Betrug in der Singlebörse Haftungsrecht

Betrug in der Singlebörse

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Immer öfter entscheiden sich Menschen in der heutigen Zeit ihr Liebesglück auf einer Online Singlebörse, in einem Flirt- oder Datingportal zu suchen. Das haben auch findige Geschäftsleute erkennt. Immer mehr Singlebörsen und Dating-Apps erobern den Markt. Dabei bemühen sich Singlebörsen kontinuierlich um die individuellen Vorstellungen und Wünsche der Singles. Denn alleinstehende Menschen auf Partnersuche sind willkommene Umsatzbringer.

Beliebte Betrugsmasche in der Singlebörse

Mit der Zunahme von Single-Portalen gewinnen auch Beschwerden und Klagen gegen die Portalbetreiber an Bedeutung. Gegenstand derartiger Beschwerden sind insbesondere Abzockereien über falsche Nutzerprofile, die im Vertragswerk der Singlebörsen oftmals als „Controller“ bezeichnet werden. Mithilfe erfundener Profile wollen die Unternehmen einen höheren Umsatz für sich generieren, da diese Profile den Nutzer unbewusst zu hohen Ausgaben animieren sollen. Prägnant formuliert nutzen einige Portalbetreiber die Hoffnung der Nutzer auf eine erfolgreiche Partnersuche und zocken diese durch subtile Aufforderungen zur Zahlung von Geldbeträgen ab.

Flirtpartner bitten zur Kasse

Dass die Suche nach einem Partner im Internet kostengünstig ist, kann mit Nichten behauptet werden. Im Gegenteil: Immer mehr Nutzer sind bereit nicht nur Zeit in die Partnersuche zu investieren, sondern auch erhebliche Geldsummen. Dies ist auch den Portalbetreibern nicht verborgen geblieben. Diese werben mit Premium-Mitgliedschaften oder dem Kauf von sogenannten Coins.

Bei einer Premium-Mitgliedschaft bindet sich der Nutzer für eine gewisse Zeitspanne, er schließt mithin ein Abonnement ab.

Bei der Nutzung von Coins hingegen, besteht ein selbst ausgewähltes Guthaben für den Nutzer, das er selbstständig, digital aufladen kann.

Gerade bei der Nutzung von Coins sollte man meinen, dass die Nutzer ihre Kostenausgaben im Rahmen halten. Dies ist allerdings ein Trugschluss und oftmals der Aspekt, an dem die Fake-Profile ansetzen. Indem diese durch ihre Nachrichten auf sich aufmerksam machen und sich interessant präsentieren, wird der Single auf den falschen User aufmerksam. Schon nach der ersten Kontaktaufnahme verfolgt dieser falsche Flirtpartner nur ein Ziel. Den ahnungslosen Single zu umwerben, um ihn schließlich nach und nach um seine Ersparnisse zu bringen.

Die Tricks der falschen Flirtpartner

Auf rund 100 von 800 Singlebörsen können falsche Profile ausfindig gemacht werden. Dabei gilt es allerdings die seriöse Anwendung von der unseriösen Nutzung zu unterscheiden. Seriöse Portale nutzen sogenannte „IKM-Schreiber“ (Internet Kontaktmarkt Schreiber), um das Nutzungsverhalten der Mitglieder zu analysieren und so das Portal effizienter gestalten zu können.

Unseriöse Portale hingegen setzen derartige falsche Profile ein, um Nutzer zu finanziellen Folgemaßnahmen anzustiften. Dies ist nichts anderes als das Unterbreiten betrügerischer Angebote. „IKM-Schreiber“ werden sowohl bei seriösen, als auch unseriösen Portalen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführt. Allerdings sind die Bezeichnungen für sie vielfältig. Mal werden sie als „Controller“, mal als „Moderator“ bezeichnet.

Hinter den falschen Profilen stehen Mitarbeiter der Singlebörse, die auf die Nutzer mit gut bedachten Worten einwirken. Die Vorgehensweise variiert dabei. Oftmals kontaktieren die falschen Profilschreiber den Single direkt an, indem sie großes Interesse an dem Mitglied bekunden und diesem in besonderem Maße schmeicheln. Ein Indiz dafür, dass einem als Single einen falscher Nutzer schreibt, kann darin gesehen werden, dass das Gespräch stets mit einer Frage beendet wird, die das Mitglied zu einer Antwort nötigt. Zudem ist auch die Schreibweise zu beachten. Oftmals wird sich intern darauf verständigt, dass die Nachrichten in Kleinschreibung zu versenden sind, damit eine Einheitlichkeit garantiert ist. Diesen sogenannten Lockvogelangeboten hat sich der BGH mit Urteil vom 17.01.2008 zum Aktenzeichen III ZR 239/06 gewidmet und festgestellt, dass diese in der Regel zu kostspieligen Mehrausgaben führen, was oftmals rechtliche Relevanz entfaltet.

