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Drittanbieter auf der Handyrechnung

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Wenn die monatliche Mobilfunkrechnung weit höher ausfällt als gewöhnlich, lohnt ein Blick auf die Abrechnungsinhalte. Immer wieder kommt es vor, dass Mobilfunknutzer unberechtigte Abbuchungen von Drittanbietern auf ihrer Handyrechnung finden.

Handyrechnung zu hoch
Wenn die Handyrechnung zu hoch ausfällt

Zunächst einmal sollten betroffene Mobilfunkkunden schauen, wie sich die Summe ihrer Mobilfunkrechnung zusammensetzt. Wenn eine Position auf der Abrechnung nicht dem eigenen Nutzungsverhalten zugeordnet werden kann, so kommt eine Fremdleistung in Betracht. Meist sind es Internet-Abonnements, die der Smartphonenutzer – oftmals ohne sein Wissen – geschlossen haben soll. Das Problem bei unberechtigten Abonnements auf der Handyrechnung ist die Intransparenz der Leistungsgrundlage. Oder anders ausgedrückt – es nur sehr schwer nachvollziehbar, wie es zu den Kosten gekommen sein soll, bzw. wann und in welcher Form man einen Vertrag mit dem Fremdanbieter geschlossen haben soll und ob dieser überhaupt ausreichend als ein solcher gekennzeichnet war.

Drittanbieterleistungen auf der Handyrechnung – was tun bei hoher Mobilfunkabrechnung?

Beispiel es aus der Praxis für unseriöse Abo-Angebote gibt es vielfach. Wir hatten im Dezember 2015 etwa vor der Whatsapp Abofalle gewarnt.

Wie genau kommt es zu einem Vertragsschluss?

Jeder kennt es, wenn sich auf dem Smartphone ein Fenster öffnet und man entweder an einem Gewinnspiel teilnehmen kann oder sich gar eine Gewinnmitteilung einnehmend im Display breit macht.

Wer hier falsch reagiert, wird im Anschluss gebeten, seine Mobilfunknummer anzugeben.

Durch diese Angabe soll – so die Auslegung vieler Drittanbieterintentionen – ein Vertrag bestätigt werden.

In den meisten Fällen soll man mit der Abgabe seiner Daten ein Vertragsverhältnis eigegangen sein, etwa über ein Abonnement, welches wiederkehrende Kosten verursacht. Der Drittanbieter tritt dabei seine Forderungen an den Mobilfunkanbieter ab und dieser treibt dann über die Mobilfunkrechnung das Geld ein.

Aber darf der Mobilfunkanbieter überhaupt fremde Forderungen über die Mobilfunkrechnung abrechnen?

Bei strenger Betrachtung hat der Mobilfunkteilnehmer lediglich mit dem Mobilfunkanbieter einen Vertrag geschlossen und mit keinem Dritten. Der Vertrag entfacht seine Wirkung auch nur ziwschen  den Vertragsparteien. Daher dürfen auch keine Leistungspositionen Dritter über diese Vertragsbeziehung abgerechnet werden.

Schaut man sich jedoch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mobilfunkanbieter an, so stellt man fest, dass hier oftmals eine Ausnahme zu dem oben genannten getroffen wird. Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Drittanbieterpositionen quasi mit in den Vertrag aufgenommen. So wird eine Legitimationsgrundlage geschaffen, die es dem Mobilfunkanbieter gestattet, über die Handyrechnung Leistungen Dritter abzurechnen.

Doch mal ehrlich… wer liest als Verbraucher schon dezidiert nach, was im Kleingedruckten geregelt ist?

Ein Gros der Kunden nimmt derartige Regelungen gar nicht zur Kenntnis.

Dies liegt nicht zuletzt am Umfang der Bedingungswerke, die oft seitenlange Bestimmungen in engem Spaltenmaß und kleinster Schrift tragen.

Dürfen solche Drittanbieterleistungen in die AGB des Netzbetreibers aufgenommen werden?

