Wettbewerbsrecht

Elektrogesetz – Pflichten Händler und Hersteller

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Sinn und Zweck des Elektrogesetzes – oder in vollständiger Bezeichnung – des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, ist die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Förderung der Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Um diesem Zweck zu entsprechen, trifft das Elektrogesetz die Festlegung der Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte. Damit verfolgt das Elektrogesetz (ElektroG) abfallwirtschaftliche Ziele.

Das Elektrogesetz (ElektroG) und seine Pflichten für Händler und Hersteller von Elektrogeräten

Elektrogeräte und Elektronikgeräte

Das Gesetz gilt sowohl gilt für Elektrogeräte (also Geräte, die mit Elektrizität betrieben werden), als auch für Elektronikgeräte (Geräte, die elektronische Bauelemente beinhalten), die unter die Kategorie Haushaltsgeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente und automatische Ausgabegeräte fallen.

Elektrogeräte und Elektronikgeräte sind insbesondere:

Haushaltsgroßgeräte, wie etwa große Kühlgeräte, Kühlschränke, Gefriergeräte, sonstige Großgeräte zur Kühlung oder Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräte, sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, elektrische Heizgeräte, elektrische Heizkörper, sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren, Klimageräte, sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte; Haushaltskleingeräte, wie Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, sonstige Reinigungsgeräte, Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster, Friteusen, Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen, elektrische Messer, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit, Waagen; Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, wie Großrechner, Minicomputer, Drucker, PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur), Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur), Notebooks, Elektronische Notizbücher, Drucker, Kopiergeräte, elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Taschen- und Tischrechner, sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und -systeme, wie Faxgeräte, Telexgeräte, Telefone, Münz- und Kartentelefone, schnurlose Telefone, Mobiltelefone, Anrufbeantworter, sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln; Geräte der Unterhaltungselektronik, wie Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder,  Hi-Fi-Anlagen, Audio-Verstärker, Musikinstrumente, sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln; Beleuchtungskörper, wie Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten, stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen; Niederdruck-Natriumdampflampen, sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten; Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), wie Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln, Rasenmäher und sonstige Gartengeräte; Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, wie elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Videospielkonsolen, Videospiele, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen, Geldspielautomaten; Medizinprodukte (mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte), wie Geräte für Strahlentherapie, Kardiologiegeräte, Dialysegeräte, Beatmungsgeräte, nuklearmedizinische Geräte, Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik, Analysegeräte, Gefriergeräte, Fertilisations-Testgeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen; Überwachungs- und Kontrollinstrumente, wie Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor, sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z. B. in Bedienpulten); Automatische Ausgabegeräte, wie Heißgetränkeautomaten, Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen, Automaten für feste Produkte, Geldautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.

Vorschriftsgetreu sind unter Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektrogesetzes solche Geräte zu fassen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, soweit sie für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.

Abgrenzung Gerät und Bauteil

Die Pflichten aus dem ElektroG gelten nicht für Elemente, die keine Geräte, sondern bloße (unselbstständige) Bauteile darstellen. Die Abgrenzung von Geräten und Bauteilen ist rege umstritten. Die WEEE-Richtlinie und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz definieren den Begriff „Gerät“ insoweit nicht. Auch die Gesetzesbegründung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz verhält sich dazu nicht (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010, 7 C 20.09).

Nach diesseitiger Rechtsauffassung sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen sollten die (alten) Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 24. Juni 2005 zur Abgrenzung von Geräten und Bauteilen herangezogen werden. Diese führen auf Seite 14 aus , dass es darauf ankommt, ob ein Produkt eine eigenständige Funktion erfüllt oder nicht.

Von Interesse ist auch die Definitionen der (neuen) EU-FAQ-Liste und des EMV-Leitfadens vom 21. Mai 2007 zur Richtlinie 2004/108/EG vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Nach deren Maßgaben untersteht ein Gerät dann dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn es:

  • eine eigenständige, vom Endnutzer gewünschte Funktion erfüllt,
  • als einzelne Verkaufseinheit im Handel angeboten wird,
  • zur unmittelbaren Nutzung durch den Endnutzer vorgesehen ist (d. h. der Endnutzer muss es selbst ohne Installation durch Fachpersonal in Betrieb nehmen können und es sind höchstens einfache Verbindungen mit anderen Geräten wie z. B. Kabelsteckverbindungen erforderlich) und
  • eine an den Endnutzer gerichtete Gebrauchsinformation beigefügt ist.

Bauelemente, Bauteile und Baugruppen fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, wenn sie selbst nicht die vorstehenden Eigenschaften von Geräten besitzen. D.h. wenn ein Bauteil ausschließlich dazu bestimmt ist, durch Hersteller anderer Geräte in diese eingebaut oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet zu werden, ist es nicht dem ElektroG zu unterstellen. Aber Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern bloß durch einfache Steckverbindungen mit dem Gerät gekoppelt werden, fallen regelmäßig in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Paradebeispiele hierfür sind etwa USB Sticks, aber auch die meisten CPUs, die man in Computergeschäften einzeln erwerben kann.

