Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung.

Lenkt ein Schuldner nicht ein, lassen wir die Forderungen unserer Mandanten zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben.

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Die finale Konsequenz: Einzelzwangsvollstreckung

Wir streiten uns für Sie vor Gericht, motiviert von dem Ziel, dass Sie schnell einen Vollstreckungstitel in den Händen halten. Ganz gleich, ob Endurteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, gerichtlicher Vergleich oder Vollstreckungsbescheid – wir wollen, dass Ihr Schuldner zahlt.

So verfolgen wir für Sie konsequent die zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderungen.

Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit dem Gerichtsvollzieher und weisen diesen an, Ihre offenen Forderungen zwangsweise zu vollstrecken. Dabei wählen wir – unter Berücksichtigung der bekannten oder ermittelten Aspekte über den Schuldner und sein Umfeld – die schnellste und erfolgsversprechendste Art der Zwangsvollstreckung.

Wir erwägen für Sie den richtigen Gegenstand und Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung. Mit Blick auf eine kostenökonomische Beitreibung der titulierten Geldforderung verfassen wir den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.

Wir helfen bei der Wahl der richtigen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

  • Sachpfändung und Versteigerung (§§ 808 ff. ZPO)
  • Geldpfändung und Überweisung zur Einziehung oder an Zahlung statt zum Nennwert (§§ 829 ff. ZPO)
  • Eintragung einer Sicherungshypothek und Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung (§ 867 ZPO, § 869 ZPO i.V.m. ZVG)
  • Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger (§§ 883 f. ZPO)
  • Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers ( § 885 ZPO)
  • Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners (§ 887 ZPO)
  • Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894 f. ZPO)
  • Zwangsgeld oder Zwangshaft (§ 888 ZPO)
  • Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO)

 

Als Ihr Anwalt vertreten wir Sie vor Gericht

Wir vertreten Sie vor Gericht

  • Wir führen für Sie das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert Ihren Pfändungsauftrag auszuführen oder wenn der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung Fehler macht.
  • Wir vertreten Ihre Interessen vor dem Prozessgericht, wenn der Schuldner beabsichtigt, die Vollstreckbarkeit des Titels mittels einer Klage beseitigen zu lassen.
  • Wir begleiten Ihren Gerichtsprozess gegen einen Dritten, wenn dieser versucht, Ihre Vollstreckung aus dem Titel in einen pfändbaren Gegenstand des Schuldners für unzulässig erklären zu lassen.
  • Wir erstreiten für Sie — als Inhaber eines Pfand- oder Vorzugsrechts (mit besserem Rang) — gerichtlich die Befriedigung aus dem Reinerlös eines gepfändeten Gegenstands vor allen anderen Gläubigern.

Höhe der Anwaltskosten bei der Zwangsvollstreckung

Sie können vom Schuldner verlangen, dass der Schuldner Ihnen unsere Anwaltsgebühren erstattet. Wir beantragen schon bei der Vollstreckung, die Ihnen entstandenen Kosten für den Vollstreckungsauftrag beim Schulder mit einzuziehen.

Unsere Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Zwangsvollstreckung entstehen, bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für unsere gesamte Tätigkeit innerhalb einer Angelegenheit erhalten wir gem. § 15 Abs. 1 RVG eine Pauschalgebühr. Konkret ist dies eine 0,3 Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit nach Nr. 3309 VV RVG. Daneben kann nach Nr. 7002 VV RVG noch eine Post- und Telekommunikationspauschale anfallen. Wenn Sie Verbraucher sind, ist noch die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zu entrichten.

Hier ein Beispiel: Wir übernehmen für Sie als Unternehmer (zum Vorsteuerabzug berechtigt) die Mobiliarzwangsvollstreckung (Sachpfändung). Der Forderungsbetrag: 1.890 Euro.

Es entsteht die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 45,00 Euro. Weiterhin entsteht die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG iHv. 9 Euro. In der Summe fallen damit Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 54,00 Euro an.

So funktioniert Zwangsvollstreckung in der Praxis

Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse der betreffenden Sache kommt es dabei nicht an, es sei denn, ein Fremdbesitz ist für den Gerichtsvollzieher offensichtlich. Der Gerichtsvollzieher prüft auch bei einem Hinweis des Schuldners nicht, ob die zu pfändende Sache im Eigentum des Schuldners oder eines Dritten steht. Dem tatsächlichen Eigentümer steht es allerdings frei, sich mit einer Drittwiderspruchsklage gegen die erfolgte Pfändung zu wehren.

Der Schuldner darf nicht mehr über gepfändete Sachen verfügen. Es tritt die so genannte Verstrickung ein. Ein Bruch der Verstrickung, beispielsweise durch das Entfernen des auf dem Vollstreckungsgegenstand angebrachten Siegels (sogenannter „Kuckuck“), hat sogar strafrechtliche Konsequenzen. Mit der Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Sache.

Die Verwertung der Pfandsache erfolgt über eine Versteigerung, die durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Aus dem Versteigerungserlös werden zunächst die entstandenen Kosten für das Zwangsvollsreckungsverfahren (insbesondere die Kosten des Gerichtsvollziehers) beglichen. Der Rest wird zur Befriedigung der Forderung des Gläubigers verwandt. Sollte noch ein Restbetrag verbleiben, so wird dieser wieder an den Schuldner ausgezahlt.

Bei der Pfändung und Überweisung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Dritten, welcher dem eigentlichen Schuldner etwas schuldet, dem so genannten Drittschuldner. Das kann zum Beispiel der Arbeitgeber sein, der dem Schuldner Gehalt zahlen muss. Dieses Gehalt kann der Gläubiger mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kurz „PfÜB“, direkt beim Arbeitgeber pfänden. Auch hier gilt dabei jedoch, dass dem Schuldner der Pfändungsfreibetrag verbleiben muss. Eine direkte Vollstreckung gegen den Drittschuldner ist jedch ausgeschlossen.

Neben der Lohn- und Gehaltpfändung sind hier vor allem die Pfändung laufender Sozialleistungen, vor allem Renten, Kranken- und Arbeitslosengeld, Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen, von Schadensersatzansprüchen, von Steuererstattungen oder von Kontoguthaben von Bedeutung.

Die prinzipiell interessante Pfändung von Kontoguthaben verliert an Bedeutung, wenn Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (das sogenannte P-Konto) besitzen – etwas, was sich eigentlich nur „erfahrene“ Schuldner zulegen. Das Führen eines P-Kontos wird beispielsweise der Schufa gemeldet – kein besonders gutes Signal für den Score. Oft empfehlen wir Unternehmen daher, das Einholen von Bonitätsauskünften vertraglich festzulegen und in die Abläufe zu integrieren.

Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, also beispielsweise in den Grundbesitz, ist eine weitere Option. Die Möglichkeiten reichen dabei von der Eintragung einer Sicherungshypothek über die Zwangsverwaltung bis zur Zwangsversteigerung einer Immobilie.

Falls die Befürchtung besteht, dass der Schuldner sein Vermögen der Zivilgerichtsbarkeit entzieht, gibt es zwei Lösungswege: Der Arrest dient  der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und die Einstweilige Verfügung der Sicherung von Ansprüchen, die nicht auf Geld gerichtet sind. In beiden Verfahren findet dabei nur eine überschlägige Sachverhaltsklärung statt.