Wettbewerbsrecht

Abmahnung Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V.

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Aktuell erreicht einige eBay Händler eine Abmahnung des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. Ausgesprochen wird die Abmahnung durch die Rechtsanwaltskanzlei Michow & Partner aus Hamburg, welche insoweit die rechtlichen Interessen des Verbandes wahrnimmt. Dabei fällt auf, dass der Namensgeber der Kanzlei, Rechtsanwalt Prof. Michow (aktuell; Stand 04.06.2014) zugleich Präsident des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft ist und sein Partner Rechtsanwalt Dr. Ulbricht das Amt des Justiziars eben jenes Bundesverbandes bekleidet.
Die Abmahnung des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. wird sowohl per E-Mail, als auch per Post versandt, um sicherzustellen, dass der Abgemahnte Kenntnis von dem Inhalt des Abmahnschreibens nimmt.

Was ist der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft

Ausweislich des Schreibens nimmt der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft als Verband der deutschen Veranstaltungsbranche mit der Abmahnung seine satzungsmäßigen Aufgaben wahr. Diese liegen in dem Vorgehen gegen Missstände und Missbräuche in der Veranstaltungswirtschaft. Nach eigener Einlassung des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft zählen über 320 Unternehmen aus den Branchen der Konzertveranstalter, der Gastspieldirektionen, der Konzert- und Eventagenturen sowie der Künstlermanager zu den Mitgliedern des Vereins.

Inhalt der Abmahnung des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft

Dem abgemahnten ebay Verkäufer wird der rechtswidrige gewerbliche Weiterverkauf von Konzertkarten vorgeworfen. Dabei soll beispielsweise der auf dem Internetauktionsportal www.ebay.de betriebene angeblich rechtswidrige Handel mit Konzertkarten (z.B. mit solchen der Künstlerin Helene Fischer für die „Helene Fischer Stadion Tournee 2015“) unterbunden werden. Die Rechtswidrigkeit wird damit begründet, dass aus Sicht des Verbandes gegen das Weiterverkaufsverbot verstoßen wurde. Dieses bedingt, dass ein Weiterverkauf von Konzertkarten vorgenommen wird, der angeblich gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters verstößt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist festgelegt, dass ein Weiterverkauf dann untersagt ist, wenn der mit dem Weiterverkauf geforderte Kaufpreis über dem Normalpreis der Konzertkarte liegt, welcher auf der Eintrittskarte erfasst ist.

Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Karten personalisiert seien und Dritterwerber Gefahr laufen würden, den Einlass zum Konzert verwert zu bekommen, da aus Verbandssicht nur der Ersterwerber eine Berechtigung zum Besuch des Konzerts erwirbt. Wenn nun ein Dritter die Karten zu einem höheren Preis als dem Normalpreis erwirbt, so bleibt ihm – nach Auffassung des Vereins – die Eintrittsberechtigung verwehrt.

Rechtliche Bewertung

Der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft vertritt die Auffassung, dass die Verkaufsangebote gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 UWG iVm. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie gegen § 5 Abs. 1 UWG verstoßen. Die vorstehende Norm aus des § 3 Abs. 3 UWG iVm. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmt, dass als unzulässige geschäftliche Handlung eine solche anzusehen ist, die gegenüber Verbrauchern eine unwahre Angabe enthält oder den unzutreffenden Eindruck erweckt, eine Ware sei verkehrsfähig. In § 5 Abs. 1 UWG hingegen ist geregelt, dass derjenige unlauter handelt, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Als irreführend in diesem Sinne wird eine solche geschäftliche Handlung angesehen, die unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte (in der Norm näher bestimmte) Umstände enthält.
Ob und inwieweit eine ebay Auktion, in der eine Konzertkarte angeboten wird, tatsächlich eine unwahre Angabe oder einen zur Täuschung geeignete Äußerungsinhalt über die Verkehrsfähigkeit enthält, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus stellt sich bei Auseinandersetzungen über die Rechtmäßigkeit von Ticketverkäufen auch stes die Frage der Wirksamkeit einer betreffenden AGB (bzw. ATGB – Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen) Klausel. Denn die AGB Klausels der Veranstalter unterliegen der Inhaltskontrolle.
Ferner ist im Einzellfall die Frage zu beleuchten, ob und inwieweit sich die Regelungen der AGB der Konzertveranstalter auf den ebay Händler bzw. Weiterverkäufer der Konzertkarte erstreckt.

Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft Abmahnung
Auf rechtswidrigen Verkauf von Konzertkarten kann Abmahnung des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft folgen

Im Rahmen der Abmahnung wird der abgemahnte ebay Verkäufer zur fristbestimmten Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung angehalten. Mit der Aufforderung wird von dem Abgemahnten eingefordert „die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und fristgetreu an die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei Michow & Partner zurückzusenden. Fpür de fall des fruchtlosen Fristablaufs droht die Rechtsanwaltskanzlei Michow & Partner an, dem Bundesverband nahezulegen, ohne weitere Korrespondenz ein Gerichtsverfahren anzustrengen, wobei die hierbei zusätzlich anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten betont werden, die der Abgemahnte „nur durch Unterzeichnung und fristgerechte[r] Rücksendung der beigefügten Unterlassungserklärungen vermeiden“ könne.

Trotz dieser unzweideutigen Aufforderung ist ein ebay-Ticketverkäufer gut beraten, die von ihm eingeforderte Unterlassungserklärung in der der Abmahnung beiliegenden Ausgestaltung nicht voreilig unbedarft zu unterzeichnen. Denn die beigefügte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafenklausel über 4.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die gewählte Ausgestaltung des Unterlassungsversprechens enthält überdies einen für den Unterlassungsschuldner nicht selten höchst nachteiligen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. dabei hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.12.1992 zum Aktenzeichen I ZR 186/90 betont, dass es eines Verzichtes auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht bedarf. Wer dennoch auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet, nimmt sich selbst die Möglichkeit, sich im Falle der Vertragsstrafenverwirkung auf eine fortgesetzte Handlung (etwa durch das Einstellen mehrerer Auktionsangebote auf dem Portal www.ebay.de) zu berufen. Damit hätte der Unterlassungsschulder für jedes einzelne Angebot die vereinbarte Vertragsstrafe iHv. 4.000 Euro zu entrichten, ohne dass mehrere Handlungen eventuell zu einem Handlungsverstoß zusammengefasst werden könnten.

Ferner bezieht sich die – für diesen Beitrag exemplarisch herbeigezogene – Abmahnung und das Unterlassungsversprechen nicht auf das konkrete Konzert, für welches Karten offeriert wurden. Vielmehr erstreckt sich die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung auf Kartenverkäufe für jedes Konzert aus der gesamten Tournee (hier: Helene Fischer Stadion Tournee 2015) der Sängerin Helene Fischer.

Außerdem verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner mit Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung auch zur Übernahme der dem Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e.V. durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Weitere Forderungen des Bundesverbandes der Veranstaltungswirtschaft e.V.

Neben der Ausräumung der Wiederholungsgefhar durch Abgabe einer hinreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft mit der Abmahnung auch die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 Euro ein.

In Anbetracht der Reichweite der geltend gemachten Ansprüche kann einem Abgemahnten empfohlen werden, sich zeitnah durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Die Kosten der Beratung sollten im Vorfeld der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit diesem erörtert werden.

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