Pflichten für Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten

Hersteller ist jeder, der gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt. Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

Hersteller ist ferner, wer gewerbsmäßig Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft. Es gilt aber eine Ausnahme: Der Weiterverkäufer ist dann kein Hersteller, sofern der Markenname desjenigen auf dem Gerät erscheint, der es erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr gebracht hat. Hersteller ist schließlich auch der Importeur bzw. Exporteur, also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Produktkonzeption:

Hersteller sind gehalten Elektrogeräte und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass ihre Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Bei Elektro- und Elektronikgeräten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, ist darauf zu achten, dass diese grundsätzlich so gestaltet werden müssen, dass eine problemlose Möglichkeit der Entnahme der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist.

Hersteller müssen darauf achten, dass neue Elektro- und Elektronikgeräte (Ausnahmen gelten etwa ältere – vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebrachte – Geräte) regelmäßig nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Andenfalls dürfen die Geräte nicht in den Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, sie dürfen weder unentgeltlich, noch entgeltlich, an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgegeben werden.

Registrierungspflicht:

Jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ist verpflichtet, sich bei der stiftung ear mit Sitz in Fürth registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Eigentlich besteht die Registrierungspflicht gegenüber dem Umweltbundesamt. Da aber das Umweltbundesamt mit Beleihungsbescheid vom 6. Juli 2005 die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) übertragen hat, ist nunmehr gegenüber dieser die Registrierung zu beantragen.

Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Zudem ist dem Registrierungsantrag nach § 6 Abs. 2 ElektroG grundsätzlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte beizufügen.

Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.

Führungspflicht bzgl. Registrierungsnummer:

Nach der Registrierung erhält der Hersteller eine Registrierungsnummer. Diese hat er im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen.

Pflicht zur Finanzierungsgarantie:

Grundsätzlich ist jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen. Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG beruht, gestellt werden.

Verbot der Kostenausweisung:

Für Altgeräte aus privaten Haushalten dürfen – beim Verkauf neuer Produkte unter bestimmten Voraussetzungen – die Kosten für die Entsorgung, gegenüber dem Käufer noch bis zum 13. Februar 2013 ausgewiesen werden. Danach ist eine Ausweisung der Kosten ist nicht mehr zulässig.

Kennzeichnungspflicht:

Elektrogeräte und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Die Geräte sind außerdem regelmäßig mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Elektrogeräten und Elektronikgeräten (eine durchgestrichene Mülltonne auf Rädern) zu kennzeichnen. Dieses Symbol ist sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen.

Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektrogerät oder Elektronikgerät aufzudrucken.

Rücknahmepflicht:

Jeder Hersteller ist verpflichtet, die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für den Hersteller bereitgestellten Behältnisse mitsamt der hierin gesammelten Altgeräten unverzüglich abzuholen. Der Hersteller hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 ElektroG zu behandeln und nach § 12 ElektroG zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung zu tragen.

Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher:

Die Hersteller haben die privaten Haushalte zu informieren über die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten; deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten; die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit; sowie die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.

Bei Elektrogeräten und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, hat der Hersteller Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

Informationspflicht gegenüber der Gemeinsamen Stelle:

Jeder Hersteller ist überdies verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14 ElektroG) und/oder den Wiederverwendungseinrichtungen bzw. Behandlungsanlagen diverse Informationen zu erteilen. Auf diese soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Die Informationspflichten finden sich in § 13 ElektroG.

Pflichten für Händler von Elektrogeräte und Elektronikgeräten

Als Händler gilt jeder, der neue Elektrogeräte und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Unter dem „Anbieten“ im Sinne des ElektroG ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten zu verstehen.

Ein Händler kann auch dann als Hersteller iSd. ElektroG gelten, wenn er unbedarft Elektro- und Elektronikgeräte anbietet, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß hat haben registrieren lassen.

Prüfungspflicht:

Der Händler muss sicherstellen, dass die von ihm veräußerten Elektrogeräte und Elektronikgeräte ordnungsgemäß registriert wurden. Händler sollten sich stets die Registrierungsnummer des Herstellers übermitteln lassen und diese mit dem Verzeichnis registrierter Hersteller unter der URL https://www.system.stiftung-ear.de/verzeichnis/ abgleichen.

Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten. Tut ein Händler dies dennoch, so ist er als Hersteller iSd. ElektroG anzusehen; mit allen damit einhergehenden Pflichten.

Verstöße gegen das ElektroG

Verstöße gegen das ElektroH stellen gem. § 23 ElektroG zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einem Verstoß gegen das ElektroG droht dem rechtswidrig agierenden Hersteller bzw. Händler insoweit die Verhängung eines Bußgelds. Überdies stellen die meisten Verstöße gegen Bestimmungen des ElektroG eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar. Denn § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ist als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Damit kann gegenüber dem unlauter handelnden Wettbewerber eine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Abmahnung kann zum einen von Wettbewerbsverbänden ausgesprochen werden. Daneben sind auch Mitbewerber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen oder durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen. Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche sowie regelmäßig Aufwendungsersatz und gelegentlich auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

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