Werkvertragsrecht

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Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag verpflichtet eine Vertragspartei (den Werkunternehmer) zur Herstellung eines versprochenen Werkes und die andere Partei (den Werkbesteller) zur Entrichtung einer vereinbarten Vergütung (den Werklohn). Das Werkvertragsrecht findet seine gesetzlichen Grundlagen in den §§ 631 ff. BGB.

Es geht also um die Herstellung eines Werkes und damit die Herbeiführung eines Erfolgs. Darin unterscheidet sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag, welcher lediglich die Leistung verspricht. Bei Werkverträgen ist der Werkunternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Die Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers ist erst mit der Abnahme seines Werks durch den Werkbesteller.

Abnahme des Werks, Mängel und Gewährleistung

Nach § 640 BGB ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

Der Unternehmer muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu bereitstellen. Das ist es dann, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, welche idealerweise in dem Werkvertrag beschrieben ist. Sollte die Beschaffenheit nicht vereinbart sein, gilt: Das Werk ist dann frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist, welche vom Besteller erwartet werden konnte. Ein Vergütungsanspruch des Werkunternehmers entsteht nur, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

Wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt, wäre dies als Sachmangel zu werten. Rechtsmängel hingegen würden etwa bestehen, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller geltend machen könnten (z. B. bei verletzten Urheberrechten).

Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme des Werkes nicht verweigert werden. Nimmt der Werksbesteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm nur dann Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller entsprechend der Voraussetzungen aus § 634 BGB entweder:

  • die Nacherfüllung verlangen,
  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und/oder
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Bei der Nacherfüllung kann der Unternehmer wahlweise den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Dies ist einer der Unterschiede zwischen dem Werkvertrag und dem Kaufvertrag. Beim Kaufvertrag kann der Käufer nämlich entscheiden, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache möchte.

Inhalt eines Werkvetrags

Häufig begegnet man Werkverträgen in der Bau- und Handwerksbranche (etwa Verträge mit Baufirmen, Handwerkern, Bauträgern oder Architekten). Auch Speditionen schließen regelmäßig Werkverträge mit Ihren Kunden. Ein klassisches Beispiel sind auch Verträge über die Herstellung eines Kunstwerks.

Wie bereits dargestellt ist der Werksbesteller nur dann verpflichtet, das Werk abzunehmen, wenn dieses vertragsgemäß hergestellt wurde. Die Unterschrift, die man bei Speditionen, Paketversendern oder dem Postboten leisten muss, ist etwa so eine Abnahme.

Der Werkvertrag sollte die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen. Eine detaillierte und konkrete Aufgabendefinition ist daher unerlässlich. Zudem muss der Werkvertrag die Vergütung (Endpreis, Zahlungsmodalitäten, akzeptierte Zahlungsarten, etc.) regeln samt Termin zur Fertigstellung des Werks.

Idealerweise werden auch Maßgaben zur Lösung vom Vertrag getroffen – also unter welchen Umständen eine Vertragspartei vorzeitig aus dem Vertrag „rauskommen“ könnte.

Nicht zu vergessen sind die gesetzlichen Regelungen der Gefahrtragung und Gewährleistungen: Unter welchen Voraussetzungen muss der Werkunternehmer haften?

Insbesondere bei kreativen Werken sollten dem Besteller umfassende Nutzungsrechte eingeräumt werden, um die vollständige Verwertung (beispielsweise die Vervielfältigung und kommerzielle Weiterveräußerung) des Werks rechtlich abzusichern.