Geklaute Domain zurückholen Domainrecht

Geklaute Domain zurückholen

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Wer sich einen einfallsreichen Domainnamen hat registriert lassen und sich über Jahre hinweg eine mühsame Webpräsenz erarbeitet hat, der dürfte sich maßlos ärgern, wenn die ihm gehörende Domain abhanden kommt. Dabei ist das Szenario durchaus real. Oftmals ist die Gefahr des Verlustes der Domain durch sogenanntes Domain-Grabbing nicht weit entfernt, wenn nicht sogar stets latent vorhanden. Doch was tun, wenn die eigene Domain „geklaut“ oder aus welchen Gründen auch immer weiter vergeben wird. Wie kann man die geklaute Domain zurückholen?

Domaindiebstahl und andere Gründe des Verlustes

Die Art, wie die Domain abhanden kam, ist entscheidend für die zu veranlassenden Schritte, die angestrengt werden müssen, um die Domain zurückzuholen. So kann es zum einen sein, dass der Domaininhaber eine Rechnung oder eine reaktionspflichtige E-Mail des Providers (Registrar) nicht erhalten hat und die Domain in Folge der Vertragswidrigkeit des Domaininhabers freigegeben wird. Wird die Domain daraufhin lediglich beim Registrar „geparkt“, so kann die Kontaktaufnahme zu diesem und die Neuanmeldung der Domain auf den eigenen Namen das Problem beheben.

Doch in den meisten Fällen ist es nicht so einfach. Verpasst der Domaininhaber die Verlängerung der Domain und schlägt ein Domain-Grabber zu, müssen andere Mechanismen in Gang gesetzt werden, um die geklaute Domain zurückzuholen.

Domain-Grabbing ist weit verbreitet und verlockend, schließlich müssen vom Domain-Grabber für die passive Unterhaltung der Domain lediglich die laufenden Domainnutzungsgebühren entrichtet werden. Auf der anderen Seite winken hohe Verkaufserlöse für das immaterielle Gut.

Doch der Vermarktung von Domains die lediglich „versehentlich“ frei geworden sind, kennt klare rechtliche Grenzen. Um sich als geprellter ehemaliger Domainbesitzer erfolgsversprechend gegen das Domain Grabbing wehren zu können, müssen einige wichtige Aspekte beachtet und folgenschwere Fehler vermieden werden. Wir wollen zunächst einen Blick auf die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen werfen.

Namensrechtliche Ansprüche gegen Domain-Grabber

Allein aus einer früheren Domaininhaberschaft resultieren noch keine besonderen Schutzrechte. Allerdings kann sich ein betroffener ehemaliger Inhaber der Domain mitunter auf namensrechtliche Ansprüche zur Freigabe der Domain und auf Unterlassungsansprüche gegen den Domain-Grabber berufen. Namensrechtliche Ansprüche sind geregelt in § 12 BGB.

Voraussetzung der namensrechtlichen Ansprüche

Um sich eine Domain unter Bezugnahme auf das Namensrecht zurückzuholen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Die Domain muss zunächst einen geschützten Namen beinhalten und dieser Name muss eine hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft aufweisen (BGH, GRUR 2005, 517; GRUR 2002, 814). Je einprägsamer und origineller eine Bezeichnung ist, desto eher ist eine namensmäßige Unterscheidungskraft zu bejahen. Der Unterscheidungskraft stehen hingegen beschreibenden Angaben entgegen. Das bedeutet, dass Domainbezeichnungen, die sich allein auf eine Gattung oder eine Tätigkeit beziehen, keinen Namensschutz erlangen können. Allerdings können Wortkombinationen, die aus Wörtern bestehen, die für sich allein genommen beschreibend sind, in der Kombination wieder eine ausreichende Originalität und Einprägsamkeit schaffen.
  2. Weiterhin muss eine unberechtigte Namensanmaßung vorliegen. Eine solche Namensanmaßung iSd. § 12 BGB setzt den unbefugten Gebrauch der Domain durch den Domain Grabber bzw. neuen Nutzer der Domain voraus. Weiterhin bedingt die Namensanmaßung, dass durch den unbefugten Namensgebrauch beim Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden könnte. Wer eine Domain registriert, obwohl ihm kein eigenes Recht an dem entsprechenden Namen zusteht, gebraucht diese unbefugt (BGH, Urteil vom 06.11.2013, I ZR 153/12; BGH, GRUR 2008, 1099). Wenn sodann der tatsächlich berechtigte Namensträger durch die unbefugte Verwendung der Domain zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat, liegt auch die Zuordnungsverwirrung vor (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 177/14). Die Anforderungen hieran sind gering. Denn der Verbraucher wird oftmals den Domainnamen als Hinweis auf den Betreiber des jeweiligen Internetauftritts auffassen. Daher genügt es schon, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem aktuellen Domain Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, Urteil vom 02.12.2004, I ZR 92/02). Die Webseite braucht dabei nicht einmal Inhalte aufweisen. Die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt nach Ansicht des BGH nämlich schon (bei der Verwendung dieses Namens als Internetadresse) mit der Registrierung ein (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Insbesondere bei unterscheidungskräftigen und originellen Domainnamen, wird man damit schnell zu einem unzulässigen Domain Grabbing auf Grundlage des § 12 BGB gelangen.

