Vertragsrecht

Händler soll Windows 7 Raubkopien verkauft haben – Gewährleistung und Rechtslage

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Am 19. September 2013 wurde in diversen Medienportalen die Nachricht veröffentlicht, dass bei einem bekannten deutschen Hard- und Softwarehändler aus Halle (Saale) in Sachsen Anhalt in sechsstelliger Zahl Windows 7 Datenträger beschlagnahmt worden sein sollen. Der Online-Versandhändler pcfritz.de Onlinestore GmbH vertrieb sowohl über den eigenen Webshop sowie auch über verschiedene Vertriebsportale unter anderem Computer Betriebssysteme. Aus der Pressemitteilung des Software- und Hardwareentwicklers Microsoft 19. September 2013 ging hervor, dass auf Initiative des Branchenriesen die Ermittlungsbehörden am 18. September 2013 Räumlichkeiten des Unternehmens durchsucht haben. Angeblich sollen etwa 100.000 Medien beschlagnahmt worden sein.

Am 30.09.2013 hat die pcfritz.de Onlinestore GmbH – ausweislich diverser Medienberichte – gegen die Microsoft Deutschland GmbH vor dem LG Köln unter dem Aktenzeichen 33 O 215/13 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mittels einer einstweiligen Verfügung kann ein Recht vorläufig (also einstweilen) geschützt werden. Die einstweilige Verfügung ist ein gern verwendetes Mittel bei presserechtlichen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Auseinandersetzungen. Denn das symptomatische an einem Verfügungsbeschluss ist der sehr kurzfristige Erlass desselben, zumeist ohne einemündliche Verhandlung. Nach dem Tenor des Beschlusses des LG Köln, soll es der Hard- und Softwarekonzern u.a. unterlassen, zu behaupten, der Softwarehändler vertreibe und/oder besitze gefälschte Software und Raubkopien des Betriebssystems Windows 7. Zudem wird untersagt, zu behaupten, pcfritz habe gefälschte Datenträger Sicherungskopien nachempfunden bzw. Raubkopien mit einer eigenen Verpackung und gefälschten Echtheitszertifikaten versehen und zu weit unter dem Marktpreis liegenden Konditionen vertrieben.

Im Nachgang folgten strafgerichtliche Verhandlungen, in denen der ehemalige Geschäftsführer des Unternehmens u.a. gegen einen angeblichen Drahtzieher aussagte. Dieses medienwirksam begleitete Verfahren soll dem nachstehenden Beitrag als Beispiel vorstehen.

Rechtslage bei der Veräußerung mutmaßlich gefälschter Software

Mit nachstehendem Beitrag sollen generell Informationen erteilt werden, was einem Käufer von Informationsbeitrag zu verstehen. Es ist richtig, dass bei zahlreichen Internetangeboten Plagiate, Fälschungen und Raubkopien als Originalprodukte vertrieben werden. Im Falle der von pcfritz.de veräußerten Software hat sich ein dahingehender Verdacht bislang nicht erhärtet.

Soweit lediglich OEM Software, also Original-Equipment-Manufacturer Software als solche bezeichnet an Endverbraucher vertrieben wird, so gibt es hiergegen grundsätzlich keine Bedenken in urheberrechtlicher Hinsicht. Dies hatte im Jahre 2000 der BGH in seinem Urteil vom 06.07.2000 zum Aktenzeichen I ZR 244/97 gegen die klagende Microsoft Corporation entschieden, der die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 iVm. § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG zurückwies.

Doch was ist, wenn ein Kunde bei ebay oder sonstwo von einem Dritten tatsächlich einmal eine Raubkopie kauft? Welche Rechte haben Käufer von gefälschten Software Produkten? Wie können Kunden überhaupt gefälschte Produkte erkennen?

Was können betroffene Kunden tun?

Kunden, die in der Vergangenheit bei einem Verkäufer Softwareprodukte erworben haben, können diese auf Ihre Echtheit hin prüfen lassen. Ansprechpartner sollte nebden dem Vertrieb in jedem Fall auch der Hersteller sein. Die Microsoft Corporation etwa bietet sowohl Fachhändlern, als auch Endverbrauchern einen Produktidentifikationsservice zur Prüfung der Echtheit von den hauseigenen Produkten an. Laut Microsoft werde – nach eigenen Auswertungen aller dort eingesandten (nicht nur der bei pcfritz.de erworbenen) Produkte – bei einem Großteil eine Produktfälschung bestätigt. Der Softwareentwickler selbst beziffert den Anteil dieser Produktfälschungen mit 96 Prozent der zur Prüfung übersandten Medien.

Wo kann ich meine erworbene Software auf ihre Echtheit prüfen lassen?

Wer in der Vergangenheit eine Software (etwa ein Betriebssystem oder ein Anwendungsprogramm) erworben hat, kann diese – wie im Falle von Microsoft exemplarisch unter der URL https://www.microsoft.com/de-de/rechtliche-hinweise/pidservice beschrieben – dem Produktidentifikationsservice zuführen. In der Regel erfährt der Versender binnen eines Werktages (Microsoft spricht von etwa 24 Stunden, übernimmt aber keine Haftung für die Durchführbarkeit der Serviceleistung innerhalb dieser Frist), ob sein übersandtes Produkt ein Original ist. Voraussetzung ist neben der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Erwerbshergang (ein Muster stellt Microsoft zur Verfügung) und der Abgabe einer Rechnungskopie, dass der Kauf weniger als 6 Monate zurückliegt.

Ist der Kauf einer Raubkopie strafbar?

