Medizinrecht

Ihr Rechts­anwalt im Medizin­recht.

Rechtliche Hilfe bei komplizierten 
Behandlungsfehlern und der Auseinandersetzung mit Ihrer Unfall-, Pflege- oder Krankenversicherung.

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Markus Rassi Warai, Patientenanwalt
56 Bewertungen

Behandlungsfehler

Wir helfen Ihnen, Fehlbehandlungen nachzuweisen und Ihre Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Gegen Arzt oder Krankenhaus klagen

Berufsunfähigkeit

Füllen Sie den Leistungsantrag zusammen mit unseren Experten aus. Stellt sich die Versicherung quer, stehen wir Ihnen zur Seite.

Patientenverfügungen

Alles wichtige wissen zum Selbstbestimmungsrecht für die medizinische Versorgung bei schweren Unfällen und Krankheiten.

Wirksame Patientenverfügung

Kompetenz im Medizinrecht

  • Haftung von Ärzten bei Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung
  • Falsche und kontraindizierte Arzneimittel, Wechsel- und Nebenwirkungen und mangelhafte Medizinprodukte
  • Werbung, Weiterbildung und Zulassung von Ärzten und Praxismitarbeitern
  • Vertragsarztwesen und Praxisgemeinschaften
  • Korrespondenz mit Krankenkassen und Pflegeversicherungen
  • Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher und kirchlicher Trägerschaft
  • Rechtsgrundlagen für das Apothekenwesen

Häufige medizinrechtliche Fälle

Behandlungsfehler und mangelnde Aufklärung stellen die häufigsten Problematiken dar, in denen wir unsere Mandanten betreuuen.

  • Ihnen wurden Medikamente versagt, auf die Sie zwingend angewiesen sind?
  • Unmittelbar nach einer ärztlichen Behandlung hat sich Ihr Krankheitsbild verschlechtert?
  • Sie sind aufgrund einer Behinderung beeinträchtigt, aber eine entsprechende Bewertung der Hilflosigkeit unterbleibt?
  • Die Pflegeversicherung verweigert die Übernahme der Pflegekosten?
Arzthaftung

So gehen wir in Arzthaftungsfällen vor

Von allen beteiligten Ärzten und Krankenhäuser beschaffen wir zunächst sämtliche Behandlungsunterlagen zu Ihrem Fall. Zur medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens ziehen wir immer entsprechende Fachärzte hinzu.

Anschließend erörtern wir mit Ihnen die gewonnenen Erkenntnisse und die Vorgehensmöglichkeiten gegen den behandelnden (Zahn-)Arzt und/oder das Krankenhaus unter Berücksichtigung der Chancen und Risiken. In manchen Fällen werden wir auch ergänzende Begutachtungen der Behandlung veranlassen.

In gemeinsamer Abwägung der möglichen medizinrechtlichen Vorgehensweisen erwirken wir für Sie den optimalen Lösungsweg.

Rechtsanwalt für Patienten

Haftung für fehlerhafte Medizinprodukte
(z.B. Implantate und künstliche Gelenke)

Die häufigste Komplikation stellt der Implantatdefekt ohne Fremdeinwirkung dar. Von Defekten sind sowohl einige medizinische Implantate zum Gelenkersatz, Zahnimplantate, Hörprothesen (Cochlear Implantate), Gefäßstützen (Stents) und Implantate aus der Unfallchirurgie, als auch einige plastische Implantate (etwa einige Brustimplantate) betroffen.

Obgleich Implantate aktuell in Europa noch keinem behördlichen Zulassungs-verfahren unterliegen, stellt der Implantatdefekt, also der Umstand, dass ein Medizinprodukt einer bestimten Fertigungsreihe eines Herstellers von Beginn an mangelhaft ist, in der heutigen Zeit eine Ausnahme dar.

Gelegentlich führt auch eine fehlerhafte Einsetzung des Implantats oder die Verwendung eines für den betreffenden Einsatz ungeeigneten Implantats dazu, dass Komplikationen im Zusammenhang mit dem Implantat auftreten.

Für einen Betroffenen macht es gleichwohl keinen Unterschied, ob das in seinen Körper eingelassene Implantat aufgrund eines anfänglichen Defekts oder einer Fehlbehandlung nicht mehr ordnungsgemäß „arbeitet“.

Im Falle der Funktionseinschränkung hat der Patienten unter den Nachteilen zu leiden. So steht für ihn in jedem Falle eine entsprechende weitere Operation an.

Grad der Behinderung & Schädigungsfolgen

Ein weiteres Tätigkeitsfeld unserer Kanzlei bilden Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern aufgrund einer unzureichenden oder fehlenden Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).

Weiter gibt es insbesondere mit Berufsgenossenschaften regelmäßig Dispute bezüglich unzutreffender Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS), der vielen noch unter der ehemaligen Bezeichnung „Minderung der Erwerbstätigkeit“ (MdE) geläufig sein dürften.

Nach § 2 SGB IX gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Ein Mensch ist dann schwerbehindert, wenn bei ihm ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

Menschen mit einer Behinderung haben einen Anspruch darauf, dass für ihre Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein angemes-senes Maß festgestellt wird. Nur dann kann ein adäquater Ausgleich der behinderungsbedingten Nachteile geschaffen werden.