Rückgaberecht für unerwünschte Weihnachtsgeschenke? Vertragsrecht

Rückgaberecht für unerwünschte Weihnachtsgeschenke?

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Das Weihnachtsfest liegt hinter uns. Traditionell freuten sich die Menschen auch in diesem Jahr wieder über schöne Geschenke. Gedämpft ist die Freude, wenn die Präsentkörbe Socken, Krawatten oder Küchenutensilien beherbergen. Passt der von der Schwiegermutter geschenkte Pullover nicht oder kommen gleich drei Verwandte auf die Idee, einen Handmixer zu verschenken, so wächst der Wunsch nach dem Umtausch der Geschenke. Wann gibt es ein Recht auf Umtausch oder „Geld zurück“? Was ist dabei zu beachten?

Kein generelles Umtauschrecht

Die schlechte Nachricht vorweg: Im deutschen Recht gibt es kein generelles Recht auf Rückgabe von Waren oder auf Umtausch.

Vielmehr gilt der Grundsatz der Vertragstreue (auf Lateinisch: pacta sunt servanda = Verträge sind zu erfüllen), was bedeutet, dass sich die Vertragsparteien an einen einmal abgeschlossenen Vertrag halten müssen. Zwar kann ein jeder aufgrund der Privatautonomie entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen möchte. Kommt es jedoch zu einem Vertragsschluss, so muss jede Partei ihre Pflicht erfüllen.

Daher können unliebsame Weihnachtsgeschenke nicht einfach so beim Verkäufer umgetauscht werden. Denn entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens hat der Käufer keinen Anspruch darauf, eine von ihm erworbene (und später verschenkte) Ware aufgrund von subjektiven Gründen umzutauschen oder zurückzugeben.

Umtausch oder Rückgabe

Grundsätzlich muss zwischen den Begriffen „Umtausch“ und „Rückgabe“ unterschieden werden. Denn viele wissen nicht, dass der Umtausch und die Rückgabe zwei juristisch verschiedene Begriffe sind. Während beim Umtausch das Weihnachtsgeschenk gegen andere Ware umgetauscht werden soll, tritt der Käufer im Rahmen der Rückgabe vom Kaufvertrag zurück.

Das Gerücht, dass der Käufer ohne Grund den Kaufvertrag rückgängig machen – also vom Vertrag zurücktreten – könne, ist nach wie vor in vielen Köpfen verankert. Jedoch ist dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb für den Rücktritt einige Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Hier gibt es einerseits den Rücktritt, wenn die Kaufsache tatsächlich fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht bei bestimmten Arten von Käufen.

Mängelgewährleistung und Rücktrittsrecht

Aber wann besteht eigentlich das gesetzliche Rücktrittsrecht? Aufgrund dem oben beschriebenen Grundsatz der Vertragstreue ist der Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann möglich, wenn das Weihnachtsgeschenk einen Mangel aufweist.

Mangelhafter oder defekter Artikel

Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist oder sich das Geschenk nicht zur gewöhnlichen bzw. vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet und so beschaffen ist, wie es „der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“.

Da beim Kauf eines Weihnachtsgeschenks im Kaufhaus in der Regel keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wird, ist hier meistens entscheidend, dass die Sache so beschaffen ist, wie man es als Käufer erwarten konnte. Wenn also das ferngesteuerte Auto für den Sohn nicht fährt oder der schöne rosafarbene Pullover für die Tochter ein Loch hat, liegt ein Mangel vor. Anders ist es, wenn der Pullover in der falschen Größe gekauft wurde oder das ferngesteuerte Auto einfach nicht gefällt. In diesem Fall kann der Käufer das Geschenk nicht zurückgeben oder umtauschen, da es an einem Mangel fehlt.

Ist das Geschenk mangelhaft, so hat der Käufer gemäß § 439 BGB zunächst das Recht, die Nacherfüllung zu verlangen. Im Rahmen dieser Nacherfüllung steht dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung zu. Viele Verkäufer wollen dem Kunden das Wahlrecht verwehren. Hier wird oftmals suggeriert, man müsse die gekaufte Ware erst einmal zur Reparatur einsenden und der Kunde müsse sich insoweit gedulden. So ein Gebaren muss der Kunde jedoch nicht hinnehmen. Er darf wählen, in welcher Form die Nacherfüllung erfolgt. Während bei der Nachbesserung der Mangel beseitigt werden soll, ist der Verkäufer bei der Nachlieferung zur Lieferung einer mangelfreien Ware verpflichtet. In der Praxis ist die Nachlieferung dann der Umtausch der defekten Ware gegen die gleiche mangelfreie Ware. Man kann also grundsätzlich defekte Weihnachtsgeschenke umtauschen lassen gegen „heile“ Geschenke.

