Urheberrecht

Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen

Zuletzt aktualisiert Lesezeit:
3 Bewertungen

Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Jüngst wurde der Diskussion um die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen, welche auf der Nutzung von Filesharingbörsen beruhen, eine neue Richtung gegeben.

Mit der Rücknahme der von dem Urheberrechtsinhaber vor dem Bundesgerichtshof eingelegten Revision erlangte das Urteil des Landgericht München I vom 22.03. 2013, Aktenzeichen 21 S 28809/11 Rechtskraft. In diesem Urteil hat das Landgericht München I festgestellt, dass es weder dem Anschluss Inhaber obliegt sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung zu entlasten oder zu exkulpieren, noch die Grundsätze der Störerhaftung derart überspannt angewandt werden dürfen, dass die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rückt, aus der ein Internetanschlussinhaber sodann schon für Verletzung haftet, weil er durch seinen Internetzugang eine von diesem ausgehende Gefahr eröffnet.

Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts München I war ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgericht München, in welchem eine Internetanschlussinhaberin, die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt weder über einen PC noch ein anderes internetfähiges Hardwaregerät noch über einen internetfähigen Router sondern lediglich über einen Splitter verfügte, zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt wurde. Trotz des Vortrages der Anschlussinhaberin, der nach der Auffassung des Landgerichts München I ausreichte, um der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nachzukommen, hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Anschlussinhaberin zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro verpflichtet war.

Das Landgericht München I hat das Urteil des Amtsgerichts München dahingehend abgeändert, dass die Klage der Urheberrechtsinhaberin vollständig abgewiesen wird. Es führt aus, dass die vom Amtsgericht München angenommene Umkehr der Beweislast ebenso wenig mit der sekundären Darlegungslast verbunden sei, wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinaus gehende Verpflichtung des jeweiligen Anschlussinhabers, dem Urheberrechtsinhaber alle für sein Prozess erfolgt benötigten Informationen zu verschaffen. Vielmehr hätte die Urheberrechtsinhaberin nach den allgemeinen Grundsätzen den Beweis für eine anspruchsbegründende Verletzungshandlung der Anschlussinhaberin anbieten müssen und/oder die zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast von der Anschlussinhaberin vorgetragenen Tatsachen so konkret widerlegen müssen, dass sich eine konkrete Störerhaftung der Anschlussinhaberin ergibt. Da die Urheberrechtsinhaberin dies unterlassen hat, war nach der Auffassung des Landgerichts München I das Urteil des Amtsgerichts München aufzuheben.

Angesichts dessen, dass das Amtsgericht München in einer Vielzahl von urheberrechtlichen Fällen als Gerichtsstand von diversen Urheberrechtsinhabern gewählt wird, kann die Entscheidung, der für das Amtsgericht München zuständigen Berufungsinstanz, durchaus Auswirkungen auf zukünftige urheberrechtliche Verfahren haben.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landgerichts München I vom 22.03.2013 ist zumindest davon auszugehen, dass in derartigen Verfahren zukünftig ein besonderes Augenmerk auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast im Zusammenhang mit der Haftung als Täter und/oder Störerhaftung gelegt wird. Dies hat unzweifelhaft zur Folge, dass die Diskussion um die Grenzen der Störerhaftung zukünftig weiter belebt und ihre Auswirkung auch in gerichtlichen Entscheidungen finden wird.

Chat starten