FAREDS – was tun bei FAREDS Abmahnung Abmahnende Anwälte

FAREDS – was tun bei FAREDS Abmahnung

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Dieser Beitrag befasst sich mit der Fragestellen, was zu tun ist, wenn Sie eine Abmahnung oder gar eine Klage aufgrund von illegalen Filesharing Handlungen von der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS erhalten haben.

FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH spricht Abmahnungen aus

Laut dem Schreiben wird Bezug genommen auf das eigenmächtige Anbieten von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten für ande­re zum Download im Internet. Eine solche stellt ohne Einwilligung des Rechteinhabers eine illegale öffentliche Zugänglichmachung iSd. § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 iVm. § 19 a UrhG dar. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2015 zum Aktenzeichen 1 ZR 7/14 herausgestellt, dass es auf das Hochladen der Datei nicht ankäme. Allein die Möglichkeit für Dritte einen Zugriff auf vor­handene Dateien zu erhalten genügt um die Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen.

Dem folgend lassen die von der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg vertretenen Rechteinhaber Ihre Rechte anmelden. Haben auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten und wurden aufgefordert unter einer kurzen Fristsetzung eine Unterlassungserklärung abzugeben und Sie suchen Hilfe?

Von FAREDS vertretene Rechteinhaber

Die Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Hamburg ist eine im Urheberrecht für zahlreiche Unternehmen tätige Anwaltskanzlei. Die Anwaltskanzlei FAREDS versandte bereits Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Werken folgender Rechteinhaber (nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Countryman Nevada LLC, 6422 Deep Dell Place, Los Angeles, CA 90068, USA
  • M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD, gesetzlich vertreten durch die Deseadus Holding LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2nd floor, Flat/Office 3, 1075 Nicosia, Cyprus, diese vertreten durch den Secretary Nicos Michaelides, Van Ntayk 10, Lakatamia, 2330 Nicosia, Cyprus
  • Spinnin Records BV, Steijnlaan 12, 1217 JS Hilversum, Niederlande

Die Rechteinhaber entspringen zumeist der Musikbranche sowie der Filmbranche (hier u.a. aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung). Ausweislich der Abmahnung haben die Rechteinhaber die ausschließlichen Nut­zungsrechte gemäß § 19a UrhG an dem betreffenden Werk inne und verfügen insoweit über das ausschließliche Recht, das Werk über dezentrale Computernetzwerke öffentlich zugänglich zu machen.

Inhalt der FAREDS Abmahnung

Ein ungenehmigtes Tauschbörsenangebot greift in die Nutzungsrechte der Rechteinhaber ein. Daher betraute der jeweilige Rechteinhaber ein Ermittlungsunternehmen damit, Inter­nettauschbörsen auf urheberrechtsverletzende Angebote zu prüfen.

Im Rahmen der Prüfung soll  das den betreffende Tauschbörsenangebot ermittelt worden sein. Konkret wurde die IP Adresse, die dem Internetanschluss des Anschlussinhabers protokolliert, über die das urheberrechtlich geschützte Filmwerk der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Mittels dieser wurde ein Auskunftsverfahren gegen den betreffenden Provider eingeleitet. Dieser hat daraufhin die hinter der ermittelten IP Adresse stehenden Inhaberdaten an die Rechtsanwälte der Rechteinhaber rausgegeben. Daraufhin erfolgte die Abmahnung.

Diese ist von Nöten, da in § 97a UrhG geregelt ist, dass der Verletzte dem Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Abmahnung Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt ab

Mit diesem Ziel wurde die Abmahnung ausgebracht. In dieser wird unter Bezugnahme auf die BGH Rechtsprechung herausgestellt, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass ein Internetanschlussinhaber für die Rechts­verletzung selbst verantwortlich ist, soweit dieser nicht die ernsthafte Möglichkeit darzulegen vermag, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Mithin muss der Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf zeichnen, der klarstellt, dass dieser nicht selbst als Täter der rechtswidrigen Handlung in Betracht kommen kann. Doch diese Darlegung allein vermag den Internetanschlussinhaber nicht gänzlich seinen Einstandspflichten zu entbinden. Vielmehr obliegt es ihm zudem, die ordnungsgemä­ße Absicherung seines Internetanschlusses vorzubringen.

Gefordert wird infolgedessen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter einer entsprechenden Frist sowie die Aufforderung die betreffende Datei unverzüglich vom betreffenden Computer zu entfernen und/oder den eigenen Internetan­schluss ordnungsgemäß zu sichern. Weiterhin werden Rechtsanwaltskosten, Ermittlungskosten und Schadensersatz gefordert.

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