Erst, wenn die Nacherfüllung scheitert (eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert, wenn also nach zweimaligem Umtausch die Pullover immer noch dieselben Löcher aufweisen) oder der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt (zum Beispiel, weil das Spielzeugauto ausverkauft ist), darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten und das Weihnachtsgeschenk zurückgeben. Dazu muss der Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklärt werden. Diese Erklärung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Aus Beweisgründen ist jedoch die schriftliche Erklärung zu bevorzugen.

Wie erfolgt die Abwicklung nach dem Rücktritt?

Beim Rücktritt müssen sich die Parteien danach so stellen, als wäre es nicht zum Vertragsschluss gekommen. Die gegenseitigen Leistungen, also das Geschenk und der Kaufpreis, müssen Zug um Zug (also gleichzeitig) zurückgewährt werden. Es gibt also klassisch keine Vorleistungspflicht der einen oder anderen Partei.

Unter Umständen kann der Unternehmer jedoch Ersatz für „bisher gezogene Leistungen“ vom Käufer verlangen. Bei einem Rücktritt vom Autokauf nimmt die Rechtsprechung beispielsweise an, dass je nach bisher gefahrener Strecke ein Wertersatz des Käufers geleistet werden muss.

Mangel bei Gefahrübergang

Zu beachten ist, dass die Gewährleistungsrechte nur dann bestehen, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Gefahrübergang ist die juristische Bezeichnung für den Zeitpunkt, ab dem nicht mehr der Verkäufer für die Kaufsache verantwortlich ist, sondern der Käufer. Anders ausgedrückt: Wenn der Mitarbeiter im Elektrohandel das neue Handy fallen lässt, ist es das Problem des Verkäufers; wenn ich (als Kunde) mein neues Handy auf dem Weg aus dem Geschäft fallen lasse, ist es mein Problem. Die „Gefahr geht über“ zum Zeitpunkt, in dem die Kaufsache dem Käufer übergeben wird. Für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf auftreten, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Verkäufer nachweisen müsste, dass das Loch im Pullover zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht da war. Für Verschleiß oder die Haltbarkeit des Geschenks haftet der Verkäufer jedoch nicht.

Wann habe ich ein Widerrufsrecht?

Eine weitere Ausnahme zum Grundsatz der Vertragstreue bietet das Widerrufsrecht. Denn durch dieses Recht ist eine Lösung vom Vertrag ohne Angabe eines Grundes möglich.

Das Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nur bei sogenannten Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Also einer privaten Person, die die Kaufsache zum privaten Gebrauch von einem Unternehmer erwirbt.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Fernabsatzverträge sind alle Verträge, die durch „Fernkommunikation“ zustande kommen. Darunter fallen einmal sämtliche Käufe in Onlineshops, aber auch Bestellungen aus zugesandten Katalogen, das Teleshopping oder beispielsweise telefonisch abgeschlossene Handyverträge. Ein Kauf über eBay ist also ein Fernabsatzvertrag. Bei einem Kauf von einem privaten Anbieter gibt es trotzdem kein Widerrufsrecht, da dieser kein Unternehmer ist.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind laut Gesetz (§ 312b Abs. 1 BGB) Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, welcher nicht der Geschäftsort des Unternehmers ist. Zu diesen Verträgen zählen auf Kaffeefahrten oder auf der Straße geschlossene Verträge, aber auch die sogenannten „Haustürgeschäfte“, also zum Beispiel der Kauf von einem Staubsaugervertreter, zählen ebenfalls dazu.

Das Widerrufsrecht eignet sich auch nicht für weit im Voraus bestellte Weihnachtsgeschenke: Zur Erklärung des Widerrufs ist eine enge Frist gesetzt. Der Käufer hat für den Widerruf nach gesetzlicher Regelung höchstens 14 Tage nach Erhalt der Ware Zeit (es sei denn, der Verkäufer hat eine längere Frist vertraglich eingeräumt). Eine Ausnahme gibt es auch hier: Wenn der Verkäufer fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt hat, wird diese Frist auf bis zu einem Jahr und 14 Tagen verlängert.

