Abmahnung des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. Markenrecht

Abmahnung des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V.

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Widerrechtliche Verwendung der Bildmarke „Edelstahl Rostfrei“ und Abmahnung

Die in Düsseldorf und Berlin ansässige Rechtsanwaltskanzlei Linderhaus Stabreit Langen hat in den letzten Monaten wiederholt Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung der Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ im Auftrag des Düsseldorfer Vereins Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. ausgesprochen. Das hier vorliegende Abmahnschreiben ist ausweislich eines Vermerks im Adressfeld vorab per Mail an den Empfänger verschickt worden.

Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei und die Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“

Bei dem Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. handelt es sich um einen eingetragenen Verein aus Düsseldorf, der ausweislich der vorliegenden Abmahnung Inhaber der Europäischen Bildmarke mit der Eintragungsnummer CTM 467 42 31 mit dem Namen EDELSTAHL Rostfrei ist.

Die Bildmarke stellt ein wappenartiges Gebilde dar, in dessen Innerem das Wort Rostfrei, wobei der i-Punkt optisch durch einen Stern wiedergegeben wird, steht und dessen obere Umrandung durch das Wort EDELSTAHL ersetzt wird. Ausweislich des durch die Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen der Abmahnung beigefügten Ausdrucks des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, wurde die Bildmarke am 23.01.2007 eingetragen und läuft zum 22.11.2015 aus.

Gegenstand der Edelstahl Rostfrei Abmahnung

In der vorliegenden Edelstahl Rostfrei Abmahnung zeigt die sich durch anwaltliche Versicherung legitimierende Kanzlei Linderhaus Stabreit Langen die Vertretung des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. an. Im Rahmen der Abmahnung gibt die Kanzlei an, dass der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei Inhaber der Europäischen Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ sei und diese Marke des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei einen besonderen Bekanntheitsgrad am Markt genießt. Des Weiteren führt die Rechtsanwaltskanzlei im Namen des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei aus, dass mit der Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ seit Jahrzehnten hochwertige Halbzeug- und Fertigprodukte gekennzeichnet werden.

Ausweislich des Abmahnschreibens gehören auch die von dem Adressaten des Abmahnschreibens angebotenen Waren zu den vorgenannten Produkten. Der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei wirft dem Adressaten vor, dass er unter Verwendung eines mit der Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ identischen Zeichens seine Produkte ohne Erlaubnis über seinen Internetshop, vorliegend ein Ebay-Shop, beworben hat. Die Werbung liegt dem Abmahnschreiben der Kanzlei Linderhaus Stabreit Langen in Kopie bei.

Abmahnung Edelstahl Rostfrei
Abmahnung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V.

Im Anschluss daran führt die Rechtsanwaltskanzlei für den Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei aus, dass die Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ nur von Mitgliedern des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. genutzt werden darf und es daher bei der dokumentierten Verwendung an der nötigen Erlaubnis fehlt. Ferner weist die Rechtsanwaltskanzlei darauf hin, dass es nach der Markensatzung des Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei Mitgliedern nicht gestattet ist, Dritten die Nutzung der Bildmarke „EDELSTAHL Rostfrei“ zu gestatten. Daher verstoße die Verwendung der Bildmarke durch den Adressaten des Abmahnschreibens nach der Auffassung des Warenzeichenverbandes Edelstahl Rostfrei e.V. gegen Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV.

Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV gewährt dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das ausschließliche Recht, es Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers der Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, zu benutzen.

Aufgrund dessen fordert der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. den Adressaten über seine Rechtsanwälte auf, die Benutzung des Zeichens unverzüglich einzustellen und sämtliche Werbemittel nachweislich zu vernichten. In diesem Zusammenhang behauptet der Warenzeichenverband vorliegend, dass die Bildmarke „Rostfrei Edelstahl“ zumindest in dem Katalog des Adressaten verwandt wird.

Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei meldet Unterlassungsanspruch an

Ferner macht der Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen führen insoweit aus, dass die vermutete erforderliche Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann. Unter der Setzung einer vierzehntägigen Frist ab der Abfassung der Abmahnung fordern diese für den Warenzeichenverband Edelstahl Rostfrei e.V. die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung. Einen entsprechenden Formulierungsvorschlag fügen die Rechtsanwälte der Abmahnung bei. Zudem erwarten die Rechtsanwälte die Benennung sämtlicher Lieferanten und gewerblicher Abnehmer der streitgegenständlichen Produkte mit Namen und Anschrift.

Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz

Binnen einer gesetzten Frist fordern die Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen den Adressaten auf, die Kosten für Ihre Inanspruchnahme in Höhe von 2.348,94 Euro unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag anzuerkennen und auf ihr Geschäftskonto einzuzahlen. Die Rechtsanwälte führen aus, dass aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ein Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 Euro angemessen sei. Unter Zugrundelegung dieses Gegenstandswerts ergibt sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation und 19 % Mehrwertsteuer, der Forderungsbetrag in Höhe von 2.348,94 Euro.

Sofern die geforderte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung nicht oder nicht vollständig innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist abgegeben wird, wird die gerichtliche Inanspruchnahme des Adressaten in Aussicht gestellt. Dies sei nach der Darstellung der Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen ausweislich der vorliegenden Abmahnung mit erheblichen Mehrkosten für den Adressaten verbunden.

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