Versicherungsmakler auf Schadensersatz verklagen Haftungsrecht

Versicherungsmakler auf Schadensersatz verklagen

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Wenn Versicherungsmakler Fehler machen, dann wird es für den Versicherungsnehmer oftmals teuer. Doch der Versicherte kann sich in vielen Fällen wehren. Doch wann darf man seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz verklagen?

Versicherungen sind für viele Bundesbürger ein leidiges Thema. Wir alle benötigen diverse Versicherungen. Viele Menschen fühlen sich mit den Unwegsamkeiten beim Abschluss einer Versicherung überfordert. Zwar bietet das Internet zahlreiche Vergleichsportale, allerdings nimmt die Suche, das Vergleichen und der Abschluss der passenden Versicherung oftmals viel Zeit in Anspruch. Gut, dass es Versicherungsmakler gibt, die diese ungeliebten Aufgaben übernehmen.

Die Rolle des Versicherungsmaklers

Versicherungsmakler tragen Verantwortung. Schließlich bindet man sich über Jahre hinweg an ein Vertragsverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen.

Aber was genau macht ein Versicherungsmakler und wie unterscheidet er sich vom herkömmlichen Versicherungsvertreter? Beide Berufsträger fallen unter die Bezeichnung Versicherungsvermittler. Versicherungsmakler im Sinne des Gesetzes ist gleichsam nur derjenige, der für den Versicherungsnehmer die Vermittlung und/oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages übernimmt, wobei der Makler dabei weder vom Versicherer noch einem Versicherungsvertreter damit beauftragt sein darf (§ 59 Abs. 3 VVG).

Demgegenüber sind Versicherungsvertreter an eine einzelne Versicherungsgesellschaft gebunden und handeln daher auch im Interesse dieser Gesellschaft. Im Gegensatz zu den Versicherungsvertretern ist der Versicherungsmakler unabhängig. Genau aus dieser Position erwachsen Erwartungshaltungen beim Kunden. Der Versicherte wendet sich an den Makler, um optimal beraten zu werten und letztlich bedarfsgerecht versichert zu sein. Eben dieser Erwartung hat der Versicherungsmakler gerecht zu werden. Er muss im Auftrag seines Kunden handeln, schließlich vertritt er nur die Interessen des Versicherungsnehmers.

Soweit so gut. Doch in der Praxis kommt es immer wieder zu teuren Beratungsfehlern durch Versicherungsmakler. Geschädigte, die sich von ihrem Makler betrogen fühlen, möchten oftmals nur eines. Sie wollen ihren Versicherungsmakler aufgrund der Falschberatung auf Schadensersatz verklagen.

Verlockende Provision und die Falschberatung

Allerdings handelt der Makler nicht unentgeltlich. Für seine Leistungen erhält er eine Art Provision (Courtage). Diese setzt sich aus dem Vermittlungs- und dem Betreuungsentgelt zusammen. Denn neben der Vermittlung von Versicherungen ist auch die Betreuung und die spätere Bestandspflege der Versicherungen während der Laufzeit eine der primären Aufgaben des Versicherungsmaklers.

Für die erfolgreiche Vermittlung einer privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsmakler eine Provision von bis zu neun Monatsbeiträgen und zusätzlich bis zu vier Prozent des Jahresbeitrags als kontinuierliche Betreuungsprovision. Vermittelt der Makler eine Lebensversicherung, fällt ihm eine Provision von bis zu fünf Prozent der Beitragssumme für den Versicherungsabschluss sowie eine fortlaufende Betreuungsprovision von etwa einem Prozent des Jahresbeitrags zu.

