Markenrecht

Ihre Kanzlei für Markenrecht in Minden.

Wir betreuen Unternehmer bei der Markenanmeldung und dem fortlaufenden Markenschutz sowie bei Verletzungen nationaler und internationaler Marken

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Anmeldung & Eintragung

Wir übernehmen die Anmeldung beim DPMA, EUIPO, WIPO zur Eintragung Ihrer Marke, Ihres Patents oder Designs im jeweiligen Register ggf. nach einer umfassenden, internationalen Kollisionsrecherche.

Markenschutz

Wir bieten fortlaufenden Schutz und Überwachung Ihrer angemeldeten Marken und Designs und gehen gegen die unrechtmäßige Benutzung Ihrer Marke vor.

Domainnamen

Der Name einer Firma kann ebenso wie Produkttitel und Domainnamen für Unternehmen geschützt werden. So vermeiden Sie Verwechselungen mit anderen Gewerbebetrieben.

Firmenname als Domain sichern

Unsere Anwälte für Markenrecht

  • Wir unterstützen Sie bei der Recherche und finden Marken, Werktitel und Unternehmenskennzeichen, die der Eintragung Ihrer Marke im Weg stehen. Eine passende Lösung haben wir dann für Sie parat.
  • Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir individuelle Strategien, um einen optimalen Schutz Ihrer etablierten Marke zu gewährleisten.
  • Wir überwachen die Anmeldung anderer Marken und führen Widerspruchsverfahren bei Verwechslungsgefahr.
  • Sie möchten eine einfallsreiche Form eines Produktes oder einer Verpackung markenmäßig schützen. Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur dreidimensionalen Marke (3D Marke).
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Klagen, Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Grenzbeschlagnahmen.
  • Wir gehen gegen konkurrierende Marken vor, stellen Löschungsanträge und reichen Löschungsklage wegen Nichtigkeit (absolute Schutzhindernisse) oder Nichtbenutzung ein.
  • Wir wehren unberechtigte Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen gegen unsere Mandanten wegen angeblicher Markenverletzungen ab.

Häufige Probleme

Die wohl häufigsten absoluten Schutzhindernisse (also Gründe, warum eine Eintragung nicht erfolgen kann) sind die fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis (z.B. beschreibende Angaben, die jeder für die Beschreibung seiner Produkte nutzen können soll).

  • Das DPMA meint, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden Schutzhindernisse entgegen — was ist zu tun, damit meine Marke eingetragen wird?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, wenn Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erhoben wird?
  • Ich habe eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Markenrecht bekommen. Was kann ich tun?
  • Amazon hat ein Produkt aus meinem Marketplace Angebot gesperrt. Es wurde eine Markenrechtsverletzung gemeldet — wie kann ich mich dagegen wehren?
  • Wie kann ich verhindern, dass andere Unternehmen meine Marke nutzen?
  • Mein Firmenname ist als Domain belegt — kann ich die Frei- oder Übergabe der Domain verlangen?

Abmahnung im Markenrecht

Allein der Markeninhaber darf seine Marke nutzen. Der Inhaber einer Marke kann den Verletzer nach § 14 MarkenG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Wird die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen, ist der Verletzer dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Wir helfen bei einer markenrechtlichen Abmahnung

Der Schadensersatzanspruch kann auch als fiktiver Lizenzschaden berechnet werden. Das ist der Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. In der Praxis wird zur Schadensberechnung zunächst ein Auskunftsanspruch im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht, mittels dem man den Umfang der Nutzung der Marke ermittelt.

Die Gegenstandswerte bei Markenrechtsverstößen werden nicht selten mit 50.000 EUR pro Verstoß angesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16.03.2006, I ZB 48/05). Nach dem Gegenstandswert (im gerichtlichen Verfahren auch „Streitwert“ genannt) richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren und der Gerichtskosten.

Ansprüche des Inhabers bei Markenrechtsverletzung

Das Markenrecht gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Marke diese in ihrem räumlichen Geltungsbereich nutzen kann und zugleich Dritten die Nutzung der geschützten Marke oder ähnlicher Kennzeichen für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen untersagen darf – auch bei einer bloßen Verwechselungsgefahr.

Der Markenschutz untersagt es Dritten im geschäftlichen Verkehr, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen.