Nur original lizenzierte Software darf in der Bundesrepublik vertrieben werden. Das Verbreiten von so genannten „Raubkopien“ stellt einen Straftatbestand dar. Getreu § 106 Abs. 1 UrhG gilt: „Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Der reine Erwerb einer Raubkopie ist nach dieser Norm jedoch nicht strafbar.

Darf man eine gekaufte Raubkopie nutzen?

Dies sagt allerdings noch nichts darüber aus, ob eine Raubkopie auch in Gebrauch genommen (kurzum genutzt) werden darf. Die Beantwortung der Frage, ob eine Nutzung rechtswidrig ist oder nicht, richtet sich freilich nach der Art und dem Umfang der Nutzung. Es gibt Rechtsauffassungen, die unter einem Installationsvorgang, soweit bei diesem die Kopie des Großteils der auf dem Datenträger enthaltenen Elemente  auf die Festplatte eines Computer vorgesehen ist und die Software anschließend ohne Trägermedium abspielbar ist, eine Vervielfältigung  iSd. § 16 UrhG erkennen. Begründet wird dies damit, dass nach dieser Vorschrift „eine Vervielfältigung […] auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger) [ist], gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt“.

Insoweit drohen eventuell auch Verwendern von Raubkopien Nachteile, da das Recht zur Vervielfältigung nach § 15 UrhG allein dem Rechteinhaber obliegt. Einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch sind zwar generell auf beliebigen Trägern zulässig. Allerdings findet dieser Grundsatz (man spricht von dem sogenannten Recht auf die Privatkopie) seine Grenzen, soweit die Vervielfältigung unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dient und/oder soweit zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Kann also der Käufer erkennen, dass eine von ihm beispielsweise erworbene Windows Software eine Raubkopie ist und vervielfältigt diese dennoch, so würde er eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwenden und damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Dies kann im Falle der meisten privaten Windows 7 Kunden verneint werden. Denn diese haben idR. ihre Windows 7 Software (der Nachfolger Windows 8 ist ja bereits erhältlich) zumeist bereits früher bei einem Softwarevertrieb erworben und sogleich installiert (wobei im Falle der Windows 7 Trägermedieninstallation von dem oben angeführten Installationsvorgang auch erheblich abgewichen wird). Von der Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage kann in diesen Fällen grundsätzlich keine Rede sein.

Auf gar keinen Fall sollte ein Käufer aber eine (wenn auch nur potentielle) Raubkopie weiter veräußern. Denn hierunter wäre ein Inverkehrbringen oder zumindest das öffentliche Anzubieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes und damit eine illegale Verbreitung gegeben. Auf diese rechtswidrige Verwertungsmaßnahme können seitens des Rechteinhabers Ansprüche gem. § 97 UrhG geltend gemacht werden, die typischerweise in Form einer kostenträchtigen Abmahnung und ggf. auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zivilrechtlich verfolgt werden.

Rechte der Käufer – wann besteht ein Recht auf Gewährleistung

Da der Vertrieb einer – zwar unter Umständen lauf- und lizenzierungsfähigen – Windows Version, die kein Original ist (dies muss im Falle von PCFritz für jeden Einzelerwerb freilich geklärt werden – in keinem  Fall steht zum jetzigen Zeitpunkt fest, ob und in welchem Umfange die pcfritz.de Onlinestore GmbH tatsächlich nicht lizenzierte Vertriebsmedien in den Endvertrieb gebracht hat !!!) rechtswidrig ist, haftet einer solchen Software ein Sachmangel an. Per Gesetz ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. In Fällen, in denen Microsoft  Rechte gegenüber Erwerbern von Betriebssystem-Medien geltend machen kann, liegt gar ein Rechtsmangel gem. § 435 BGB vor. Ungeachtet der Qualifizierung als Sach- oder Rechtsmangel – fest steht, dass der Veräußerer einer Raubkopie seine kaufvertragliche Hauptleistungspflicht nicht erfüllen kann. Denn durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen. Andernfalls erwachsen dem Käufer Ansprüche auf Gewährleistung. Demzufolge können Erwerber von Raubkopien gegenüber dem Verkäufer nach § 439 BGB die Nacherfüllung verlangen,  nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten (oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern) und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz (oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verlangen.

Wenn ein Kunde eine als solche ausgewiesene OEM Software erworben hat, so steht ihm freilich kein Gewährleistungsrecht gegen den Verkäufer zu. Der Umstand, dass ein Produkt eine OEM Ware ist, stellt nämlich per se keinen Sach- oder Rechtsmangel dar. An einer zugesicherten Eigenschaft fehlt es allenfalls dann, wenn ein OEM Artikel als Original Lizenzprodukt verkauft wird (LG Köln, Beschluss vom 31.07.2013, 31 O 314/13).

Überdies steht einem Erwerber nachweislich gefälschter Software auch die Zuführung eines Sachverhalts zur strafrechtlichen Prüfung frei. Eine Strafanzeige nimmt jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft entgegen. Vielerorts kann auch online eine Strafanzeige erstattet werden. Ob in dem betreffenden Bundesland auch die Möglichkeit der Online-Strafanzeige existriert, kann unter http://www.online-strafanzeige.de/ in Erfahrung gebracht werden. Kunden des Onlinevertriebshauses pcfritz.de sollten von diesem Schritte bis dato Abstand nehmen, da noch keine Anhaltspunkte dahingehend bestehen, dass pcfritz.de tatsächlich die ihm angelasteten Verstöße begangen hat.

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