Namensrechtliche Anträge gegen den Domain-Grabber

Beispielhaft seien nachstehend einmal mögliche Anträge in einer Klage gegen einen Domain-Dieb dargestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen ABC außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird überdies verurteilt, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens ABC.de zu verzichten. *)[Im Zusammenhang mit diesem Antrag empfiehlt sich im Vorfeld einen Dispute Eintrag bei der DENIC vornehmen zu lassen; hierauf wird unten näher eingegangen]

Liegt eine geschäftsmäßige Nutzung der Domain und ein fortwehrender (nicht zu beziffernder) Schaden durch die Domainnutzung vor, so kann sich außerdem folgender Antrag anbieten:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Verwendung der in Anlage K1 wiedergegebenen Homepage und/oder des Domain-Namens ABC.de in der Werbung [für Textverarbeitung, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen] entstanden ist oder noch entstehen wird.

Namenrechtliche Klagen werden vor den ordentlichen Gerichten geführt.

Unbefugter Gebrauch einer Firma

Die Unterhaltung einer Domain kann auch einen unbefugten Firmengebrauch darstellen. Die Firma ist ein Kennzeichen mit Namensfunktion, sodass einem Firmeninhaber ein dem Namensrecht angenäherter Schutz zuzusprechen ist.

Im Handelsgesetzbuch ist derjenige, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, vom Registergericht zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma anzuhalten. Getreu § 37 Abs. 1 HGB geschieht dies durch die gerichtliche Festsetzung von Ordnungsgeldern.

Wenn ein Firmeninhaber in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Domain mit der Firmenbezeichnung unbefugt gebraucht, dem fällt nach § 37 Abs. 2 HGB auch ein Unterlassungsanspruch sowie ggf. auch ein Schadensersatzanspruch zu. Allerdings gehen diesen Ansprüchen in aller Regel die markenrechtlichen Ansprüche als speziellere Ansprüche vor. Auf diese Thematik wird im weiteren Fortgang dieses Beitrags noch näher eingegangen.

Zudem greifen die Ansprüche nach § 37 HGB gemäß § 30 HGB nur gegenüber Firmen, die ihren Sitz an demselben Ort wie der Verletzte haben. Infolgedessen werden sich Kennzeichenrechtsinhaber regelmäßig auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen.

Markenrechtliche Ansprüche gegen Domain Grabber

Auch markenrechtliche Unterlassungs- und Löschungsansprüche nach §§ 4, 5, 14, 15 MarkenG sind in diesem Zusammenhang zu beachten und können dem ursprünglichen Domaininhaber zur Rechtsdurchsetzung verhelfen.

