Patient stirbt im Krankenhaus – Haftung von Arzt und Krankenhaus Arzthaftung

Patient stirbt im Krankenhaus – Haftung von Arzt und Krankenhaus

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Wer haftet für den Tod im Krankenhaus

Gelegentlich haben ärztliche Fehler den Tod eines Menschen zur Folge. Der Tod eines Menschen ist immer ein hochemotionales Ereignis. Angehörige leiden oftmals über Monate und Jahre unter hinweg dem Verlust. Für die Betroffenen ist die Aufbereitung der Umstände des Ablebens, insbesondere in der unmittelbaren Zeit nach dem Tode des Familienangehörigen, emotional nur schwer zu bewältigen. Daher kann es für Familien, die regelmäßig auf ärztliche Hilfe angewiesen sind, hilfreich sein, sich frühzeitig mit Verantwortungsträgerschaften und Verfahrensabläufen auseinanderzusetzen.

Verfahrensabläufe beim Tod eines Patienten

Patient stirbt im Krankenhaus
Fragen zur Haftung wenn Patient im Krankenhaus stirbt
Ist ein Patient eines nicht natürlichen Todes verstorben oder bleibt die Todesart ungeklärt, so wird – zumeist auf Initiative des Arztes bzw. Krankenhauses – die Polizei kontaktiert. Es folgt sodann regelmäßig die Einleitung eines Todesermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren wird der Leichnam beschlagnahmt, zwecks Feststellung, ob der Tod des Patienten durch fremdes Verschulden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist. Entgegen der landläufigen Auffassung steht die Klärung der medizinischen Todesursache nicht im Vordergrund des Todesermittlungsverfahrens. So kann es in Arzthaftungsangelegenheiten mitunter erforderlich sein, ein rechtsmedizinisches Institut mit einer privat initiierten Obduktion des Leichnams und der Todeszeitbestimmung zu beauftragen. Die Kosten der privat in Auftrag gegebenen Obduktion (an sich) sind regelmäßig überschaubar. Allerdings verbleibt es zumeist nicht bei den bloßen Unkosten für die Obduktion. Eine nicht zu vernachlässigende Kostenposition stellt etwa der Transport zum rechtsmedizinischen Institut dar. Aus Kostengesichtspunkten sollte daher der Bestatter mit der Verbringung und Abholung des Verschiedenen betraut werden, anstatt auf den rechtsmedizinischen Transportdienst zurückzugreifen. Denn regelmäßig fallen die Gebühren des Bestatters deutlich günstiger aus.

Ermittlungsakte und Patientenakte

Überdies wird ein mit der Sachverhaltsaufbereitung betrauter Rechtsanwalt frühzeitig Akteneinsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte beantragen. Gelegentlich ergeben sich hierunter beachtenswerte Sachverhaltsaspekte. Noch bedeutender ist jedoch die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Jedem Erbe oder nahen Angehörigen ist die Einsichtnahme in die Patientenakte des Verstorbenen auf Antrag zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht der Wille des Verstorbenen entgegensteht. Aus der Patientenakte lassen sich die Behandlungsumstände ersehen und einer rechtlichen Bewertung unterstellen.

Wer haftet beim Tod eines Patienten

Im Rahmen der Haftung unterscheidet man die vertragliche und die deliktische Haftung. Ansprüche können beim Ableben eines Patienten aus beiden Haftungsgrundlagen erwachsen. Werfen wir zunächst einen Blick auf die vertragliche Haftung für Schäden die beim stationären Krankenhausaufanthalt auftreten. Auch die Frage der vertraglichen Haftungsträgerschaft lässt sich über einen Blick in die Patientenakte beantworten.
  • Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt kann ein sog. „totaler Krankenhausaufnahmevertrag“ bestehen. Bei einem solchen Verhältnis kommt der Vertrag über die Behandlung allein zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger zustande kam. Hier haftet der Krankenhausträger neben den Behandlern für Vertragspflichtverletzungen aus § 278 BGB sowohl für Verfehlungen von Chefärzten und Ärzten.
  • Bei dem sogenannten „gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag“ hingegen schuldet der Krankenhausträger nur die Pflegeleistungen bzw. allenfalls medizinische Dienste von untergeordnetem Rang. Demgegenüber kommt zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag zustande. Hier erwächst allein die Haftung der Ärzte für ärztliche Behandlungsfehler. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag unzweideutig regelt, dass ein konkret benannter Arzt eine bestimmte Wahlleistung erbringt und der Krankenhausträger für diese nicht einsteht. Bei Zweifeln oder Regelungslücken über die Einstandspflichtenverteilung greift § 17 KHEntgG. Nach dieser Norm wird ein sog. Arztzusatzvertrag angenommen, unter der eine Leistungspflicht und Haftung für die ärztliche Leistung beim Krankenhausträger verbleibt.
  • Belegärzte schließen selbst den Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Das Krankenhaus selbst stellt nur die „Betten“ für den Eingriff zur Verfügung. Der Belegarzt haftet damit allein für die ärztliche Behandlung.

Umfang der Haftung beim Tode des Patienten

Bei einem – auf einem Behandlungsfehler beruhenden – Ableben eines Patienten können den Erben oder Angehörigen Ansprüche auf rückständige Barunterhaltsschäden oder Betreuungsunterhaltsschäden zufallen. Diese gleichen die Ausfälle von Barbeträgen für den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen und den Wegfall der Haushaltsführung durch den Verschiedenen aus, soweit diese bereits entstanden sind. Da die vom Verschiedenen geleisteten Barbeträge für den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen und seine Haushaltsführungsaufgaben auch in der Zukunft entfallen, sind diese auch künftig vom Schädiger zu zahlen und zwar in Form einer Rente. Zugunsten des Ehegatten des Verblichenen sind ferner geminderte Witwen- bzw. Witwerrenten zu berücksichtigen. Schmerzensgeld kann sowohl für erlittene Schmerzen des Patienten, als auch für Beeinträchtigungen der Hinterbliebenen eingefordert werden. Daneben zählen die Kosten der Heilbehandlung und der Bestattung sowie die Rechtsanwaltskosten zu den geläufigsten erstattungsfähigen Positionen.
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