Abzocke auf Singlebörse ist Straftat

Singlebörsen, die falsche Profile für monitäre Zwecke einsetzen, können sich wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB oder wegen versuchten Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB strafbar machen.

Liegt eine Täuschung vor und wird dadurch bei dem Nutzer vorsätzlich eine Fehlvorstellung hervorgerufen, die ihn zu vermögensmindernden Maßnahmen veranlasst und die so zu einem Schaden führt, ist der Betrugstatbestand in der Regel erfüllt. Ein Schaden wird grundsätzlich angenommen, wenn das Vermögen des Nutzers sich gemindert hat und er kein gleichwertiges Äquivalent erhält. Dass der Nutzer beispielsweise tatsächlich eine Premium-Mitgliedschaft für seine Mehrausgaben erhält, ist dabei nicht als Äquivalent zu berücksichtigen.

Dies rührt daher, dass das Mitglied mit der Zusatzausgabe einen bestimmten Zweck verfolgt hat, nämlich das Kennenlernen des Gegenübers, welches allerdings niemals geschehen wird. Mithin kann bereits diese hervorgerufene Vorstellung eines ernstlichen Interesses an dem Single, in seiner Zweckverfehlung einen Schaden begründen.

Ein versuchter Betrug wird dann angenommen, wenn es zu keinen Mehrausgaben gekommen ist, der Portalbetreiber aber die Intention gehabt hat, den Nutzer zu Zusatzausgaben zu animieren.

Der Strafrahmen für einen Betrug liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung ist es ratsam anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und unmittelbar eine Strafanzeige bei der Polizei zu stellen.

Zivilrechtliche Ansprüche bei Abzocke in der Singlebörse

Der geprellte Single kann dem Singlebörsen-Betreiber auch zivilrechtliche Ansprüche entgegen halten. In Betracht kommen dabei sowohl deliktische als auch vertragliche Schadensersatzansprüche sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche. Etwaige Schadensersatzansprüche können unter Umständen auch gegenüber dem Profilinhaber geltend gemacht werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient der bereicherungsrechtliche Anspruch gegen den Portalbetreiber aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aus einer Leistungskondiktion. Voraussetzung dafür ist, dass der Portalbetreiber etwas durch die Leistung des Nutzers ohne Rechtsgrund erlangt hat, sodass er das Erlangte in natura herauszugeben hat oder aber Wertsetzsatz zu leisten hat.

Dies regelt § 818 Abs. 1, 2 BGB. Das erlangte Etwas ist in den finanziellen Zuwendungen des Nutzers zu sehen. Diese sind nämlich in das Vermögen des Portalbetreibers geflossen. Diese Vermögensverschiebung fand durch eine Leistung, folglich durch eine bewusste Mehrung fremden Vermögens, statt.

Konfliktpotential bietet vor allem das Merkmal des Rechtsgrundes, da zunächst ein Rechtskauf nach §§ 453, 433 Abs. 2 BGB zwischen dem Portalbetreiber und dem Nutzer vorgelegen hat, etwa bezüglich des Kaufs von zusätzlichen Coins. Dieser Vertrag wird in den Abzockvarianten allerdings von Anfang an nichtig sein, sofern der Nutzer fristgerecht eine wirksame Anfechtung seiner Willenserklärung kundgetan hat (vgl. § 142 Abs. 1 BGB).

Als Anfechtungsgrund ist eine arglistige Täuschung durch den Portalbetreiber nach § 123 Abs. 1 BGB naheliegend. Denn der Portalbetreiber hat den Nutzer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht.

Er hat dem Partnersuchenden darüber im Unklaren gelassen, dass die hinter dem falschen Profil stehenden Person tatsächlich nur Umsatzinteressen der Singlebörse verfolgt. Hat der falsche Liebesbote insoweit in einer Nachricht Tatsachen behauptet, die bei dem Nutzer den Eindruck erweckt haben, er sei auf Partnersuche, wird in der Regel eine Täuschung angenommen. Da hinter dem Profil eine Person steht, die weder auf der Suche nach einem Partner, noch nach einer Beziehung war, dies aber suggeriert, wird bei dem unbedarften Opfer ein Irrtum hervorgerufen.