  1. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Domainnamen eine eingetragene Marke oder aber ein Unternehmenskennzeichen verletzt. Bei einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG handelt es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmennamen, mit dem der Inhaber im geschäftlichen Verkehr auftritt (BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZR 159/05).
  2. Weiterhin muss durch den Domain Grabber eine markenverletztende Handlung im geschäftlichen Verkehr im Nutzungsbereich der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens vorgenommen werden. Das setzt die eine unbefugte Benutzung des Konfliktzeichens „im geschäftlichen Verkehr“ der Bundesrepublik Deutschland voraus. Dies erfordert eine wirtschaftliche Tätigkeit, welche der Förderung eines eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks dienen kann. Das rein private „Domain-Parking“ dürfte in viele Fällen nicht angeifbar sein. Doch sobald ein Werbebanner auf dem „Domainauftritt“ geschaltet wird, dürfte die rein private Nutzung zu hinterfragen sein.
  3. Die unbefugte Benutzung der Domain muss in zeitlicher Hinsicht nach Eintragung der Marke (oder der erstmaligen geschäftlichen Nutzung des Unternehmenskennzeichens) erfolgen. Will heißen: Wenn der Domain Grabber die Domain registriert hat, bevor der Inhaber des Firmennamens das Kennzeichen für sein Unternehmen erstmals genutzt hat, kann sich dieser nicht auf markenrechtlichen Ansprüche berufen (BGH, Urteil vom 19.02.2009, I ZR 135/06).
  4. Darüber hinaus muss eine Verwechslungsgefahr bestehen, die – mit Einschränkungen – das Äquivalent zu der Zuordnungsverwirrung im Namensrecht darstellt. Dafür muss die Domain bzw. das Unternehmenskennzeichen zunächst einmal ein hohes Maß an Individualität aufweisen und/oder einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006, 20 U 241/05). Überdies ist eine Nutzung der Domain in einer Weise erforderlich, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Bei einer Marke muss sich die Domainnutzung auf ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

Wer sich (vor der Nutzung durch den Domaingrabber) eine Marke hat eintragen lassen wird sich zumeist erfolgreich gegen einen markenmäßig genutzten, identischen oder ähnlich klingenden Domainnamen wehren können. Dasselbe gilt für denjenigen, der auf einen älteren Firmennamen oder eine entsprechende Geschäftsbezeichnung verweisen kann.

Markenrechtliche Ansprüche bei besonders bekannten Unternehmenskennzeichen

Bei bundesweit bekannten Marken und Unternehmenskennzeichen (also solchen mit „überragender Verkehrsgeltung“) besteht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG ein erweiterter Schutz. Ihnen fällt, auch wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt (etwa weil eine Branchenverschiedenheit vorliegt oder eine wirtschaftliche Nutzung fehlt), schon aufgrund ihrer Alleinstellung und Werbekraft ein Schutz zu. Dieser Schutz gewährt, dass einer „Verwässerung“ des geschützten Kennzeichens vorgebeugt wird.

Verhältnis zwischen Namensrecht und Markenrecht

Wenn sich ein Berechtigter sowohl auf das Namensrecht, als auch das markenrecht berufen kann, gehen die markenrechtlichen Ansprüche den namensrechtlichen voraus. Dies gilt im Übrigen auch für die weiter unten dargestellten deliktsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche.

Im Anwendungsbereich des Markengesetzes bleibt regelmäßig kein Raum für einen Rückgriff auf die Bestimmungen des bürgerlichrechtlichen Namensschutzes.

Doch gelegentlich kann sich für den Namens- und Kennzeicheninhaber ein Rückgriff auf die Vorschriften des Namensrechts eröffnen und aus strategischen Gesichtspunkten empfehlen.

Vorgehen gegen eine private Domainnutzung

Wenn beispielsweise eine Firma ein Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen (keine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung nach § 15 Abs. 3 MarkenG) besitzt und gegen eine privat genutzte Domain vorgehen will, die unberechtigt das Unternehmenskennzeichen beinhaltet, aber nur geparkt wird, kann ein Rückgriff auf das Namensrecht sinnvoll sein. Denn markenrechtliche Ansprüche scheiden aus, da keine geschäftliche Handlung vorliegt. Da aber die Registrierung des fremden Kennzeichens im Domain-Namen die Firma (als Berechtigter) von der Nutzung der Domain (und damit des Zeichens) für sich selbst ausschließt, greift das Namensrecht und gewährt der Firma einen Anspruch auf den Verzicht auf die Domain (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Vorgehen gegen eine geschäftlich genutzte Domain

Wenn hingegen eine Firma selbiges Recht an ihrem Unternehmenskennzeichen besitzt und gegen eine in Aussicht gestellte geschäftliche Domainnutzung vorgehen will, wobei die Domain unberechtigt das Unternehmenskennzeichen beinhaltet, so ergeben sich im Vergleich zu den namensrechtlichen Ansprüchen einige Nachteile.

Wo liegen nun genau diese Nachteile? Nun, der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2001 zum Aktenzeichen I ZR 138/99 entschieden, dass der speziellere markenrechtliche Schutz den Namensschutz verdrängt. Genau dies begründet einen potentiellen Nachteil. Denn die markenrechtlichen Ansprüche haben weitere Voraussetzungen als die namensrechtlichen Ansprüche.

