Domexx GmbH mahnt ebay Verkäufer ab Wettbewerbsrecht

Domexx GmbH mahnt ebay Verkäufer ab

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Dieser Beitrag wird in Kürze aktualisiert. Solange möchten wir Sie darauf hinweisen, dass einzelne Informationen in diesem Artikel veraltet sein könnten.

Das gewerbliche Händler wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhalten, ist nichts Ungewöhnliches. Anders, wenn man als privater ebay Verkäufer (so unsere Ansicht) abgemahnt wird. Wie man auf eine Abmahnung (hier am Beispiel einer solchen, die durch die Rechtsanwaltskanzlei Muffert für die Domexx GmbH ausgesprochen wurde) reagieren kann, erläutern wir hier. Wichtig ist bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung immer: Nichts unterschreiben, keine Unterlassungserklärung abgeben, bevor man Rücksprache mit einem fachkundigen Rechtsanwalt gehalten hat!

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Onlinehandel

Grundsätzlich hat ein gewerblicher Onlinehändler einen Anspruch darauf, dass seine Mitbewerber sich an die Lauterkeitsregeln halten. Gegen abweichendes Verhalten – sogenannten unlauteren Wettbewerb – kann sich ein Händler mit einer Unterlassungsaufforderung zur Wehr setzen. Diese wird vom Gesetz auch als „Abmahnung“ bezeichnet. Ziel einer Abmahnung ist, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt und das verbotene Verhalten in Zukunft unterlässt.

Die Domexx GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dominic Reichelt, hat in der Vergangenheit bereits wiederholt andere ebay Verkäufer durch Rechtsanwalt Muffert abmahnen lassen.

Regeln im Wettbewerbsrecht

In einem von uns betrauten Mandant wurde ein ebay Verkäufer abgemahnt, weil dieser bei einem Verkauf eines Handy Ladekabels im „Sofortkaufen“-Format einige Pflichtangaben nicht getroffen habe. Ihm wird konkret die fehlende Anbieterkennzeichnung und die Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucher vorgehalten.

Der von uns vertretene ebay Verkäufer, ist seit fast 7 Jahren bei ebay und sein Bewertungsprofil weist aktuell lediglich 75 Bewertungen aus. Angeblich (so das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Muffert) habe der Mandant „größere Mengen von Elektronikzubehör“ zum Kauf angeboten. Der Abmahner behauptet auch, einen Testkauf durchgeführt zu haben.

Dem Vorwurf folgend belehrt die Abmahnung darüber, dass der Verkäufer kein Impressum vorhalte und auch eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher in seine Angebote aufnehmen müsse. Außerdem seien die Angebote als gewerblich zu kennzeichnen. Tatsächlich ist es so, dass für gewerbliche Händler diese Pflichten bestehen. Für uns als Interessenvertreters des ebay Verkäufers stellt sich gleichsam die Frage, ob es sich überhaupt um ein unternehmerisches Handeln auf Seiten des Abgemahnten oder eben nur um Privatverkäufe auf der Vertriebsplattform ebay handelt. mehr dazu im folgenden.

Über die Domexx GmbH

Die Domexx GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Berlin, die durch Herrn Dominic Reichelt als Geschäftsführer vertreten wird. Ausweislich des Handelsregisterblatts zum AZ 152272B des AG Charlottenburg ging das Unternehmen aus der Domexx UG (haftungsbeschränkt) hervor, deren Gesellschaftsvertrag auf den 08.07.2013 zurückreicht. Die Gesellschaft hatte Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse zum Gegenstand.

Die Vertriebstätigkeiten eines Unternehmens sind für wettbewerbsrechtlich motivierte Abmahnungen insoweit von Relevanz, als einem Unternehmer das Recht zugesprochen  wird, einen Mitbewerber in Anspruch zu nehmen, soweit sich dieser unlauter agiert. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in einem Mitbewerber einen Unternehmer, der mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Wann ist ein ebay-Account gewerblich?

