Zahnarzt haftet für falsche Behandlung Arzthaftung

Zahnarzt haftet für falsche Behandlung

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Zahnarzthaftung bei falscher Behandlung

Gelegentlich kommt es vor, dass Zahnärzten Fehler bei der Behandlung Ihrer Patienten unterlaufen oder Patienten mit der Behandlung durch Ihren Zahnarzt nicht zufrieden sind.

Grundsätzlich gelten im Bereich der Zahnarzthaftung dieselben Grundsätze wie bei der Arzthaftung. Kommt es zu einem zahnmedizinischen Fehler, so gilt es darüber hinaus auf ein paar Besonderheiten zu achten.

Zahnärztlicher Behandlungsvertrag

Zahnarzt haftet für falsche Behandlung
Zahnärzte haften für falsche Behandlungen – Schadensersatz und Schmerzensgeld

Um zu bewerten, ob ein haftungsrechtlich relevanter Fehler des Zahnarztes vorliegt, muss zunächst ergründet werden, welche Leistung der Zahnarzt seinem jeweiligen Patienten schuldet. Auch der Zahnarzt schuldet grundsätzlich keinen Heilerfolg, sondern eine nach den anerkannten Grundsätzen der Zahnmedizin durchgeführte Behandlung. Dies bedeutet, dass der Patient dem Zahnarzt nicht den Verlust eines Zahnes vorwerfen kann. Gleichsam kann der Patient den Arzt aber mit dem Vorwurf eines Mangels an einer fach- und sachkundigen Behandlung konfrontieren. Insoweit muss der Zahnarzt beispielsweise eine anerkannte Behandlungsmethode anwenden und eine entsprechende Sorgfalt bei der Auswahl eines geeigneten Zahnersatzmaterials.

Noch weitergehende Pflichten treffen den Zahnarzt, soweit dieser ein praxisinternes Dentallabor unterhält und z.B. eigenständig eine Zahnprothese erstellt. Denn der Herstellung einer Zahnprothese ist in weiten Teilen ein werkvertraglicher Charakter zuzusprechen. Damit würde sodann eben nicht mehr nur eine Behandlung gegenüber dem Patienten geschuldet, sondern ein Erfolg. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.11.2010 zum Aktenzeichen 8 U 111/10 entschieden, dass die Fehlerhaftigkeit einer eingesetzten Zahnprothese nach dem Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, soweit diese allein auf zahntechnischen Herstellungsmängeln beruht.

Zahnärztliche Aufklärungsfehler

Auch Zahnärzte sind – wie andere Ärzte auch – grundsätzlich verpflichtet, vor einer Behandlung eine Einwilligung des Patienten einzuholen. Doch viele Zahnärzte vernachlässigen gerade die erforderliche Aufklärung des Patienten, obgleich die wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung eine elementare Grundvoraussetzung zur Rechtfertigung des medizinischen Eingriffs darstellt. In diesem Zusammenhang hat unsere Kanzlei in den vergangenen Jahren in Arzthaftungsmandaten gerade in zahnärztlichen Behandlungsunterlagen mitunter gravierende Dokumentationsmängel entdeckt.

Immer wieder beklagten sich Patienten uns gegenüber über eine mangelhafte Aufklärung ihres Zahnarztes. Die Beschwerden reichten von unterlassenen Hinweisen auf etwaige Behandlungsalternativen bis hin zu einer vollständig unterlassenen Aufklärung.

Behandlungsfehler beim Zahnarzt

Die grundsätzliche Einordnung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages als Dienstvertrag ist auch von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler gegeben ist. Ein Behandlungsfehler liegt in der Regel vor, wenn der Zahnarzt die anerkannten Standards und gültigen Regeln der Kunst außer Acht lässt. Lässt der Zahnarzt die zahnmedizinischen Standards in einem besonders groben Maße außer Acht, so von einem groben Behandlungsfehler auszugehen. Ob bei einem Patienten ein Behandlungsfehler oder sogar ein grober Behandlungsfehler vorliegt, ist für den Patienten nicht immer einfach zu beurteilen.

Checkliste: Häufige Fehlerquellen bei zahnärztlichen Behandlungen

  • Unzureichender Kronenrandschluss: Ein Randspalt von mehr als 50 µm begünstigt Karies und Parodontalerkrankungen.
  • Zahnextraktion als letztes Mittel: Vor der Zahnextraktion sind stets die sich bietenden Erhaltungsmaßnahmen auszuschöpfen. In Betracht kommen nicht selten eine Wurzelfüllung oder eine Wurzelextraktion als mildere Mittel.
  • Röntgenkontrolle nach Wurzelbehandlung: Nach einer Wurzelkanalbehandlung ist eine postoperative Röntgenkontrolle unabdingbar. Nur so kann einer unzureichenden Wurzelkanalaufbereitung entgegen gewirkt werden.
  • Behandlung der Parodontose: Zahnersatzmaßnahmen dürfen erst nach umfassender Behandlung einer Parodontose eingeleitet werden. Eine systematische Parodontaltherapie beansprucht wenigstens eine Behandlungszeit von 6 Monaten.
  • Unzureichende Prothetik: Eine unzureichend geplante Zahnersatzversorgung oder eine mangelhafte Einpassung der Zahnprothese lösen einen Anspruch des Patienten auf „Nachbesserung“ aus. Abzustellen ist darauf, ob die Versorgung für den Patienten unbrauchbar ist.
  • Verletzung eines Nerven: Der Zahnarzt hat vor der Behandlung auf die Gefahr einer Nervenschädigung hinzuweisen. Sowohl der zahnchirurgische Eingriff, als auch eine Injektion kann eine Läsion eines Nerven zur Folge haben. Zur Vermeidung der Nervenverletzung dienen u.a. präoperative Röntgenaufnahmen, die stumpfe Präparation und die Behandlung unter Lokalan­ästhesie.

 

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