  • Zum einen muss laut § 14 MarkenG bzw. § 15 MarkenG (außer bei einer im Inland bekannten geschäftliche Bezeichnung) eine Verwechselungsgefahr vorliegen, welche die namensrechtlichen Ansprüche aus § 12 BGB sin dieser Form nicht verlangen.
  • Zudem wird, wenn die Domain nur geparkt wird, oftmals keine markenmäßige geschäftliche Handlung anzunehmen sein, die aber das Markenrecht (im Gegensatz zum Namensrecht) verlangt.

Infolgedessen entsteht ein unbefriedigendes Ergebnis: Die Firma kann zwar gegen eine private Nutzung der Domain vorgehen. Der Firma bleibt miutnter aber versagt, sich gegen eine geschäftliche Nutzung der Domain zu wehren.

Zur Lösung dieser Miesere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 12 BGB neben den Ansprüchen aus §§ 14, 15 MarkenG anwendbar bleibt, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird (BGH, Urteil vom 22.11.2001, I ZR 138/99).

Allerdings verwehren sich Stimmen in der Rechtsprechung dieser Auslegung der BGH Entscheidung (OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, 6 U 146/05). Nach dieser Rechtsauffassung muss an dem Tatbestandsmerkmal der Verwechselungsgefahr festgehalten werden. Nach dieser Rechtsansicht ist ein Rückgriff auf das Namensrecht nur möglich, wenn ein Schutz nach dem Markengesetz schon dem Grunde nach nicht zu erlangen sei, weil etwa keine kennzeichenmäßige Benutzung oder eine Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliege.

Wiederum andere Stimmen ziehen eine Parallele zu anderen absoluten Rechten und lassen bei einem Eingriff in das Recht auf Benutzung eines Unternehmenskennzeichen eine Anwendung der §§ 5, 15 MarkenG iVm. §§ 12, 1004 BGB analog zu (vgl. Ulrich Krieger, „Das Recht zur Benutzung der Marke“, in: FS Rohwedder, S. 229 ff.; Otfried Krumpholz, „Das Verhältnis von § 12 BGB und § 15 MarkenG in der Rechtsprechung zu Domain-Konflikten aufgezeigt anhand des Urteils des OLG Frankfurt zu amex.de“, JurPC Web-Dok. 168/2003, Abs. 1-24).

Kurz dargestellt spricht diese Ansicht dem Kennzeicheninhaber ein Recht auf die Verwendung des Unternehmenskennzeichen als Domain-Name zu. Das Blockieren dieser Domain sei mithin als Namensleugnung (bzw. im Bereich des Markengesetzes als „Kennzeichenleugnung“ gem. §§ 5, 15 MarkenG iVm. § 1004 BGB analog) darstellen, jedenfalls aber als eine nach diesen Normen zu untersagende Beeinträchtigung des Rechts auf Gebrauch des Kennzeichens. Andernfalls entstünde eine ungewollte Schutzlücke bei der Domainverwendung geschäftlichen Verkehr.

Man sollte sich als betroffener Kennzeicheninhaber auf die Anwendung der strengen zweiten Meinung einstellen. Aus unserer Praxiserfahrung lässt sich sagen, dass die Gerichte in vielen Fällen den Kennzeichenrechtsinhabern den Zugang zum Namensrecht verwehren.

Domainbelegung mit Behinderungsabsicht

Weiterhin besteht bei einer Belegung eines Domain-Namens in Behinderungsabsicht ein weiterer bürgerlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch. Dieser stützt sich auf §§ 826, 226, 1004 BGB auch dieser tritt – bei Anwendbarkeit des Markengesetzes – hinter den speziellen kennzeichenrechtlichen Regelungen zurück.

Auch Ansprüche aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb können begründet sein, sofern sich die Handlung des Domain-Grabbers gegen den Betrieb als solchen richtet.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Domain Grabber

Bei einem Handeln des Domain-Diebes in Behinderungsabsicht sind (soweit die spezielleren markenrechtlichen Ansprüche nicht vorzuziehen sind) regelmäßig auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche anzunehmen. Ein solcher Anspruch kann sich aus §§ 1, 4 Abs. 4 UWG ergeben.