Das Wettbewerbsrecht definiert den Unternehmer als eine Person, welche geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer vornehmlich gewerblichen Tätigkeit vornimmt, aber auch jene Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt.

ebay Verkauf – privat oder gewerblich?

In der letzten Zeit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen entschieden wurde, wann ebay-Verkäufe noch als privat, und wann sie als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind. Trotz vieler – teils höherinstanzlicher – Entscheidungen zu diesem Thema gibt es jedoch immer noch offene Fragen bei vielen ebay Verkäufern. Man könnte gar von einer regen Verunsicherung sprechen.

Wir wurden jüngst mit einem Mandat betraut, in dem der ebay Verkäufer von der Rechtsanwaltskanzlei Muffert im Namen der Domexx GmbH abgemahnt wurde. In dem 5-seitigen Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Muffert wurde ausgeführt, warum der in Anspruch genommene Verkäufer angeblich gewerblich handeln solle. Nach Ansicht der Domexx GmbH bestünde ein Wettbewerbsverhältnis zu der Berliner Gesellschaft. Diese Auffassung kann vom Autor dieses Beitrags nicht im Ansatz geteilt werden.

Domexx GmbH mahnt ab
Abmahnung der Domexx GmbH

Nach hiesiger Rechtsansicht spricht alles dafür, den Verkäufer als Privatverkäufer (bzw. als Verbraucher) anzusehen. Nach dem bürgerlichen Recht gilt als Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend nicht ihrer gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. So besteht der ebay Nutzeraccount seit dem Jahre 2011 und wurde seither für Käufe und Verkäufe genutzt. Das Bewertungsprofil weist aktuell gerade einmal 75 Bewertungen auf und nach eigener Einlassung hat der Mandant in diesem Jahr gerade einmal 3 Artikel veräußert, darunter einen defekten Artikel. Welche Bewertungsmaßstäbe die Domexx GmbH hier zu Rate gezogen haben mag, um den Verkäufer als Unternehmer anzusehen, erschließt sich diesseits nicht, zumal dieser seinen Account auch als Privatverkäufer gekennzeichnet hat.

Die mit der Abmahnung eingeforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 984,60 € Rechtsanwaltsgebühren wurden daher zurückgewiesen. Aus sicht des Unterzeichners stellt die hiesig zu bewertende Inanspruchnahme eine klar unbegründete Abmahnung dar.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung in der Abmahnung der Domexx GmbH war so vorformuliert, dass der Mandant sich verpflichten sollte, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu zwecken des Wettbewerbs über die Internethandelsplattform ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Kleinelektronik, Unterhaltungselektronik und Trendprodukte mit Verbrauchern anzubieten sofern er dabei nicht offenlege, dass er gewerblich tätig sei und die Regeln zum Impressum, Widerrufsbelehrung etc. berücksichtigt.

Außerdem sollte sich der Mandant verpflichten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen. Wie dargestellt, wurde die hier eingeforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.

Was tun bei einer berechtigten Abmahnung?

Grundsätzlich kann bei einer berechtigten Abmahnung eruiert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Selbst wenn unser Mandant aus unserer Sicht zugrunde liegend gewerblich gehandelt hätte, hätten wir ihm aber hier nicht raten können, die Unterlassungserklärung in der eingeforderten Ausgestaltung abzugeben. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird nämlich irrelevant, ob die Abmahnung selbst berechtigt war. Es kommt ein bindender Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten zustande, der auch zwingend eingehalten werden muss. Insoweit erscheint es stets sinnvoll, statt der vorgefertigten Unterlassungserklärung (diese wird für gewöhnlich so konzipiert, dass diese dem Abmahner zum Vorteil gereicht) eine modifizierte Erklärung abgegeben werden.

Modifikation der Unterlassungserklärung

Die Unterlassungserklärung muss selbst zwar bestimmten Voraussetzungen genügen (sie muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen), muss aber über diese nicht hinausgehen. Viele vorgefertigte Unterlassungserklärungen sehen jedoch weitergehende Pflichten vor, die über die bloße Ausräumung der konkreten Wiederholungsgefahr hinausgehen. Mitunter sind diese Erklärungen damit schwerer zu erfüllen.

