Abmahnung FC Bayern München AG wegen Ticketverkauf Vertragsrecht

Abmahnung FC Bayern München AG wegen Ticketverkauf

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Zu Beginn der Fussballsaison und zum Start der Bundesligaspiele ist es wieder wichtig, sich rechtzeitig Tickets für die besten Spiele zu sichern. Doch was, wenn dann doch ein Termin dazwischen kommt und man nicht auf den Kosten für die Karten sitzen bleiben möchte? Viele Fussballfans verkaufen die Tickets dann online, gerne über ebay.de, die eBay Kleinanzeigen oder Ticketbörsen wie viagogo, fansale oder stubhub. Doch beim Verkauf von Fußballtickets ist Vorsicht geboten, da Ticketverkäufer oft zum Ziel kostenpflichtiger Abmahnungen der großen Bundesligavereine (in diesem Beitrag geht es um die FC Bayern München AG) werden.

Die Abmahnung der FC Bayern München AG

Die großen deutschen Fussballvereine haben in der Regel neben dem tatsächlichen Verein, der streng genommen nach deutschem Steuerrecht keinen zu hohen Gewinn erwirtschaften darf, ein Unternehmen, das unter anderem den Profifußball betreibt und die dort auftretenden Millionengewinne erwirtschaftet. Beim FC Bayern München ist dies zum Beispiel die FC Bayern München AG, die nach Ihrer eigenen Bilanz im Geschäftsjahr 2015/2016 Einnahmen von 587,7 Mio € aufzuweisen hatte. Diese Einnahmen gilt es natürlich zu schützen, auch wenn hier und da die Inanspruchnahme eines Fußballfans von Nöten ist.

Die FC Bayern München AG lässt Verkäufer von Fußballtickets abmahnen, die ohne hinreichende Legitimation Tickets mit Bezug auf Spiele des FC Bayern München online verkaufen. Uns liegt im besonderen ein Fall vor, bei dem die Abmahnung sich auf einen Ticketverkauf bei eBay bezog. Dabei werden eBay und die einschlägigen Portale nach Ticketverkäufen durchsucht und die Verkäufer durch die Rechtsanwälte der FC Bayern München AG, hier die Rechtsanwälte Lentze Stopper PartGmbB aus München, angeschrieben.

Ticketverkauf
Abmahnung FC Bayern München AG

In der Abmahnung macht die Kanzlei Lentze Stopper für die FC Bayern München AG („der FCB“) wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend. Dabei wird mit hohen Gegenstandswerten von bis zu 50.000,00 €, umfassenden Auskunftsansprüchen, Schadensersatz auf Grund von Ermittlungs- und Recherchekosten, Personalkosten, etc. „gedroht“. Vergleichsweise wird sodann angeboten, die Angelegenheit durch die Abgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung (der Abmahnung liegt eine Unterlassungserklärung anbei) und Zahlung von 250,00 € zu erledigen. Im Fließtext wird dann darauf hingewiesen, dass noch 582,80 € Rechtsanwaltsgebühren angefallen seien.

Guter Rat?

Zusammenfassend wurde dem Empfänger der Abmahnung von der Kanzlei Lentze Stopper „geraten“, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben an die Kanzlei zurückzusenden, und die geforderten 250,00 € zu überweisen. Nach hiesigem Dafürhalten war die Abmahnung unbegründet, sodass wir die Empfehlung aussprachen, den geltend gemachten Forderungen nicht zu entsprechen.

Der FCB begründete die Forderungen unter anderem damit, dass ein nicht autorisierter Verkauf von Tickets „zum Schutz der eigenen Fans“ bekämpft werden müsse. Eine „rigorose Handhabung“ sei notwendig, um eine „soziale Preisstruktur“ zu gewährleisten. Inwiefern der Verkauf von Tickets zum Preis von ca. 100 € gegenüber einem Verkauf zu einem zum Teil günstigeren Preis sozialer ist, können sich vermutlich nur die am Gewinn beteiligten Aktionäre der FC Bayern München AG erklären.

