Wettbewerbsrecht

Preisverzeichnis anbringen – Abmahnung PAngV droht

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Generelle Pflicht für Dienstleister: Preisverzeichnis anbringen, sonst droht eine Abmahnung wegen dem Verstoß gegen § 5 PAngV. Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 22.03.2012, I ZR 111/11 mit der Thematik „Preisverzeichnis“ auseinander gesetzt. Es gibt eine grundsätzliche Pflicht für Selbstständige (im BGH Fall ging es um eine Autovermietung) zum Anbringen eines Preisverzeichnisses im jeweiligen Geschäft – evteltuell sogar im Schaufenster des Geschäfts. geregelt ist diese „Preisverzeichnis-Pflicht“ in § 5 PAngV. So gilt nach § 5 Abs. 1 PAngV: „Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen […] aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen […]“.

Ist das Preisverzeichnis anzubringen oder genügt das Bereitstellen des Preisverzeichnisses?

Der BGH hat herausgestellt, dass § 5 Abs. 2 PAngV eine Ausnahmevorschrift zur vorstehenden in § 5 Abs. 1 PAngV enthaltenen Verpflichtung darstellt, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen. In § 5 Abs. 2 PAngV ist festgehalten: „Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.“ Damit hat der die streitige Frage beantwortet, ob – wie es der Wortlaut des § 5 PAngV vemuten lassen könnte – die Absätze 1 und 2 zwei selbständig nebeneinander stehende Verpflichtungen des Anbieters begründen. Dieser Auslegung hat der BGH eine Abfuhr erteilt; eine solche Auslegung der Norm würde dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers zuwider laufen.

Beim Verstoß gegen das Aufstellen eines Preisverzeichnisses gem. § 5 Abs. 1 PAngV droht Abmahnung

Der BGH schafft mit seiner Entscheidung auch Klarheit darüber, dass § 5 PAngV als Marktverhaltensregelung iSd. § 4 Nr. 11 UWG zu sehen ist. Diese Frage wurde bisweile nicht von allen Gerichten einheitlich beurteilt. Eine Klassifizierung als Marktverhaltensregelung besagt, dass eine Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das wiederum bedeutet, dass ein Verstoß gegen die Maßgaben zum Aufstellen eines Preisverzeichnisses nach dem Wettbewerbsrecht eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt. Ein Wettbewerbsrechtsverstoß kann im Wege der Abmahnung von einem Mitbewerber gerügt werden. Mit der Abmahnung wird der Abgemahnte auf die Rechtswidrigkeit seines geschäftlichen Handelns aufmerksam gemacht. Ihm wird im Rahmen der Abmahnung Gelegenheit gegeben, die Angelegenhiet außergerichtlich zu klären. Dazu muss er freilich dem Primärinteresse des Beeinträchtigten auf Ausröäumung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entsprechen. Vor der allzu voreiligen Abgabe einer Unterlassungserklärung in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen sein allerdings gewarnt. Denn mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung bindet sich der Unterzeichner zeitlich unbefristet an das Unterlassungsversprechen. In geeigneten Fällen kommt auch die Abänderung der Unterlassungserklärung zugunsten des Abgemahnten in Betracht. Dieser Schritt sollte aber tunlichst nur unter anwaltlicher beratung in Betracht gezogen werden.

Bei Verstoß gegen Pflicht zum Anbringen eines Preisverzeichnisses droht Bußgeld

Wer entgegen § 5 Abs. 1 PAngV ein Preisverzeichnis in seinen Geschäftsräumen nicht aufstellt bzw. anbringt, dem droht neben der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch noch ein Bußgeld. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 PAngV stellt der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 dar.

Muss jeder Dienstleister im Geschäft ein Preisverzeichnis aufstellen bzw. bereithalten?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht aber auch eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Anbringen des Preisverzeichnisses vor. Ausnahmsweise ist getreu § 9 Abs. 8 UWG die Regelung über die Verpflichtung zum Führen des Preisverzeichnis aus § 5 PAngV nicht anzuwenden

  • auf Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind;
  • auf künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische Leistungen; dies gilt nicht, wenn die Leistungen in Konzertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Instituten oder dergleichen erbracht werden;
  • auf Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Angabe von Preisen besonders geregelt ist.
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