Gelegentlich ist aber auch bei einer berechtigten Abmahnung von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abzuraten – etwa, wenn der Abgemahnte sich außer Stande sieht, der Unterlassungsverpflichtung unmittelbar mit der Abgabe der Erklärung nachzukommen.

Ausrichtung der Unterlassungserklärung am konkreten Verstoß

Zunächst muss die Unterlassungserklärung konkret auf die Verletzungshandlung bezogen sein. Bei einem – uns zur Bewertung anvertrauten – Fall mit einer Abmahnung der Domexx, wurde dem Abgemahnten ein wettbewerbswidriges Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Smartphone Ladekabels vorgeworfen.

Dabei wäre nach Auffassung der Beitragsautoren bereits zu hinterfragen, inwieweit bei einer Verletzungshandlung, bei der nur ein Handy-Ladekabel verkauft wurde, eine Ausweitung der Erklärung auf „Unterhaltungselektronik“ (also auch Fernseher, Spielkonsolen, Musikanlagen…) und „Trendprodukte“ notwendig sei. Selbst zur Abstellung kerngleicher Verstöße bedürfte es nach hiesigem Dafürhalten keiner derartig weiten Unterlassungspflicht. Dies gilt insbesondere, als der Begriff „Trendprodukte“ meiner Meinung nach kaum greifbar ist.

Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“

Für die Ausräumung einer Wiederholungsgefahr Bedarf es zudem auch keiner fest vorgegebenen Vertragsstrafe. Vielmehr erscheint in vielen Fallkonstellationen die Ausrichtung der Unterlassungserklärung am sogenannten Hamburger Brauch zweckdienlich. Nach dem Hamburger Brauch kann im Streitfall die Überprüfung der Angemessenheit einer vom Unterlassungsgläubiger bestimmten Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht erwirkt werden.

Modifikation mit Anwalt

Die Modifikation einer Unterlassungserklärung ist gerade im Wettbewerbsrecht ein nicht zu unterschätzender Gestaltungsakt. Insoweit sollte diese Maßnahme mit Hilfe eines entsprechend fachkundigen Anwalts angestrengt werden.

Eine falsche oder nicht ausreichende Unterlassungserklärung beseitigt nämlich die Wiederholungsgefahr nicht, sodass der Abmahner dann trotz abgegebener Unterlassungserklärung ein Gerichtsverfahren einleiten kann. Im Falle des Unterliegens hätte der Abgemahnte sodann auch noch Gerichtskosten zu tragen (die sich im Wettbewerbsrecht für gewöhnlich an einem 5-stelligen Gegenstandswert orientieren).

Anwaltskosten des Abmahners

Im Falle einer begründeten Abmahnung müssen vom Abgemahnten regelmäßig auch die Rechtsanwaltsgebühren des Abmahners erstattet werden. Das gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gebühren auch berechtigt sind.

Im Wettbewerbsrecht sind Gegenstandswerte in Höhe von 20.000,00 € pro Verstoß gleichsam keine Seltenheit und werden damit als Grundlage die Anwalts- und Gerichtsgebühren herangezogen.

Zusammenfassung

Bei einer Abmahnung sollte stets die gesetzte Frist beachtet werden. Mit Fristablauf kann ein gerichtliches Verfügungsverfahren eingeleitetwerden. Dessen ungeachtet gilt es zu prüfen, inwieweit die Abmahnung (etwa jene der hier abmahnenden Domexx GmbH) überhaupt berechtigt ist. Auch bei einer berechtigten Abmahnung sollte aber nichts unterschrieben werden, ohne vorher einen Anwalt aufgesucht zu haben. Im Rahmen einer Erstberatung kann mit diesem gemeinsam eruiert werden, wie sinnvollerweise auf die Inanspruchnahme reagiert werden sollte.

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