Insbesondere ist es untersagt, das geschützte Zeichen eines Markenrechtsinhabers auf Waren oder Verpackungen anzubringen, unter dem Zeichen Dienstleistungen bzw. Waren anzubieten oder das Zeichen in Geschäftspapieren und Werbung zu benutzen.

Welche Zeichen können als Marke geschützt werden?

Das deutsche Markengesetz umfasst alle Arten der Kennzeichenrechte. Seinem Schutz unterstehen Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Die Marke kennzeichnet also den Ursprung von Waren oder Dienstleistungen und schafft die Grundlage, um diese von anderen Anbietern zu unterscheiden.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich

  • Personennamen, Firmen- und Unternehmsbezeichnungen,
  • Zeichnungen und andere Abbildungen,
  • Buchstaben und Zahlen,
  • Melodien und Klangbilder,
  • Formen von Produkten und Verpackungen sowie
  • Farben und Farbzusammenstellungen

geschützt werden. Voraussetzung ist aber, dass diese genügend Unterscheidungskraft aufbringt. Auch die Firmenbezeichnung, Firmenlogos und Künstlernamen sind somit regelmäßig schutzfähig.

Der für den Unternehmer bedeutsame Markenschutz im Bundesgebiet entsteht einerseits durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register.

Gemeinschaftsmarken, die in der gesamten Europäischen Union gültig sind, werden nicht beim DMPA, sondern beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter Berücksichtigung der Bestimmungen der europäischen Unionsmarkenverordnung eingetragen.

Eine internationale Marke (IR-Marke), die in allen Abkommensstaaten gültig ist, wird nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und/oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) in das Markenregister der World Intellectual Property Organization (WIPO) eingetragen.

Einen Schutz kann eine Marke aber auch durch die bloße Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr genießen. Dieser entsteht aber nur dann, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

Eine dritte Möglichkeit den Markenschutz zu erlangen, besteht im Erwerb der notorischen Bekanntheit einer Marke im Sinne des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Was kann nicht eingetragen werden?

Neben anderen absolute Schutzhindernissen (z. B. Zeichen, die sich nicht grafisch darstellen lassen) sind insbesondere Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

  • denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  • die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind
  • die über die Art, Beschaffenheit oder geographische Herkunft täuschen könnten,
  • die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  • die staatliche Wappen, Flaggen oder andere Hoheitszeichen enthalten,
  • deren Benutzung im Konflikt mit dem öffentlichen Interesse stehen,
  • die bösgläubig angemeldet worden sind.

Eine fehlende Unterscheidungskraft ist fast immer bei rein beschreibenden Begriffen oder bei gebräuchlichen Worten der deutschen oder einer anderen Fremdsprache anzunehmen. Wir prüfen die Eintragungsfähigkeit und Schutzmöglichkeiten im Hinblick auf Ihr Zeichen.

Kollision ähnlicher Marken

Das DPMA prüft bei einem eingehenden Antrag auf Eintragung einer Marke keine Kollision mit einer bereits eingetragenen Marke. Aber ein simpler Widerspruch des Markeninhabers genügt, um die Eintragungsbemühungen bei einer Kollision mit einer Bestandsmarke zunichte zu machen. Nach § 6 MarkenG gilt im Markenrecht der Prioritätsgrundsatz. Das heißt, wer zuerst das Recht an einer Marken erwirbt, dem fällt es zu.

In der Praxis ist es vor allem im Zusammenhang von Benutzungsmarken (also solchen Marken, deren Schutz durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat) häufig schwierig, den Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung festzustellen.

Auf der sicheren Seite: Vertrauen Sie uns Ihre Kollisionsprüfung an. Wir führen vor Ihrer Markenanmeldung eine Kollisionsrecherche durch. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Wichtige Informationen zum Markenrecht

Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke

Jemand meldet eine Marke an, die Ihrer Marke ähnelt? Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung des Verletzerzeichens kann gegen die Markeneintragung des Verletzers Widerspruch erhoben werden. Damit soll eine Verwechslungsgefahr zu Ihrer Marke verhindert werden – das gilt auch für Gemeinschafts- und IR-Marken. Zum Widerspruch berechtigt sind Sie als Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit einem älterem Zeitrang. Für den Widerspruch vor dem DPMA ist eine Gebühr in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Ist der Widerspruch begründet, kann die Marke gelöscht werden. Wir unterstützen Sie bei der kontinuierlichen Überwachung der Markenregister auf Anträge zur Eintragung ähnlicher Marken. Wir übernehmen für Sie während und nach dem Widerspruchsverfahren die Korrespondenz mit dem DPMA und dem Verletzer.