Wie kann das Widerrufsrecht ausgeübt werden?

Zunächst muss der Widerruf vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklärt werden. Das Geschenk kommentarlos zurückzusenden genügt hierbei nicht (noch vor einiger Zeit war dies möglich). Daher muss der Verbraucher den Vertrag – schriftlich oder telefonisch – ohne weitere Begründung widerrufen. Es kann also auch widerrufen werden, weil der gekaufte Pullover dem Beschenkten nicht gefällt. Grundsätzlich ist jedem zu raten, den Widerruf schriftlich durchzuführen. Dies kann bei der späteren Beweisführung hilfreich sein. zudem haben Verkäufer im Fernabsatz ohnehin ein Musterwiderrufsformular bereit zu halten.

Nach dem Widerruf muss das Weihnachtsgeschenk innerhalb von 14 Tagen zurückgesendet werden. Der Unternehmer muss im Gegenzug innerhalb dieser Frist das Geld zurückzahlen.

Begründet ist das Widerrufsrecht im Schutz des Verbrauchers, der beim Onlinekauf oder beim Teleshopping die Ware nicht „live“ besichtigen und prüfen kann. Auch bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, genießt der Verbraucher einen besonderen Schutz. Denn gerade auf Kaffeefahrten oder bei Haustürgeschäften werden die Käufer oftmals so überrumpelt, dass sie die Ware nicht ausgiebig sichten und prüfen.

Und wieder eine Ausnahme…

Doch in bestimmten Fällen besteht auch bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht. Beispielsweise gilt das Widerrufsrecht nicht für Geschenke, die individuell angefertigt wurden. Allerdings muss die Anfertigung eindeutig individuell sein, da der Vertrag sonst dennoch widerrufen werden kann, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01). Auch manche Geschenke mit einer versiegelten Verpackung, z.B. Hygiene- oder Kosmetikartikel, dürfen nach Öffnen dieses Siegels nicht mehr zurückgegeben werden. Anders ist es bei Originalverpackungen ohne Siegel. Viele sind der Meinung, dass man die Geschenke nur mit der Originalverpackung zurücksenden kann. Dies stimmt so nicht. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 10.11.2005, Az. 1 U 127/05) darf der Kaufgegenstand auch ohne Originalverpackung zurückgesendet werden.

Man kann’s ja mal versuchen: Rücknahme aus Kulanz

Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Da er die Geschenke dort anfassen und prüfen – Kleidung gegebenenfalls anprobieren – kann, besteht ein Widerrufsrecht beim Kauf in Ladengeschäften nicht.

Auch, wenn kein generelles Recht auf Umtausch besteht, sind viele Unternehmen bereit, aus Kulanz die ungeliebten Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Dabei muss damit gerechnet werden, dass man eventuell nur Gutscheine oder andere Ware bekommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Aufzahlung des Kaufpreises besteht nämlich nicht.

Wer dies verhindern möchte, sollte sich vor dem Kauf über das Umtausch- und Rückgaberecht in dem jeweiligen Geschäft informieren. Auch eine Vereinbarung eines Umtauschrechts zwischen den Vertragsparteien ist möglich. Wenn Sie als Kunde aber lieber Sicherheit haben möchten und der Verkäufer im Elektronikmarkt Ihres Vertrauens keine Zusatzvereinbarung zum Umtausch abschließen möchte, sollten die Weihnachtsgeschenke besser im Onlinehandel gekauft werden. Allerdings besteht hier in der Regel die Unsicherheit der längeren Zustellzeiten. Wer also rechtzeitig im Onlinehandel bestellt, genießt die Vorteile eines längeren Prüfungszeitraums. Man sollte dabei aber nicht vergessen, dass große Onlineversandhändler wie amazon.de oder mediamarkt.de dem lokalen Einzelhandel mehr und mehr Vertriebsanteile nehmen. Das lokale „Einkaufserlebnis“ in den Innenstädten kann freilich unter einem zunehmenden Onlinevertriebshandel gänzlich abhanden kommen – und dies wäre wohl kaum wünschenswert… Denn was wäre Weihnachten ohne den gemütlichen Geschäftsbummel in der Vorweihnachtszeit?

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