Inhalt der Unterlassungserklärung – Eindämmung des „Schwarzhandels“

Laut der vorgefertigten Unterlassungserklärung sollte sich der Abgemahnte verpflichten, niemals Tickets für Spiele des FC Bayern München bei nicht von der FC Bayern München AG autorisierten Portalen zum Kauf anzubieten oder Tickets zu einem höheren als dem Originalpreis zu verkaufen, oder Tickets an gewerbliche Wiederverkäufer zu verkaufen.

Weiterhin sollte sich der Abgemahnte verpflichten, bei jedem Verkauf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb des FC Bayern München („ATGB“) mit dem Käufer zu vereinbaren.

Der Abgemahnte sollte sich – laut Abmahnung – auch verpflichten, die geforderten 250,00 € an die Lentze Stopper Rechtsanwälte PartGmbB zu überweisen.

Vertragsstrafenklausel der Unterlassungserklärung

Weiterhin wurde eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ in das vorgefertigte Muster der Unterlassungserklärung aufgenommen, nach dem der Gläubiger (also hier die FC Bayern München AG) bei Verstoß gegen die Unterlassungspflicht eine Vertragsstrafe frei bestimmen darf, die dann im Nachhinein nur noch af Angemessenheit durch ein Gericht überprüft werden kann.

Der Unterlassungsanspruch der FC Bayern München AG

Das geforderte (ausufernd weite) Unterlassungsversprechen selbst ist nach unserem Dafürhalten aber in der hiesig zu bewertenden Angelegenheit bereits nicht gerechtfertigt. So bezieht sich die vorgefertigte Erklärung auf alle zukünftigen Spiele des FC Bayern München. Da die Abmahnerin hier aber Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB geltend macht, die einen Vertrag voraussetzen, können sich – auch Unterlassungsansprüche nach Ansicht des Bundesgerichtshofes – nur auf den konkreten Vertrag beziehen (BGH, Urteil vom 12.01.1995, III ZR 136/93).

Wenn ich daher für das Spiel des 1. Spieltages der Bundesligasaison 2017/2018 des FC Bayern München gegen Bayer 04 Leverkusen Karten bei eBay verkauft habe, kann der FCB – nach hiesiger Ansicht – allenfalls von mir verlangen, für dieses Spiel die gekauften Karten nicht weiter zu verkaufen. Auf Karten vom 2. Spieltag für das Spiel Werder Bremen gegen FC Bayern München muss sich die Unterlassungserklärung nicht beziehen.

Will heißen: Wenn der Spieltag bereits vorbei ist, hat sich der Unterlassungsanspruch bereits vollständig erledigt. Daher sollte man tunlichst davon Abstand nehmen, die beigefühte Unterlassungserklärung abzugeben.

Vertragsstrafen

Wichtig dabei ist, dass auch unbegründete Abmahnungen und daraufhin abgegebene Unterlassungserklärungen einen wirksamen Vertrag begründen können. Wenn also die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben und an die Kanzlei Lentze Stopper zurückgeschickt wurde, dann ist sie wirksam. Sich hiervon wieder zu lösen ist nur in ganz wenigen Ausnahmen und unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Auch wenn die FC Bayern München AG keinen Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich des zweiten Spieltages haben sollte, der Abgemahnte sich aber einer solchen Erklärung unterwirft und dann Karten für eingänzlich anderes Spiel des FCB verkauft, muss dieser damit rechnen, mit einer hohen Vertragsstrafenzahlung konfrontiert zu weden. Daher sollten niemals Unterlassungserklärungen ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt abgeben werden!

Wichtig ist dabei auch, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung von Gerichten zum Teil als Schuldanerkenntnis angesehen wird. In dem Fall wäre dann auf jeden Fall der geltend gemachte Aufwendungs- und/oder Schadensersatz zu zahlen.

ATGB der FC Bayern München AG

Der Abgemahnte soll sich nach Wunsch der Kanzlei Lentze Stopper auch verpflichten, in jeden Verkauf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FC Bayern München AG (die sogenannten ATGB) zu vereinbaren.

Grundlage dafür sei die vertragliche Beziehung zwischen dem Verkäufer und der FC Bayern München AG, in der die ATGB vereinbart seien. In diesen ATGB steht ebenfalls drin, dass für jeden weiteren Verkauf die ATGB zu vereinbaren seien.