  1. Dafür muss eine unternehmerische Tätigkeit des Anspruchsstellers dargelegt werden.
  2. Es muss ferner ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehen.
  3. Überdies muss der Domain Grabber unlauter im Sinne des § 4 Abs. 4 UWG gehandelt haben, mithin den Mitbewerber gezielt behindert haben.

Der Bundesgerichtshof legt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses tendenziell extensiv aus. So nimmt er bereits ein Wettbewerbsverhältnis an, wenn sich zwei Unternehmer um die Inhaberschaft einer Domain streiten (BGH, Urteil vom 26.01.2017, I ZR 217/15). Ein unlauterer Wettbewerb kann angenommen werden, wenn der Domain-Grabber den Domainnamen rechtsmissbräuchlich anmeldet oder nutzt. Dabei genügt schon die Schaltung von Werbung auf der Domain für ein Produkt, dass mit der Tätigkeit des ursprünglichen Domaininhabers in keinerlei Zusammenhang steht. Dabei intendiert der Domain-Grabber durch den Bekanntheitsgrad der Domain sein eigenes Produkt zu umwerben und darauf aufmerksam zu machen (BGH, Urteil vom 22.01.2014, I ZR 164/12). Er nutzt die Bekanntheit folglich für eigene Zwecke aus und erhofft sich, einen höheren Umsatz generieren zu können. Es besteht dabei kein ernsthafter Benutzungswille, da es vielmehr darum geht sich die Domain aufgrund der Bekanntheit für hohe Ablösesummen abkaufen zu lassen (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2001, 38 O 18/01).

Rechte gegen die DENIC und der Dispute-Antrag

Neben Ansprüchen gegen den Domain Grabber, können auch Rechte gegen die DENIC (die zentrale Registrierungsstelle und das Register der .de-Domains) bestehen.

Dispute-Antrag an die DENIC

Mit einem sogenannten Dispute-Antrag kann die DENIC dazu angehalten werden, den Anspruchssteller bei der Wiedergewinnung der streitigen Domain, zu unterstützen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchssteller nachweist, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, welches er gegen den jetzigen Domaininhaber geltend macht.

Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann zwar weiterhin von dem Inhaber genutzt werden, allerdings nicht auf einen Dritten übertragen werden. Sobald die Domain gelöscht ist, wird der Inhaber des Dispute-Eintrags außerdem neuer Inhaber der Domain.

Der Disput-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr, kann jedoch auf Antrag verlängert werden, sofern die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist.

Ein Dispute-Antragsformular steht auf der Website der DENIC zum Download zur Verfügung.

Löschungsanspruch gegenüber der DENIC

Darüber hinaus kann dem Anspruchssteller der DENIC gegenüber ein Löschungsanspruch der Domain zustehen. Diese Möglichkeit kann dann bestehen, wenn der Domaininhaber für einen Anspruch auf Herausgabe der Domain nicht erreichbar war. Jedoch besteht der Löschungsanspruch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. So muss zunächst eine offenkundige, rechtsmissbräuchliche Registrierung vorliegen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits ein rechtskräftiger Titel gegen den Domaininhaber vorliegt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.06.2010, 16 U 239/09). Dann ist die DENIC als Mitstörer für die Löschung verantwortlich.

Praxistipps: geklaute Domain zurückholen

Es bestehen mithin einige rechtliche Möglichkeiten sich gegen eine missbräuchliche Domaininhaberschaft zu wehren und so die Löschung oder Wiedererlangung der Domain zu erreichen.

Wer die Möglichkeit hat, sollte möglichst den Anwendungspfad des Namensrechts beschreiten. Konkurrierend sind kennzeichenrechtliche Ansprüche vielversprechend, um eine Domain zurückzuerlangen.

Für Opfer eines rechtswidrigen Domain-Diebstahls besteht gelegentlich die Schwierigkeit einen Kontakt zu dem Domaininhaber herzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn die Domain lediglich „geparkt“ wurde und keinen Content aufweist.

Insbesondere aufgrund der Datenschutzgrundverordnung gestaltet sich das Aufsuchen der Person hinter der Domain schwieriger und zeitintensiver als noch vor dem Inkrafttreten der europäischen Datenschutzmaßgaben. Hier bietet der Antrag auf Auskunft der Domaininhaberdaten, der als Download auf der DENIC Webseite zur Verfügung steht, eine Möglichkeit, den Domaininhaber ausfindig zu machen.

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