Provisionen, die als verlockend bezeichnet werden können und einen unseriösen Makler dazu verleiten könnten, Versicherungsnehmer zum Abschluss einer Versicherung zu „überreden“. Das Problem der Falschberatung aus Provisionsgier hat auch der Gesetzgeber erkannt und klare Pflichten für den Versicherungsmakler normiert. Neben dem Maklervertrag regeln die rechtlichen Grundlagen, die sich vornehmlich im Gesetz über den Versicherungsvertrag finden, die Grenzen des sorgfaltsgetreuen Tätigwerdens des Versicherungsmaklers. Kommt der Versicherungsmakler seinen Pflichten nicht (ausreichend) nach, so kann der Versicherungsnehmer ihn auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Welche Pflichten der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer hat und wie Sie im Fall einer Verletzung dieser Pflichten Ansprüche gegen Ihren Versicherungsmakler geltend machen können, möchten wir nachstehend darstellen.

Pflichten des Versicherungsmaklers

Die Pflichten des Versicherungsmaklers sind sehr vielfältig. Sie reichen von der Informations- und Dokumentationspflicht über die Beratung vor Vertragsabschluss bis hin zur Bestandpflege der laufenden Versicherungen.

Informationspflicht des Maklers

Der Versicherungsmakler darf seinem Kunden nicht die erstbeste Versicherung „aufschwatzen“. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsmakler, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

Jeder Versicherungsmakler muss sich also vor der Beratung ausreichend über die Angebote der Versicherungen informieren. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

Auch die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung der Informationspflicht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 30.04.2012 zum Aktenzeichen I-18 U 141/06, dass zu den Pflichten des Versicherungsmaklers unter anderem die Deckungsanalyse, d.h. die Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme (vgl. Benkel/Reusch, VersR 1992, 1302, 1309) gehört.

Dokumentationspflicht

Gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 VVG treffen den Versicherungsmakler auch Dokumentationspflichten. So hat er die Pflichten nach § 61 Abs. 1 S. 1 VVG unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 62 VVG zu dokumentieren.

Auch die Form der Dokumentation ist dabei gesetzlich vorgegeben. Demnach muss der Versicherungsmakler dem Kunden die Informationen nach § 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung und die Informationen nach § 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und in verständlicher Textform übermitteln. Nur wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich wünscht, dürfen die Informationen auch mündlich übermittelt werden.

Beratungs- und Aufklärungspflicht

Des Weiteren unterliegt der Versicherungsmakler der Beratungs- und Aufklärungspflicht. Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 VVG hat

der Versicherungsvermittler (…) den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder die Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

https://dejure.org/gesetze/VVG/61.html

Diese Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen entgegen dem gesetzlichen Wortlaut auch über den Abschluss des Versicherungsvertrages hinaus.

Diese Kategorisierung ist von Bedeutung. Wir erklären zunächst die Konstellationen der Falschberatungen und deren Einstufung. Im Anschluss daran legen wir dar, warum man – bevor man seinen Versicherungsmakler wegen der Falschberatung verklagt – gut beraten ist, zunächst die Pflichtverletzung des Maklers einem konkreten Zeitpunkt zuzuordnen. Hier stellt sich dem geneigten Leser die Frage: welche Zeitpunkte gibt es?

Pflichten des Versicherungsmaklers vor Abschluss der Versicherung

Vor dem Vertragsschluss umfassen die Pflichten des Versicherungsmaklers zur Aufklärung und Beratung

vor allem die Fragen, welche Risiken der Versicherungsnehmer absichern sollte, wie die effektivste Deckung erreicht werden kann, bei welchem Risikoträger die Absicherung vorgenommen werden kann und zu welcher Prämienhöhe welche Risikoabdeckung erhältlich ist. Ein Versicherungsmakler erfüllt diese Pflichten nicht allein dadurch, dass er ohne Prüfung und Erörterung im konkreten Fall den Versicherungsnehmer auf Lücken einer bestehenden Versicherung sowie die dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Risiken hinweist und einen Versicherungsschutz gegen alle Risiken empfiehlt.

BGH Urteil vom 10.03.2016; Az.: I ZR 147/14

Pflichten des Versicherungsmaklers nach Abschluss der Versicherung

Auch über den Vertragsschluss hinaus treffen den Versicherungsmakler Beratungs- und Aufklärungspflichten. Zwar ist das Hauptgeschäft des Maklers die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsbeiträgen, allerdings ist er auch zur fortlaufenden ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet.

Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016 (Az.: I ZR 107/14). Demnach gehört es auch zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie auf Verlängerungen hin überprüft und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweist, den Zahlungsverkehr fördert, im Schadensfall den Versicherungsnehmer sachkundig berät, für sachgerechte Schadensanzeigen sorgt und bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers wahrnimmt.

Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Kunde ausdrücklich auf umfassenden Versicherungsschutz verzichtet und die weitere Beratung ablehnt. In solchen Fällen ist der Makler nicht dazu angehalten, den Versicherungsnehmer auf Veränderungen und Risiken hinzuweisen (BGH, Urteil vom 10.03.2016, I ZR 147/14).

Haftung des Versicherungsmaklers auf Schadensersatz

Verstößt der Versicherungsmakler gegen eine der oben genannten Pflichten, so hat er den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer, zu ersetzen.

Seit der Novellierung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag am 22.05.2007 kann sich ein Kunde, dem aufgrund einer Falschberatung durch seinen Versicherungsmakler ein Schaden entstanden ist, auf die spezialgesetzliche Norm aus § 63 VVG als Anspruchsgrundlage für seine Schadensersatzansprüche gegen den Makler berufen.

Diese gesetzliche Regelung schafft Sicherheit für geschädigte Kunden. Jeder Versicherungsvermittler (also auch der Makler) ist seinem  Kunden zum Schadensersatzverpflichtet, sobald der Kunde dem Makler eine Verletzung der Maklerpflichten aus § 60 VVG und/oder § 61 VVG anlasten kann. Anzulasten sind dem Versicherungsmakler dabei solche Pflichtverletzungen, die er zu vertreten hat. Die transparente gesetzliche „Neuregelung“ ist aus Sicht der Versicherten zu begrüßen.

Aber auch für Pflichtverletzungen aus Maklerverträgen, die vor dem 22.05.2007 geschlossen wurden, haftet der Versicherungsmakler auf Schadensersatz. Allerdings sind Kunden bei diesen „Altverträgen“ gehalten, sich auf die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere § 280 BGB, zu berufen.

Beweislast bei der Falschberatung des Versicherungsmaklers

Kommt es zu einem Schadensersatzprozess, trägt der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Beweislast. Er muss beweisen, dass der Versicherungsmakler seine beruflichen Pflichten verletzt hat.

In der Praxis kommt es aber oftmals zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherten. Sobald nämlich der Versicherungsmakler keine ausreichende Dokumentation der Beratung vorweisen kann, greift eine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers. Das bedeutet, dass der Versicherungsmakler, der die sorgfaltsgetreue Beratung seines Kunden nicht umfassend nachweisen kann, fortan in der Beweispflicht dafür steht, dass er gerade keine Pflichtverletzung begangen hat (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2014, 5 U 65/13). Verklagt der Versicherte seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz wegen einer Falschberatung, so sollte er der Beweislast stets besondere Aufmerksamkeit schenken.

Der Ausschluss vom Haftungsausschluss

Weiteres Augenmerk sollte – aus Sicht des Versicherten, der seinen Versicherungsmakler verklagt – auf etwaige Haftungsausschlüsse gelegt werden. Haftungsausschlüsse zugunsten des Maklers können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch den Maklervertrag vereinbart.

Positive Nachricht für alle Versicherungsnehmer, die ein Klageverfahren gegen den Makler führen müssen: Seit dem 22.05.2007 dürfen Haftungsausschlüsse in Maklerverträgen oder AGB des Maklerbüros keine abweichenden Vereinbarungen von den gesetzlichen Pflichten aus §§ 60 bis 66 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers mehr getroffen werden. Bestimmt ist dies in § 67 VVG.