Vertragliche Bedingungen gelten jedoch immer nur dann, wenn sie vereinbart werden, und auch nur zwischen den Vertragsparteien, also den Personen, zwischen denen sie vereinbart worden sind. Wenn jedoch die Karten unter Geltung der ATGB an Herrn A verkauft werden, der die Karten weiter an Frau B verkauft, ohne die Ticketbedingungen zu vereinbaren, so sollte man doch meinen, dass Frau B die Karten auch weiterhin ohne Geltung der Bedingungen weiterverkaufen darf.

In den ATGB der FC Bayern München AG ist nach Behauptung der Rechtsanwälte Lentze Stopper die Klausel enthalten:

„Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Kunden insbesondere, Tickets [….] bei nicht vom FCB autorisierten Verkaufsplattformen anzubieten“

Auszug aus den ATGB der FC Bayern München AG

Dabei müsste der zweite Satz lediglich eine Klarstellung des ersten Satzes darstellen. Er könnte nach unserem Dafürhalten auch dahingehend ausgelegt werden, dass er eine alleinstehende Klausel darstellt, die für jeden Ticketverkauf, nicht nur für den gewerblichen initiierten gilt. Dies wäre unserer Ansicht nach aber aus AGB-rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Das AGB-Recht verbietet eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners durch AGB Klauseln. Wenn nun ein Verbraucher Karten für ein Fussballspiel erwirbt und sie dann weder zurückgeben, noch kurzfristig anderweitig öffentlich veräußern kann, liegt unserer Ansicht nach eine unangemessene Benachteiligung vor.

Schadensersatz der FC Bayern München AG

Die Kanzlei Lentze Stopper erläutert auch, dass für ein Gerichtsverfahren ein Streitwert von 5.000 € bis zu 50.000 € maßgeblich wäre. Diese weite Spanne ist – so verstehen wir diese Eingabe – aus dem Grunde gewählt, dass bei einem einzelnen Ticketverkauf bei eBay ein Streitwert von 50.000 € sehr unrealistisch wäre.

Aus der uns vorliegenden Abmahnung geht hervor, dass die FC Bayern München AG durch ihre Rechtsanwälte Lentze Stopper erklären lässt, dass man „so freundlich“ (ergänzender Einschub durch uns) wäre und „im Falle einer vergleichsweisen Erledigung“ einen niedrigeren Streitwert annehmen bzw. aufgrund eines solch reduzierten Geschäftswertes den Aufwendungsersatzanspruch beschränken (bzw. berechnen) würde. Im O-Ton heißt es:

Unsere Mandantin erklärt sich damit einverstanden, im Falle einer vergleichsweisen Erledigung des Gegenstands dieser Abmahnung im jetzigen Stadium einen niedrigen Streitwert in Höhe von EUR 2.500,00 zu Grunde zu legen.

Auszug aus der Abmahnung des FC Bayern

Insoweit stellt sich uns die Frage, aufgrund welcher Kostenberechnungsgrundlage die FC Bayern München AG denn ihren Anwälten Gebühren erstattet. Denn ein Aufwendungsersatzanspruch erwächst freilich maximal in der Höhe, in der tatsächliche Aufwendung getroffen wurden.

Dessen ungeachtet würde unter Zugrundelegung dieses Streitwertes nach wie vor ein Kostenanspruch der FC Bayern München AG in Höhe von 582,80 Euro netto erwachsen. Dies geht damit einher, dass man unter dem erfolgreichen Vergleichsschluss neben einer 1,3 Geschäftsgebühr aus §§ 13, 14 RVG iVm. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von EUR 261,30 eine Versand- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe 20,00 Euro und überdies auch eine zusätzliche 1,5 Einigungsgebühr getreu §13 RVG iVm. Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 301,50 Euro ansetzen würde. Hierzu sind zwei Dinge anzumerken. Zum einen ist die Vergleichsgebühr bereits höher als die übrigen Nettoanwaltsgebühren. Zum anderen würde ohne einen entsprechenden Vergleichsschluss diese Gebühr nicht anfallen, sodass sich in geeigneten Fallkonstellationen bei vielen Abgemahnten die Frage nach dem Sinngehalt der Vergleichsannahme stellen dürfte.