Singlebörse versucht sich auf AGB zu berufen

Eine häufige Streitfrage bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Singlebören ist jene, ob eine Täuschung unter Umständen ausgeschlossen werden kann, wenn die Portalbetreiber im Rahmen ihren AGB auf etwaige „Controller“ hinweisen. Die Singlebörsen meinen, der Nutzer sei ja über die Verwendung von falschen Profilen aufgeklärt worden.

Mit dieser fadenscheinigen Ausrede haben aber die wenigsten Abzock-Portale Erfolg. Denn zumeist ist eine derartige Klausel derart überraschend, dass ein Kunde mit ihr nicht zu rechnen braucht. Dies rührt insbesondere daher, dass die eingesetzten „Controller“ durch ihre Nachrichten den Eindruck der Echtheit erwecken und keine Zweifel an ihrer Authentizität aufkommen lassen. Eben diese Vorgehensweise wird aber in den AGB der Abzockbörsen nicht beschrieben, sodass diese Klausel von den Gerichten regelmäßig als unwirksam angesehen werden.

Wer sich also mit dem Portalbetreiber auseinandersetzt, der sollte vor Gericht unbedingt folgende Argumente vorbringen:

  • Es bestehen für den Kunden keine Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit des Scheinprofils und für die Unrichtigkeit des Textinhalts. Durch diese wahrheitswidrigen Behauptungen wird der Nutzer vorsätzlich und rechtswidrig durch Täuschung dazu veranlasst, kostenpflichtige Maßnahmen zu treffen, um weiterhin mit dem falschen Profil in Kontakt zu bleiben.
  • Darüber hinaus besteht für die Betreiber in der Regel eine Aufklärungspflicht über etwaige Scheinprofile, da es für Kunden von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Partnersuche auf Gegenseitigkeit beruht. Ferner ergibt sich die Aufklärungspflicht auch aus dem besonderen Vertrauensverhältnis. Dies rührt daher, dass bei einer Kommunikation zwischen Personen, die vorgeben, auf Partnersuche zu sein, äußerst private und intime Informationen ausgetauscht werden. Gibt eine Person nur vor, auf Partnersuche zu sein, besteht allein wegen dieses Vertrauensverhältnisses eine Aufklärungspflicht.
  • Die arglistige Täuschung des Kunden ist kausal für die Ausgaben des Nutzers gewesen. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Kunde etwaige Leistungen aufgrund der vorgespiegelten Partnersuche erbringt. Die Widerlegung dieser Kausalität obliegt dann auch dem Portalbetreiber selbst.

Probleme bei Singlebörse mit Sitz im Ausland

Immer mehr (unseriöse) Betreiber von Singlebörsen verlegen Ihren Sitz ins Ausland. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland erweist sich (gerade im Nicht-EU-Ausland) häufig als mitunter erheblich schwieriger, als im Inland.

Wenn ein Singlebörsen Betreiber in einem EU-Land ansässig ist, können Sie als Nutzer gegen den Betreiber (in begründeten Fällen) ein vollstreckbares Urteil erwirken. Dieses Urteil wird von den Mitgliedsländern der EU anerkannt und ermöglicht es, pfändbares Vermögen auch im EU-Ausland einzutreiben.

Welches Recht gilt überhaupt?

Für die Singlebörsen Nutzer positiv zu erwähnen ist, dass in nahezu allen Mitgliedsstaaten die Rom-I-VO gilt. Diese Verordnung setzt für eine Anwendbarkeit ihrer Regelungen nur eine Verbindungen zu Mitgliedstaaten (auch wenn diese außerhalb der EU liegen) voraus, vgl. Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO.

Hat der Singlebörsen Betreiber mit Ihnen als Verbraucher und Kunde keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen, so unterliegt der Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem Sie als Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern der Singlebörsen Betreiber seine gewerbliche Tätigkeit zudem in irgendeiner Weise auf diesen Staat ausrichtet. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.12.2010, C-585/08 sowie vom 07.12.2020, C-144/09 und ferner vom 06.09.2012, C-190/11 einige Anhaltspunkte benannt, die für eine Ausrichtung der Tätigkeit auf den jeweiligen Staat sprechen. So können etwa die Sprache der Webseite, die Werbung mit nationalen Flaggen, die Verwendung von Top-Level-Domains wie .de und .eu, die Angabe einer Servicenummer mit einer regional bekannten Vorwahl oder ähnliches die Ausrichtung der Tätigkeit der Singlebörse auf Deutschland begründen.

