Vorsicht beim Registrieren einer Domain – der richtige Domainname Domainrecht

Vorsicht beim Registrieren einer Domain – der richtige Domainname

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
3 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Vorsicht bei der Domainregistrierung: Schon bei der Suche nach dem richtigen Domainnamen sollte man Acht geben. Denn die falsche Entscheidung kann schnell Zeit, Geld und Nerven kosten.

Das Recht der Domainnamen

Die Registrierung einer Domain, insbesondere die Suche nach dem passenden Domainnamen, stellt sich in der Praxis oftmals als kompliziert und langwierig dar. Dies beruht vor allem darauf, dass die .de Domainregistrierungen in den letzten Jahren auf über 16 Millionen gestiegen sind, sodass bei der Namensfindung ein besonderes Maß an Kreativität und Individualität gefordert ist.

Es ergeben sich somit im Rahmen der Findungsphase immer wieder Fragen, was bei der einem Domainnamen zu berücksichtigen ist, um eine erfolgreiche Internetseite im Netz platzieren zu können und andererseits rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

Welche rechtlichen Maßgaben sind zu beachten?

Nicht selten kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten um einen Domainnamen. Konkurrenzunternehmen sehen sich in ihrem Namen oder in ihrer Marke verletzt und machen folglich entsprechende Ansprüche geltend.

Dies rührt insbesondere daher, dass die Konkurrenzunternehmen eine bestehende Zuordnungsverwirrung oder Verwechslungsgefahr rügen.

Namensrechtliche Aspekte

Im Rahmen des Namensrechts aus § 12 BGB ist für die Annahme eines Anspruchs das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung erforderlich. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Namensgebrauch durch den Dritten dazu führt, dass der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat (BGH Urt. v. 10.12.2015, Az. I ZR 177/14; BGH Urt. v. 08.02.2008, Az. I ZR 59/04).

Es muss für eine hinreichende Unterscheidbarkeit gesorgt werden, damit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.

Als Veranschaulichung eignet sich ein von dem Bundesgerichtshof entschiedener Fall vom 17.05.2001 (BGH Urt. v. 17.05.2001, Az. I ZR 138/99):

Dort hat die Shell Deutschland Oil GmbH den Domaininhaber Andreas Shell, für den die Domain “shell.de“ registriert war, erfolgreich auf Unterlassung verklagt. Zwar habe der Beklagte die Domainregistrierung zuerst beantragt und wäre somit nach dem Prioritätsprinzip zu bevorzugen, allerdings sei eine Ausnahme von diesem Prinzip erforderlich. Dies liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs daran, dass die potenziellen Kunden, die im Internet den streitigen Domainnamen eingeben, den Internetauftritt des Mineralölkonzerns und Tankstellenbetreibers erwarteten. Ohne einen etwaigen Zusatz könne die Zuordnungsverwirrung nicht ausgeschlossen werden.

Dieser Fall verdeutlicht, dass in manchen Situationen die eigene Namensregistrierung als unzulässig bewertet wird. Somit sollte der bei Erwägung, den eigenen Vor- oder Nachnamen als Domain registrieren zu lassen, zunächst recherchiert werden, ob es gleichnamige bekannte Unternehmen gibt.

Auch bei der Verwendung von Abkürzungen als Domainname ist Vorsicht geboten. So hat etwa der Saarländische Rundfunk den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ erfolgreich verklagt aufgrund der Annahme der Zuordnungsverwirrung (BGH Urt. v. 06.11.2013, Az. I ZR 153/12).

Der Bundesgerichtshof hat argumentiert, dass der Verkehrskreis in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse grundsätzlich einen Hinweis auf den Namen des Betreibers der jeweiligen Internetseite sieht (BGH Urt. v. 24.04.2008, Az. I ZR 159/05).

Dagegen lasse sich auch nicht anführen, dass eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Website nachträglich relativiert werde. Denn auf der streitgegenständlichen Seite würden sich keine Anhaltspunkte finden, dass dem Verkehr sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werde, dass er sich nicht auf der Seite des Saarländischen Rundfunks befinden könne. Mithin wird ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann, so der Bundesgerichtshof.