Bevor man seinen Versicherungsmakler wegen einer Falschberatung verklagt, tut man gut daran, zunächst die Pflichtverletzung des Maklers zeitlich einzustufen, so wie wir es oben beschrieben haben. Denn das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Haftungsausschlüssen bezüglich der Beratungspflicht und solchen mit Bezug auf die Betreuungspflicht.

Während eine Haftungsbegrenzung für Verletzungen der Beratungs- und Dokumentationspflichten aufgrund von § 67 VVG nicht möglich ist, kann die Haftung bezüglich der Betreuungspflichtverletzungen vertraglich begrenzt oder gar gänzlich ausgeschlossen werden.

Der Versicherungsmakler haftet im Falle einer Verletzung seiner Beratungspflicht für Vorsatz und alle Fälle der Fahrlässigkeit voll umfänglich.

Im Gegensatz dazu steht die Haftung bei Verletzungen der Betreuungspflicht. Da die Betreuungspflicht jedoch nicht explizit in § 61 VVG geregelt ist, genießt sie auch nicht den Schutz durch § 67 VVG. Die vertragliche Vereinbarung über den Ausschluss der Haftung ist hier also Möglich. Die Grenzen der Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen bezüglich dieser Pflicht richten sich daher nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 307 ff. BGB.

Klage gegen den Versicherungsmarkler

Nicht selten liegt die Falschberatung des Versicherungsmaklers schon einige Zeit zurück. Unter welchem zeitlichen Ablauf darf man seinen Versicherungsmakler noch verklagen? Wann sind die Ansprüche verjährt?

Zunächst einmal ist folgendes wichtig: Es gibt zwei unterschiedliche Verjährungsfristen, die es zu beachten gilt. Zuerst gilt die Regelverjährung von drei Jahren, die an die Kenntnis des Versicherten von der Falschberatung anknüpft. Mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherungsnehmer von dem Beratungsfehler (bzw. den anspruchsbegründenden Umständen) Kenntnis erlangt, beginnt die Verjährung. Losgelöst von der Kenntnis des Versicherten verjähren die Schadensersatzansprüche wegen der Falschberatung des Maklers nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs spätestens nach zehn Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab den Zeitpunkt der Vertragszeichnung.

Mehrere eigenständige (hinreichend voneinander abgrenzbare) Falschberatungen des Maklers können dabei unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten unterstehen. Denn die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden Beratungsfehler gesondert (BGH, Urteil vom 18.06.2015, III ZR 189/14; Urteil vom 09.11.2007, V ZR 25/07).

Gerade weil es in der Praxis regelmäßig zu mehreren Falschberatungen eines Versicherungsmaklers kommt, die zu unterschiedlichen zeitpunkten verjähren, müssen Versicherte bei der Klage und/oder Klagevorbereitung auf folgendes achten. Geschädigte sollten penibel darauf Acht darauf geben, eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs zu schaffen. Es muss also genau dargelegt werden, welchen Anspruch (von mehreren Ansprüchen) man verfolgt und worauf dieser gestützt wird. Gerade wenn man vor der Klage das gerichtliche Mahnverfahren anstrengt, kann dies Komplikationen bedingen und bei Fehlern die Hemmung der Verjährung scheitern lassen.

Hinreichende Individualisierung bedeutet, dass man den Anspruch durch seine Kennzeichnung dergestalt von anderen Ansprüchen unterscheiden und abgegrenzt kann, dass er Grundlage eines Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Makler die Entscheidung eröffnet, sich gegen den Anspruch zur Wehr zu setzen oder nicht.

Achtet man auf diese Umstände, so sollte der Klage (eine gewissenhafte Anspruchsprüfung vorausgesetzt) nichts im Wege stehen. Aufgrund der oftmals hohen Schäden und der damit korrelierenden Streitwerte sind die Klageverfahren vor den Landgerichten zu führen. Vor dem Landgericht gilt der Anwaltszwang. Das bedeutet, dass der Versicherte, der seinen Versicherungsmakler unter vorstehenden Bedingungen wegen einer Falschberatung verklagen will, anwaltlich vertreten sein muss. Dasselbe gilt für den Makler.

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