Inkasso

Pflichtangaben in einer Mahnung

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
2 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Wie ist eine Mahnung aufzubauen? Welche Pflichtangaben hat ein Gläubiger in der Mahnung zu machen? Zu diesen Angabenpflichten zeichnet eine neue Entwicklung im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichtausführungen ab. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen dem Verbraucherschutz dienen. Insoweit kündigen sich ausweislich des aktuellen Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken u.a. für Inkassounternehmen strengere Maßgaben beim Forderungseinzug an. Diese sind aber unweigerlich auch für Unternehmen, die selbstständig ihre Kunden mahnen, von nachhaltigem Interesse.

Hintergrund der Gesetzesänderungen

Mit den nachstehenden Vorgaben will der Gesetzgeber unseriösen Geschäftspraktiken im Bereich Inkassowesen entgegenwirken. Durch solche Praktiken mussten Schuldner in der Vergangenheit erhebliche Verluste finanzieller Art hinnehmen oder waren zumindest der Gefahr solcher Verluste ausgesetzt. Das Rechtsempfinden einiger Bundesbürger soll ausweislich der Entwurfsdarlegungen durch diese Praktiken erheblich gestört worden sein. Begegnet werden soll dem Unwesen im Inkasso mit der Einführung strengerer Darlegungs- und Informationspflichten. Ins Rechtsdienstleistungsgesetz soll daher der § 11a RDG eingefügt werden, der die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen regelt.

In der Vorschrift soll bestimmt sein, dass registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, bereits mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson einige besondere Informationen klar und verständlich machen müssen; wobei als Privatperson nur solche natürlichen Personen zu verstehen sind, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. Diese nachfolgenden Maßgaben sollten auch Unternehmen, die eigenständig das Mahnwesen und den Forderungseinzug betreiben, beachten. Insbesondere sollten die Vorlagen für Zahlungsaufforderungen und Mahnungen ebenfalls auf das Vorhandensein folgender Informationen geprüft werden.

Pflichtangaben bei der Mahnung

Den geplanten Pflichtangaben beim Inkasso sollte auch im Hinblick auf die Maßgaben an eine wirksame Mahnung Beachtung geschenkt werden. Zu den Pflichtinformationen beim Inkasso gehört künftig, dass der Schuldner im ersten Mahnschreiben u.a. informiert wird über:

  • den Namen oder die Firma des Gläubigers,
  • den Forderungsgrund (bei Verträgen: den Vertragsgegenstand, das Datum an dem der Vertrag geschlossen wurde und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses),
  • wenn Zinsen gefordert werden: eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
  • wenn Verzugszinsen geltend gemacht werden: die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
  • Angaben zur Art, Höhe und dem Entstehungsgrund der Inkassokosten,
  • wenn die Umsatzsteuer geltend gemacht wird: eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Diese Informationen sind freilich neben den ohnehin zu treffenden Angaben (wie etwa der Forderungssumme, der taggenauen Frist zur Zahlung, der Angabe der Bankverbindung und des Verwendungszwecks, der UStID)

Adresse des Gläubigers ist keine Pflichtinformation

Nach wie vor keiner Angabe bedarf die Anschrift des Gläubigers (dies gilt freilich nur, wenn keine Personenidentität zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen besteht), es sei denn, diese wird von dem Schuldner erfragt. Auf Anfrage ist dem Schuldner auch diese mitzuteilen. In zahlreichen Fällen können sich Inkassounternehmen dieser Mitteilungspflicht entziehen, indem sie darlegen, dass durch die Mitteilung schutzwürdige Interessen des Gläubigers beeinträchtigt werden.

Inkasso-Kosten richten sich künftig nach Inkasso-Regelsätzen

Über diese Informationspflichten hinaus sieht der Referentenentwurf auch Kostenregelungen beim Inkasso vor. Was im Verfahrensstand der eigenständigen Mahnung für Gläubiger eher weniger von Interesse ist, gewinnt zu dem zeitpunkt an Bedeutung, in dem der Unternehmer einen externen Inkasso-Dienstleister oder einen Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug betraut. Im Zusammenhang mit außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, soll das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung Inkasso-Regelsätze festlegen können. Nach diesen soll sich künftig die Erstattungsfähigkeit der Inkasso-Kosten richten. Ausnahmsweise sollen aber höhere Inkasso-Kosten, als die in den Inkasso-Regelsätzen festgelegten gelten, wenn der Gläubiger darlegen kann, dass der erforderliche Beitreibungsaufwand aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls so hoch war, dass eine Kostenerstattung auf Grundlage der Regelsätze grob unbillig wäre

Die Inkasso-Regelsätze sollen pauschale Höchstbeträge für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs, die weiteren schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist sowie das Zustandekommen und die Überwachung einer Zahlungsvereinbarung mit der Privatperson vorsehen.

Mahnkosten

Eine Mahnung kostet nicht nur Zeit, sondern regelmäßig auch Geld. Wieviel Geld eine Mahnung tatsächlich kostet, lässt sich zumeist kaum beziffern. Zwar können Portokosten sowie Kosten für Papier, Briefbogen und Toner oft noch berechnet werden, doch kompliziert wird es, wenn die Mahnung die Arbeitskraft eines Mitarbeiters bindet oder zur fortschreitenden Abnutzung der unternehmenseigenen Kopierer und Drucker beiträgt. Inwieweit soll dies ins Gewicht fallen oder konkret gefragt: wie hoch dürfen Mahnkosten für das Mahnschreiben eigentlich sein? Kurz und knapp, dies kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Die gesetzliche Grundlage für die Erstattung der Mahnkosten bei zivilrechtlichen Ansprüchen bildet §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Hiernach hat der Schuldner Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu zahlen. Wieviel er zu zahlen hat, darauf lässt sich die Bestimmung nicht ein. daher hilft insoweit ein Blick in Entscheidungen aus der Rechtsprechung. Zumeist werden – bei nicht sehr geringen Forderungsbeträgen – Mahnkosten im Rahmen von 2,50 EUR bis zu 10 EUR durch die Gerichte anerkannt. In einer aktuellen Entscheidung des OLG München aus einem Urteil vom 28.07.2012 zum Aktenzeichen 29 U 634/11 wurden zulasten des Gläubigers Mahngebühren iHv. 5 EUR allerdings als überhöht angesehen. Die erscheint nach meiner Rechtsauffassung ungerechtfertigt. Einem Gläubiger muss nachgelassen werden, eine Mahnung als Einschreiben Brief zu versenden. Damit sollte die Ansetzung von 5,- EUR Mahngebühren nach diesseitiger Rechtsauffassung statthaft sein.

Abschließend sei festgehalten, dass die Bemühungen des Gesetzgebers, den Verbraucher vor ungebührlichen Inanspruchnahmen zu schützen, zu begrüßen sind. Die vorstehenden Maßgaben wurden aber ohnehin bereits in der Vergangenheit durch gewissenhafte Inkasso-Dienstleister beachtet und stellen diese insoweit vor ein Veränderungsbedürfnis.

Chat starten