Auch bei der Verwendung von Städtenamen sollte eine Verwechslungsgefahr möglichst durch Zusätze oder explizite Disclaimer ausgeschlossen werden – es darf nicht fälschlicherweise der Eindruck vermittelt werden, dass es sich um eine offizielle Seite einer Stadt handelt.

Es wird deutlich, dass bei der Wahl des Domainnamens einige Hürden zu überwinden sind, um sich nicht mit einem namensrechtlichen Unterlassungsanspruch konfrontiert zu sehen. Es kann folglich nur geraten werden, bei der Wahl des Domainnamens bereits eine Vergleichbarkeit mit einem bestehenden Namen möglichst auszuschließen.

Auch bei der Verwendung von Bindestrichen ist große Vorsicht geboten – gerade wenn es um bekannte Namen geht. Bindestriche sind in der Regel nicht ausreichend, um eine markenrechtliche Verletzung auszuschließen (LG Köln, Urt. v. 10.06.1999, Az. 31 O 55/99).

Auch schlichte Wortkombinationen von Marken-und Unternehmensnamen sind zu vermeiden, da auch sie unter Umständen die Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen vermögen. Für den Besucher ist es oftmals nicht ersichtlich, dass es sich um unterschiedliche Unternehmen handelt.

Markenrechtliche Aspekte

Die Verwechslungsgefahr nach §§ 14, 15 MarkenG kann ähnlich verstanden werden, wie die Zuordnungsverwirrung aus dem Namensrecht. Bei einer gewissen Branchennähe sollten sich die Kennzeichen im Gesamteindruck nicht zu sehr ähneln.

Der Bundesgerichtshof sah etwa in einem Streitfall keine Verwechslungsgefahr gegeben, weil die Parteien in deutlich unterschiedlichen Branchen tätig waren (BGH, Urt. v. 09.09.2004, Az. I ZR 65/02):

Streitgegenständlich war hier das Unternehmenskennzeichen „mho“. Der Kläger sah sich in seinem Markenrecht verletzt, da der Beklagte die Domain „mho.de“ für seine Werbeagentur registrieren ließ. Da sich der Tätigkeitsbereich des Klägers auf ein Krankenhaus bezog, lehnte der Bundesgerichtshof die Verwechslungsgefahr ab. Denn wer die Website einer Werbeagentur unter der Domain „mho.de“ besuche, werde weder auf die Idee kommen, dass die Werbedienstleistungen von einem Krankenhaus angeboten werden, noch dass zwischen der Agentur und dem Krankenhaus eine Beziehung bestehe.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Autobauer Peugeot gegen den Inhaber der Domain „peugeot-tuning.de“ aufgrund einer Markenrechtsverletzung vorging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2006, Az. 20 U 241/05).

Der Beklagte bot auf der Domain Dienstleistungen für Peugeot Fahrzeuge an. Das Gericht urteilte zugunsten des Autoherstellers. In der Begründung führte das Gericht an, dass der Verkehrskreis aufgrund des Domainnamens annehme, dass die auf der Internetseite angebotenen Leistungen von dem Autobauer stammten. Auch der Zusatz „tuning“ reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Um die Verwechslungsgefahr zu vermeiden, wäre ein anderer Zusatz nötig gewesen – etwa der Name des Domaininhabers oder die Beschreibung „Tuning von Peugeot Fahrzeugen“.

Unsere Recherchetipps

  • Wunschnamen in Suchmaschinen eingeben, um eine gleichnamige oder sehr ähnliche Domainnamen und Unternehmensbezeichnungen ausfindig zu machen.
  • Namen von berühmten Persönlichkeiten ausschließen
  • Im Handelsregister recherchieren, um keine Unternehmenskennzeichen zu verletzen
  • Im Markenregister suchen, um keine Markenrechte zu verletzen
Chat starten