Die vergleichsweise Erledigung läge nämlich vornehmlich in der Zahlung einer Schadensersatzpauschale in Höhe von 250 Euro (anstelle einer Vertragsstrafenzahlung). Die Abgabe der Unterlassungserklärung – mit möglicherweise schuldanerkennender Wirkung – wird ohnehin als Primäranspruch eingefordert. Die FC Bayern München AG beruft sich mit Blick auf die Schadensersatzforderung auf die ATGB (Allgemeine Ticket Geschäftsbedingungen). Dort sei in Ziffer 4.3 und 5.3 geregelt, dass soweit der FCB feststellen sollte, dass der Kunde gegen eine oder mehrere der Regelungen in Ziffer 4.2 bzw. 5.2 der ATGB verstoßen hat, so könne der FCB […] für jeden Verstoß gegen Ziffer 4.2/5.2 die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe iHv. bis zu maximal 2.500 Euro fordern […]. Doch längst nicht jeder Abgemahnte dürfte mit einer Vertragsstrafe konfrontiert werden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb der FC Bayern München AG (V.10 aus Januar 2017) heißt es nämlich: Für Bestellungen von Tickets für Spiele des FC Bayern München über das Internet gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, welche Sie mit Absenden Ihrer Bestellung akzeptieren.

Das bedeutet, dass die ATGB überhaupt erst einmal auf den jeweiligen Vertriebsvorgang Anwendung finden müssten. Diese erstrecken sich nur auf den konkreten (Online-)Besteller der Tickets. Denn nur dieser akzeptiert die ATGB. Überdies müsste auch ein Verstoß gegen die ATGB vorliegen. In Ziff. 5.2. der ATGB heißt es: Der Kunde verpflichtet sich und versichert ausdrücklich, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen (d.h. mit Gewinn) Weiterverkauf ist untersagt.

Es kommt damit auf die Erwerbsintention des Kartenkäufers an. Wer die Karten erwirbt, um diese für die sich selbst zu nutzen, der unterfällt – bei einem späteren Verkauf derselben – meiner Ansicht nach nicht dem Vertriebsverbot. Aber aufgepasst – es gibt mehrere Ticket Geschäftsbedingungen der FC Bayern München AG. Neben den vorstehenden ATGB für den Online Kauf existieren auch noch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Ticketerwerb (vorliegend in der V.8.0 von Januar 2017). Damit muss der Abgemahnte gleich mehrere Vertragswerke auf deren Anwendbarkeit hin sichten.

Wer nach alledem dennoch mit der Vergleichsannahme liebäugelt, der sollte sich nochmal eindringlich mit der Berechnung der Rechtsanwälte Lentze, Stopper auseinandersetzen. So wird in der Abmahnung auch auf Schadensersatzansprüche aus Kosten, die im Rahmen „der Aufklärung und Sachbearbeitung des Vorgangs“ entstanden seien, abgestellt. Dabei ist es üblicherweise kompliziert, solche Kosten – gerade Personalkosten – vor Gericht geltend zu machen. Damit ist unserer Ansicht nach, in den meisten Fallkonstellationen nicht davon auszugehen, dass der geforderte Schadensersatz über die Rechtsanwaltsgebühren hinaus begründbar ist.

Weiteres Druckmittel: Die Sperre im Ticketcenter

Als weiteres Druckmittel verwenden die Verantwortungsträger im Falle unliebsamer Ticketverkäufe die Androhung einer Sperre des Verkäufers im jeweiligen Ticket-Onlineshop. In der hiesig zugrundeliegenden Abmahnung der FC Bayern München AG heißt es mit Bezug auf einen Passus in den ATGB:

[…] entsprechenden Tickets sperren und dem Kunden / Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion verweigern bzw. ihn des Stadions verweisen, einen zukünftigen Verkauf von Tickets jeder Art dem Kunden gegenüber verweigern, ein Hausverbot aussprechen […].