Markenschutzdauer

Eine eingetragene Marke erfährt mit dem Anmeldetag für 10 Jahren einen Markenschutz. Der Markenschutz kann immer wieder um jeweils 10 weitere Jahre gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr verlängert werden. Wir beachten für Sie die Schutzfristen und stellen die Anträge auf vollständige oder teilweise Verlängerung Ihrer Marke.

Löschung einer Marke

Verletzt eine eingetragene Marke Ihre Rechte an Ihrem Zeichen oder Ihrem Namen, so gehen wir für Sie gegen die Marke vor. Eine Marke kann wegen Nichtigkeit oder aber wegen Verfalls gelöscht werden oder aber wegen der Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung. Ganz gleich, ob die Markenfähigkeit fehlt oder dem Anmelder der Marke keine Rechte an der Marke zustehen – wir unterstützen Sie im gesamten Löschungsverfahren.

Zur Löschung bedarf es eines entsprechenden Antrags auf die Löschung wegen Nichtigkeit. Der Antrag ist kostenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf 300 EUR. Nach Unterrichtung des Inhabers der Marke über den Löschungsantrag hat dieser zwei Monate Zeit, Widersprich gegen die Löschung einzulegen. Das Verfahren wird vor dem DPMA geführt.

Auf Antrag kann die Eintragung einer Marke auch wegen Verfalls nach § 49 MarkenG gelöscht werden. Ein Verfall liegt vor, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Ein begründeter Anspruch auf Löschung wegen Verfalls kann sowohl zunächst im Wege eines Löschungsantrags an das DMPA, als auch direkt per Klage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.

Markenrecht und Urheberrecht

Wer sich neben der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Markengesetz auch auf das Urheberrecht berufen kann, stärkt seine Rechtsposition. Dieses schützt nämlich auch vor einer Verfielfältigung, Bearbeitung oder Umgestaltung.

Vorgehen gegen Produktpiraterie, Fälschungen und Plagiate

Durch den Vertrieb von Plagiaten, Falsifikaten und Produktfälschungen entstehen einem Rechteinhaber hohe wirtschaftliche Einbußen.

In Deutschland fallen den Rechteinhabern jedoch umfassende Schutzrechte zu, um sich effektiv gegen die Eingriffe in die eigenen Verwertungsbemühungen durch Produktpiraten wehren zu können. Neben dem Urheberrecht, Patentrecht und Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrecht, bieten auch das Wettbewerbsrecht und eben das Markenrecht Mittel, um sich gegen Plagiate und Fälschungen nachhaltig zu wehren. Wir entwickeln mit Ihnen Strategien zur Verteidigung Ihrer Markenrechte.

Grenzbeschlagnahme durch den Zoll und Messerundgang

Auf Antrag des Inhabers eines gewerblichen Schutzrechts kann eine Grenzbeschlagnahme beim Zoll beantragt werden. Diese Maßnahme sollte regelmäßig vor bedeutsamen Präsentationen auf Warenschauveranstaltungen, Präsentationen und Messen erfolgen.

So kann bereits früh einer Rufausbeutung und Verwässerung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung entgegengewirkt werden. Dem Zoll sollten in diesem Zusammenhang auch Mitteilungen über bereits beschlagnahmte Waren aus dem eigenen Rechtekatalogbestand gemacht werden. Hierzu unterhält der Zoll die Zentrale Gewerblicher Rechtsschutz in München. Wir übernehmen für Sie die Formalitäten vor der Grenzbeschlagnahme markenrechtswidriger Produkte.

Wichtiges Instrument gegen Fälschungen: die Prioritätsbescheinigung

Auch ohne eingetragene gewerblichen Schutzrechte kann sich der Aussteller auf einer Messe vor dem Eingriff in seine Rechte schützen – mit einer Priöritätsbescheinigung. Dabei vermekt das DPMA das Datum des Anmeldetags, sowie Name und Anschrift des Anmelders. Wir helfen Ihnen, damit Sie in geeigneten Fällen nicht auf die Eintragung Ihrer Marke warten müssen.

Auch eine Ausstellungsbescheinigung nach § 35 MarkenG stellt eine Prioritätsbescheinigung dar. Sie wird durch die Rechtsabteilung des Messeveranstalters ausgehändigt. Sprechen Sie uns gerne an.