscheidung vom 19.12.2012 hat das Amtsgericht Minden zu dem Aktenzeichen 22 C 463/12 festgestellt, dass bei einem Vertragsabschluss über die Internetseite www.immbobilienscout24.de der Vertragspartner auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes des Bestellformulars nicht mit der Verlängerungsklausel rechnen muss. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Webauftritt www.immobilienscout24.de betrachtet und dabei feststellen, dass bei einem Testdurchlauf des Inseratsveröffentlichungsvorganges lediglich noch die Anmerkungen zu den Fußnoten auf den ersten Blick im Browserfenster unter der besagten Auflösung einsehbar waren (die Darstellung aller weiteren Informationen bedurften eines Scrollvorgangs). Die Informationen über die Verlängerung des kostenpflichtigen Buchungszeitraums konnten in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht nicht ohne weiteres Hinabscrollen des Bildschirminhaltes gelesen werden. In den Urteilsgründen zu dem Urteil vom 19.12.2012 hat das Amtsgericht Minden daher herausgestellt, dass bei einer derartigen Bildschirmauflösung der Vertragspartner nicht damit rechnen muss, dass sich unterhalb der Fußnoten-Anmerkungen und noch unterhalb des Buttons mit der Bezeichnung „zurück“ weitere Informationen über die Vertragsdauer befinden.

Folglich ist nach Auffassung des Amtsgerichts Minden die Klausel für den Kunden der Immobilien Scout GmbH gemäß § 305c BGB überraschend, auch wenn ein entsprechender Hinweis über die Laufzeitverlängerung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter „Verbraucherinformationen“ enthalten ist. Nach § 305c BGB gilt:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Der Kunde muss nach der Auffassung des Amtsgerichts Minden nicht damit rechnen, dass sich in den „Verbraucherinformationen“ wesentliche Vertragsinhalte, wie etwa über die Laufzeit des Vertrages, befinden, ohne dass der Kunde in dem eigentlichen Bestellvorgang hierüber in Kenntnis gesetzt wird.

Dementsprechend hat das Amtsgericht Minden in der vorgenannten Entscheidung die Klage der Betreiberfirma des Internetportals immobilienscout24.de gegen einen Kunden auf Zahlung der durch die Verlängerung angefallenen Kosten abgewiesen.

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