Wurde eine Rechtswahl mit Ihnen vereinbart, so stellt sich die Frage, ob diese Rechtswahlvereinbarung wirksam ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO gilt für deutsche Verbraucher neben der Anwendung des deutschen Rechts – bis auf jene in Art. 6 Abs. 4 Rom-I-VO genannten Ausnahmen – auch das sogenannte „Günstigkeitsprinzip“ aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher wählen dürfen, welches Recht anwendbar sein soll, soweit das Recht des Staats, in dem der Singlebörsen Betreiber seinen Sitz hat, für Sie günstiger ist, als das deutsche Recht.

Kann ich den Singlebörsen Betreiber in Deutschland verklagen?

Die deutsche internationale Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig für Klagen gegen Singlebörsen Betreiber, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben. Zumeist findet in diesen Konstellationen der Gerichtsstand des Erfüllungsortes aus Art. 7 Nr.1 EuGVVO (auch Brüssel-Ia-VO genannt) Anwendung. Bei Dienstleistungsverträgen ist der Erfüllungsort dann jener Ort, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag zu erbringen war. Dies wiederum ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Singlebörsen Betreiber seine geschäftliche Tätigkeit (auch) auf Deutschland ausgerichtet hat.

Vorgehen gegen Abzocke auf der Singlebörse

Der geprellte Nutzer muss zeitnah nach Erkennen der fehlgeleiteten Intentionen des Kommunikationspartners die Anfechtung gegenüber der Singlebörse erklären.

  1. Die Anfechtungserklärung sollte tunlichst schriflich, also per E-Mail oder Fax oder Einwurf Einschreiben Brief erfolgen.
  2. Dies muss innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgen.
  3. Etwaige Lastschrift-Einzugsermächtigungen sollten gekündigt werden.
  4. Die Mitgliedschaft im Portal sollte umgehend gekündigt werden. Oftmals dürfte hier ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.

Wurde die gesetzliche Frist zur Anfechtung gegenüber dem Abzock-Flirtportal beachtet und eine taugliche Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB abgesetzt, so ist eine wirksame Anfechtung gegeben. Diese führt dazu, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an als nichtig anzusehen ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB. In Ermangelung eines Rechtsgrundes gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB wird der Portalbetreiber zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet.

Die Vorbereitung – Kontaktprotokolle anfertigen

In der Praxis oftmals problematisch ist der Nachweis des Kunden bezüglich des Schadenseintritts und seines Umfangs. Nicht selten löschen die Portalbetreiber die gefälschten Profile, sobald sie Kenntnis von möglichen rechtlichen Streitigkeiten erhalten.

  • Um sodann den Beweis vor Gericht führen zu können, sollten möglichst zeitgleich mit der Anfechtung Gesprächschroniken erstellt werden, die die Identitätsermittlung durch die Strafverfolgungsorgane erleichtern. Hier sollte neben Datum und Uhrzeit der Kontaktaufnahmen auch der Name des falschen Profils angeführt werden.
  • Weiterhin empfiehlt es sich Screenshots der Kontaktinhalte aus den gesamten Korrespondenzen gespeichert werden.
  • Rechnungen und Zahlungsbelege sollten zusammengetragen werden.

Im Rahmen der rechtlichen Vorgehensweise sollte zudem unmittelbar nach Kenntnis von dem falschen Profil Strafanzeige erstattet werden. Der Staatsanwaltschaft werden dann die gesammelten Beweise zur Verfügung gestellt. Mithilfe eines Anwalts können sodann die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Profilinhabers sowie des Portalbetreibers eruiert werden.

Insgesamt kann jedem Opfer einer Abzock Singlebörse angeraten werden, bei der Preisgabe von persönlichen Daten große Vorsicht walten zu lassen. Zudem sollte von voreiligen und unüberlegten Kostenausgaben abgesehen werden. Bei Unsicherheiten über die Echtheit eines Profils kann zunächst selbst im Internet recherchiert werden, ob dasselbe Profil bereits auf anderen Portalseiten existiert. Eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen von etwaigen Portalen kann in diesem Zusammenhang auch nur von Vorteil sein, um gar nicht erst in eine derart missliche Lage zu gelangen.

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