Eine übereilte Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichsgebühr sind jedoch kein Garant dafür, dass keine Sperre erfolgt oder eine bereits vollzogene Sperre ohne weiteres wieder aufgehoben wird. In einem uns betrauten Fall aus dem Jahre 2017 wurde nach Klärung der Angelegenheit und trotz Zusage der Rechtsanwaltskanzlei Lenze Stopper noch weiterer anwaltlichen Schriftverkehr erforderlich, damit eine Freischaltung des Abgemahnten für den Ticket-Onlineshop wieder erfolgte.

Soweit es in der Abmahnung heißt

Der FCB behält sich vor, in einem solchen Fall in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern […]

Auszug aus der Abmahnung des FC Bayern München

so kann davon ausgegangen werden, dass darin keine Legitimation zur öffentlichen Bloßstellung gesehen werden kann. Allenfalls droht hier – nach meiner Einschätzung – eine bloß „interne Übermittlung“ des Namens an etwaige Einlass- und Ticketverkaufsstätten im Wirkbereich der FC Bayern München AG.

Die rechtliche Begründung der Rechtsanwälte Lentze Stopper

Nicht zu sehr irritieren lassen sollte man sich von den Urteilen des Bundesgerichtshofes, auf die sich die Rechtsanwälte Lentze Stopper beziehen. Diese BGH Urteile beziehen sich nämlich gerade nicht auf private Ticketverkäufer, sondern auf gewerblichen „Schwarzhandel“ mit Tickets. Im wesentlichen sagt das Urteil des BGH zum damaligen Fall der Plattform „bundesligakarten.de“ aus, dass ein Verkäufer, der die Karten nicht direkt vom Unternehmen des Bundesligavereins erworben hat, die Karten weiterverkaufen kann, wie er möchte. Der BGH stellt auch fest, woher der Wind beim Kartenverkauf weht (BGH, Urteil vom 11.09.2008, I ZR 74/06 – geklagt hatte ein Fußballverein gegen ein Online-Ticketportal):

„Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird.“

Der BGH hat in diesem Fall erkannt, dass der Verein, bzw. dessen Profifussballunternehmen (der in dem Fall nicht die FC Bayern München AG war) einfach sein gewinnbringendes Monopol auf Eintrittskarten nicht aufgeben möchte. Dies ist jedoch nach Ansicht des BGH kein Grund, Dritten, die nicht in Vertragsbeziehung mit dem Unternehmen stehen, Kartenverkauf zu verbieten. Der BGH sagt dazu:

„Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich […] nicht zu beanstanden.“

Fazit zur FC Bayern München AG Abmahnung wegen Ticketverkauf

Inwieweit es für Vereine sinnvoll ist, u.a. auch treue Fans mit Abmahnungen zu verärgern, bleibt der Einschätzung eines jeden Fußball-Enthusiasten überlassen. Als Rechtsanwalt mag ich jedoch Einschätzungen darüber abgeben, wie ein wegen eines Ticketverkaufs Abgemahnter vorgehen sollte.

Wie bei allen Abmahnungen gilt auch bei der Abmahnung des FC Bayern München AG wegen Fußballticketverkaufs: Grundsätzlich sollte keine Unterlassungserklärung ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt abgegeben werden. Die uns als Vorlage für diesen Beitrag genutzte Abmahnung und die in ihr enthaltenen Ansprüche waren – nach hiesigem Dafürhalten – an vielen Stellen angreifbar und unserer Ansicht nach unbegründet. Selbst im Falle einer begründeten Abmahnung können und sollten in der Regel Unterlassungserklärungen modifiziert werden, um das Risiko hoher Vertragsstrafenzahlungen einzudämmen. Auch die von der Gegenseite geltend gemachten Kosten sollten nicht blindlinks akzeptiert werden, sondern einer juristischen Einschätzung unterstellt werden.

Bei Abmahnungen sollte der Abgemahnte aber immer auf die gesetzte Frist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr achten. Denn eine gerichtliche Inanspruchnahme löst nicht nur weitergehende Gebühren aus, sondern zerrt mitunter auch an den Nerven der Betroffenen.

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