Insoweit stellt sich die Frage, ob solche Regelungen überhaupt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Netzbetreiber aufgenommen werden dürfen. Der Grundgedanke hinter Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt eigentlich darin, eine Vertragsbeziehung zu vereinfachen. Stetig wiederkehrende und allgemein geltende Regelungen sollen daher per se nicht in Individualvertragswerke aufgenommen, sondern in den AGB geregelt werden. Doch während die so entschlackten Individualvertragswerke oft gründlicher vom Kunden beäugt werden, wird den AGB kaum Beachtung geschenkt. Demnach gelten für AGB strengere Vorschriften, was in ihnen geregelt werden darf und was nicht. In AGB sollten jedenfalls keine „bösen Überraschungen“ auf den Kunden warten.

Grundsätzlich ist es nicht statthaft, Positionen Dritter über AGB Bestimmungen mit in eine Vertragsbeziehung einfließen zu lassen.

Derartige Leistungspositionen – so sollte man meinen – gehören in den Individualvertrag, damit der Verbraucher von Ihnen Kenntnis nimmt.

Befinden sich dennoch vergleichbare Bestimmungen in AGB, so sollten diese vom Kunden angegriffen werden.

Wie soll man bei Fremdleistungen auf der Handyrechnung handeln?

Findet man auf der eigenen Handyrechnung unbekannte Abrechnungspositionen, so ist der Mobilfunkanbieter der erste Ansprechpartner. Denn nur mit diesem hat man schließlich einen wirksamen Vertrag geschlossen. Speziell für Verbraucher hat der Gesetzgeber dies in § 404 BGB geregelt, mit der Folge, dass der Kunde nur beim Rechnungssteller selbst Einwendungen gegen unbegründete Leistungspositionen einlegen muss. Das ist im Falle der Handyrechnung zumeist der Provider. Grundsätzlich sollte man zunächst dem Mobilfunkanbieter eine Email oder ein Fax zukommen lassen und der Rechnung widersprechen und ggf. um eine Gutschrift etwaig bereits gezahlter unbegründeter Positionen bitten.

In dem Widerspruchsschreiben kann der Verbraucher gemäß § 404 BGB wie folgt argumentieren:

  • Es besteht kein wirksamer Vertrag über die Drittanbieterleistungen. Insoweit ermangelt es bereits an einer Einigung über über alle – für einen Vertragsabschluss – notwendigen Inhalte (die essential negotii). Man sollte auch kurz erwähnen, dass man den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn man gewusst hätte, das hier Kosten auf einen zukommen.
  • Weiter sollte man – nur für den Fall, dass der Mobilfunkanbieter doch auf einem wirksamen Vertragsschluss mit dem Drittanbieter besteht – diesen etwaig bestehenden Vertrag vorsorglich anfechten. Anfechtungsgrund ist der Irrtum über die Kostenpflichtigkeit der Leistung.
  • Schlussendlich sollte man eine etwaige Vertragsbeziehung zum Drittanbieter auch höchst hilfsweise widerrufen.

Was passiert, wenn ein Minderjähriger einen solchen Vertrag geschlossen hat?

Sollte ein Kind ein Abonnement mit einem Drittanbieter geschlossen haben, so wäre ein solcher Vertrag ohne die Einwilligung der Eltern gemäß §§ 107 ff. BGB unwirksam, bis diese den Vertrag genehmigen. Dieser Grundsatz gilt freilich auch für Verträge, die im Internet geschlossen werden. Schauen Sie einmal in unseren umfassenden Beitrag zum In-App-Kauf durch ein Kind.

Wie kann man vorsorgen?

Wer Fremdleistungen auf seiner Mobilfunkrechnung verhindern möchte, kann seit dem Frühjahr 2012 kostenlos eine Drittanbietersperre bei seinem Mobilfunkanbieter einrichten lassen. Empfehlenswert ist dieser Schritt in jedem Falle. So ist der Drittanbieter verpflichtet direkt mit dem Smartphonenutzer abzurechnen.

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