Krankentransportrecht – Ansprüche des Patienten Medizinrecht

Krankentransportrecht – Ansprüche des Patienten

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Der Krankentransport ist ein Überbegriff, der Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung erfasst. Stilistisch korrekt wäre eigentlich der Begriff „Krankenbeförderung“.

Der Gesetzgeber hätte hier die Begriffswahl überdenken sollen. Durch die angeregte Begriffswahl ließe sich vermeiden, dass im ersten Satz dieses Artikels gleich zweimal der Begriff Krankentransport – zum einen als Oberbegriff und zum anderen als eine von drei Arten der Beförderung – verwendet wird.

Unter einem Krankentransport im letztgenannten Sinne versteht man eine medizinisch notwendige Verbringung einer Person, die keine akute Verletzung aufweist (bei akuten Verletzungen spricht man von einer „Rettungsfahrt“) in einem Kraftfahrzeug, das eine besondere Ausstattung aufweist. Der Krankentransport ist hierbei als eine Einsatzart des Rettungsdienstes zu qualifizieren. In aller Regel wird er von ausgebildetem Rettungsfachpersonal durchgeführt.

Unterschied zur Krankenfahrt

Während der Krankentransport also zum Rettungsdienst gehört, in einem speziell ausgestatteten Kraftfahrzeug erfolgt und von speziell geschulten Rettungsfachleuten (qualifiziertes nicht-ärztliches Personal) vollzogen wird (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V), gelten Krankenfahrten also solche, die nicht dem Rettungsdienst zuzurechnen sind, ohne speziell ausgestattete Kraftfahrzeuge auskommen und keiner medizinisch-fachlichen Betreuung des Versicherten durch Fachpersonal unterstehen.

Krankentransport oder Krankenfahrt

Man spricht auch von einem qualifizierten Krankentransport und der unqualifizierten Krankenfahrt.

Die unqualifizierte Krankenfahrt untersteht dem Leistungskatalogbestand der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 60 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 SGB V). Sie ist in § 7 der Krankentransport-Richtlinie legaldefiniert als eine solche Fahrt, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt wird. Ein Mietwagen oder Taxi darf vom Arzt aber nur dann verordnet werden, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

Unterschied zur Rettungsfahrt

Rettungsfahrten kommen bei solchen Patienten zum Einsatz, die aufgrund ihres Zustandes mit einem qualifizierten Rettungsmittel befördert werden müssen. Eines qualifizierten Rettungsmittels bedarf es dabei auch dann, wenn oder der Eintritt eines derartig akuten Zustands während des Transports zu erwarten steht (§ 5 Abs. 1 Krankentransport-Richtlinie). Zu den qualifizierten Rettungsmitteln zählen der Rettungswagen, der Notarztwagen, die Notarzteinsatzfahrzeuge und der Rettungshubschrauber. All diese Beförderungsmittel sind über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle anzufordern.

Wann hat ein Patient das Recht auf einen Krankentransport?

Krankentransportrecht
Wissenswertes über das Krankentransportrecht

Nach § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welche Art des Krankentransports zur Anwendung kommt, bestimmt die medizinische Notwendigkeit. Diese wiederum festzustellen, obliegt dem Arzt, der mittels seiner Verordnung also anregt, welches Fahrzeug benutzt werden kann (§ 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB V). Dabei hat der Vertragsarzt (oder Vertragszahnarzt) zwei Dinge zu tun.

Er muss getreu § 2 Krankentransport-Richtlinie die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel nach Maßgabe auszuwählen.

Die ärztliche Verordnung

Dabei muss der Arzt die Verordnung grundsätzlich vor dem Transport ausstellen.

Nur ausnahmsweise (z.B. in akuten Notfällen) darf dies nachträglich erfolgen. Ein weiteres Formalia, dass der Arzt beachten muss ist, dass der zwingende medizinische Grund für die Beförderung unzweideutig aus der Verordnung ersichtlich sein muss. So kann der Arzt eine mangelnde Gehfähigkeit, allgemeine Schwäche oder einen Hochschwangerschaftsstauts zum Anlass seiner Verordnung machen.

Zusammenfassend hat der Versicherte also einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten gemäß § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischen Gründen vom Art verordnet wurden.

Darf ein solcher Transport von einem Taxi übernommen werden?

Da der Unterschied zur unqualifizierten Krankenfahrt ja bereits dargestellt wurde, fällt die Antwort auf die vorstehende Frage leicht. Sie lautet: Nein.

Taxen oder Mietwagen für Krankentransporte?

Krankentransporte dürfen nicht durch Taxen oder Mietwagen erfolgen.

Das Landgericht Bremen hatte mit Beschluss vom 07.02.2014 zum Aktenzeichen 12 0 25/14 herausgestellt, dass Taxen oder Mietwagen keine Patienten befördern dürfen, bei denen der Patient auf medizinisch-fachliche Betreuung angewiesen ist und/oder der besonderen Einrichtung eines Krankentransportwagens bedarf.

Kosten eines Krankentransports

Welche Kosten ein Krankentransport im Raum Minden (Lübbecke) mit sich bringt, eröffnet ein Blick in die 19. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Kreises Minden-Lübbecke vom 13. Dezember 2007. Diese sieht folgende Kostenstrukturen für einen Krankentransport vor:

  • Grundgebühr: 74,42 €
  • Für jeden gefahrenen Kilometer zusätzlich
    • Bis 150 km: 7,14 €
    • Bis 300 km: 5,35 €
    • Ab 301 km: 3,57 €
  • Zuzüglich Desinfektion des Fahrzeugs: 50 €

Werden diese Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen?

Die Antwort dazu wurde ja bereits gegeben. Nach § 60 SGB V werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wenn der Krankentransport medizinisch notwendig ist. Notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit.Die Notwendigkeit der Beförderung ist für den Hin- und Rückweg gesondert zu prüfen.

Wie ist das bei ambulaten Behandlungen?

In der Regel erfolgt die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.

Eine Ausnahme stellt hier eine Chemo- und Strahlentherapie oder eine ambulante Dialysebehandlung dar.

Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten nur dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehinderten – Ausweis mit dem Zeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder BI (Blind) oder H (Hilflos) vorweisen können oder Pflegestufe 2 oder 3 haben.

Je nach Region und Krankenkasse hat der Versicherte einen Selbstbehalt zu zahlen. Dieser beträgt 10 % des Fahrpreises, darf aber nur zwischen 5€  und maximal 10€ pro Fahrt liegen. Diese Zuzahlung muss auch bei Kindern und Jugendlichen geleistet werden und innerhalb 14 Tagen geschehen.

Abschließendes zum Krankentransport

Wer aus medizinischen Gründen einen Krankentransport benötigt und gesetzlich krankenversichert ist, bekommt die Kosten für einen solchen Transport in der Regel nach vorheriger Genehmigung erstattet. Dieser Transport darf aber nur von qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. Weiter dürfen die Werbemaßnahmen der Krankentransportunternehmen keine Verwechslung mit Taxen hervorrufen.

 

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