Rechtsratgeber zu Winterreifen Wichtige Hinweise

Rechtsratgeber zu Winterreifen

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Braucht jedes Auto im Winter Winterreifen?

Streng genommen verwendet der Gesetzgeber – zumindest in der Straßenverkehrsordnung – den Begriff „Winterreifen“ nicht in derselben Art und Weise wie viele Automobilzulieferer. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3a StVO bestimmt, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen beschriebenen Eigenschaften erfüllen.

Die Rede ist hierbei nicht von Winterreifen, sondern von „M+S-Reifen„. Was M+S Reifen sind, bestimmt die Straßenverkehrsordnung nicht.

M+S Reifen

In § 36 Abs. 1 S. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden aber M+S-Reifen mit dem Begriff „Winterreifen“ gleichgesetzt. Dabei tragen herstellerseits sowohl Winterreifen, als auch Ganzjahresreifen das M+S Symbol.

Welche Anforderung müssen Winterreifen erfüllen?

Wie bei allen Reifen müssen auch Winterreifen nach Maß und Bauart den Betriebsbedingungen des Fahrzeugs entsprechen.

Geschwindigkeitenkennzeichnung

Die Geschwindigkeitskennzeichnung von Reifen hat also in Deutschland grundsätzlich der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs zu entsprechen.

Die Geschwindigkeitskennzeichnungen auf den Reifen lesen sich damit wie folgt.

Kennzeichnung Maximalgeschwindigkeit
Q 160 km/h
R 170 km/h
S 180 km/h
T 190 km/h
U 200 km/h
H 210 km/h
V 240 km/h
W 270 km/h

Die Geschwindigkeitskennzeichnung „T“ auf einem M+S-Reifen steht insoweit etwa für 190 km/h und die Kennzeichnung „H“ für 210 km/h.

Allerdings gibt es für Winterreifen eine Ausnahme von dieser „Äquivalenzmaßgabe“. Die gesetzliche Maßgabe hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit bei Winterreifen wird in der Bundesrepublik nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch dann auch dann als erfüllt angesehen, wenn die für die Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt. Damit kann ein Auto, das beispielsweise eine Spitzengeschwindigkeit von 200 km/h leisten kann, auch mit Winterreifen bestückt werden, die nur eine Geschwindigkeitskennzeichnung bis 180 km/h aufweisen.

Hierzu müssen zwei Voraussetzungen zwingend erfüllt sein

  • Zunächst muss die für die Winterreifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben sein. Zumeist erfüllt ein Aufkleber in Nähe der Tachoanzeige diesen Zweck. Entsprechende Aufklebervorlagen zum Ausdrucken finden sich etwa beim TÜV.
  • Ferner darf der Fahrzeugführer die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschreiten.

Das bedeutet, wer einen entsprechenden Aufkleber in der gesetzlich vorgegebenen Art und Weise im Fahrzeug vorhält und dessen Kennzeichnung beachtet, „fährt“ in Deutschland im Winter auf der sicheren Seite. Hier ist nur beim Neuerwerb von Winterreifen (diese werden ja auch gern mal übers Internet geordert und selbst angebracht) auf die Abstimmung der Geschwindigkeit der neuen Reifen mit dem Aufkleber zu achten. Gegebenenfalls ist  ein neuer Aufkleber im Auto anzubringen. Andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe 40 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Noch strengere Regeln gelten im Ausland.

ACHTUNG bei Auslandsreisen mit dem Kfz im Winter

Die Höchstgeschwindigkeits-Kennzeichnungs-Ausnahmen der deutschen Straßenverkehrsordnung für Winterreifen kennen zahlreiche EU Länder nicht. Wer also mit seinem Auto im Winter in Italien unterwegs ist und Winterreifen aufgezogen hat, deren Geschwindigkeitskennzeichnung nicht der für sein Fahrzeug bestimmten Höchstgeschwindigkeit entspricht, muss neben einem hohen Bußgeld (zwischen 419 und 1682 Euro) auch damit rechnen, dass sein Auto an Ort und Stelle stillgelegt und/oder beschlagnahmt wird.

Welche Bezeichnung hat ein Winterreifen noch zu tragen?

Neben dem Kürzel für die Geschwindigkeitskennzeichnung muss ein Winterreifen auch noch die M+S Bezeichnung tragen. M+S steht abkürzend für „Matsch und Schnee“ (wobei in stringenter Anwendung des Gesetzeswortlauts eigentlich ja noch Eis- und Reifglätte in die Beziechnung aufgenommen werden müsste). Jedenfalls haben Winterreifen insoweit einen Hinweis auf die Winterfähigkeit zu tragen, die mit den Bezeichnungen „M+S“, „M.S.“, „M&S“ und/oder einem Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke (der sogenannte „Three-Peak-Mountain-Snowflake“) am Reifen symbolisiert werden.

Braucht jedes Fahrzeug eine vollständige wintertaugliche Bereifung?

Winterreifen
Wissenswertes über Winterreifen

Nicht jedes Fahrzeug ist an die Winterreifenpflicht gebunden. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen dürfen im Winter auch gefahren werden, wenn nur an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 3a StVO iVm. der Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 26. April 2012. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (Traktoren, Pflugmaschinen, Kipplader, Mähdrescher etc) und Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Polizei und Bundespolizei, Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, und des Zolldienstes, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind, brauchen keine M+S Reifen.

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