Urheberrecht
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Urheberrecht

Urheberrecht Minden – Verletzungen von Urheberrechten im Internet

Wer im Internet aktiv ist, steht sogleich in der Öffentlichkeit und damit unter Beobachtung aller Internetnutzer. Die Ermittlung von im Internet begangenen Verletzungen gegen das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht, Geschmacksmusterrecht oder das Kunsturheberrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung. Denn Rechteinhaber investieren viel Zeit und Geld, um sich eine Vertriebsbasis zu schaffen. Doch mit ein paar Mausklicks und Tastatureingaben kann einem vertriebsträchtiges Konzept schnell das Fundament entzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Rechtsverletzungen im Internet eine zunehmende Verfolgung erfahren. Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der Verfolgung von Verletzungen des Urheberrechts im Internet. Zunächst sit festzuhalten, dass Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören mitunter:

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Um dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes zu unterstehen, muss das zugrundeliegende Werk eine persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Nicht jede Schöpfung unterliegt damit dem Schutz des Urheberrechts. Vielmehr muss die Schöpfung eine gewisse Schöpfungshöhe besitzen. Ob eine Kreation eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht hat, ist nicht immer einfach zu bewerten. Grundlage der Bewertung ist stets der geistig-schöpferische Gesamteindruck (vgl. BGH GRUR 1981, 267). Allein der Umstand, dass eine Darbietung gelungen, originell, einprägsam und ansprechend ist, reicht für die Annahme einer hinreichenden Schöpfungshöhe keineswegs aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Juli 2002, 4 U 48/02). Nur wenn das Dargebotene unter einer Gesamtschau aller geistig-schöpferischen Elemente eine hinreichende Individualität und Eigentümlichkeit aufweist, ist ihm die Schöpfungshöhe zuzusprechen. Die Bewertung, ob eine Kreation eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht hat, fällt auch Juristen nicht immer leicht.

Zu beachten ist jedoch, dass einige Leistungen – auch wenn diese nicht den entsprechenden Grad der geistigen Schöpfung für die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen – dennoch geschützt sein können. Dies ist bei Leistungen der Fall, die den Voraussetzungen eines anderen Schutzrechts unterfallen. Neben dem Urheberrecht gibt es nämlich “verwandte Schutzrechte”, Schutzrechte zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform aufgrund des Geschmacksmustergesetzes und Schutzrechte aufgrund des OlympSchG. neben dem Urheberrecht spielen in der Praxis am häufigsten die verwandten Schutzrechte eine Rolle. Diese sind in Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes niedergelegt. Zu den verwandten Schutzrechten zählen der Schutz:

der wissenschaftlichen Ausgaben (§ 70 UrhG), nachgelassenen Werke (§ 71 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG), sowie der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG) und des Herstellers von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG) und der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), sowie des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) und des Filmherstellers (§§ 88 ff. UrhG). Daneben ist die Einpflegung eines Leistungsschutzrechts zum Schutze des Presseverlegers geplant.
Soweit ein Werk dem Urheberrecht unterfällt, schützt dieses den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes und es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. So steht es dem Urheber eines Werkes zu, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Zudem hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und unter welcher Bezeichnung das Werk zu verwenden ist. Außerdem kann der Urheber eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, soweit diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Außerdem steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Verwertungsrecht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, sowie das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Damit ist der Urheber der ausschließliche Träger des Rechts zur öffentlichen Wiedergabe, welches inbesondere beinhaltet, dass dem Urheber das ausschließliche Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht, sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen zufällt.

Jeder, der das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nimmt der Rechtsverletzer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Schadensersatz kann auf verschiede Arten berechnet werden, wobei dem Rechteinhaber die freie Wahl zugunsten einer Berechnungsmethode freisteht. So kann im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzes z.B. der tatsächliche Schaden der durch die Rechtsverletzung entstand angesetzt werden. Stattdessen kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielt hat (also z.B. die erzielten Einnahmen), berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann aber auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

das Urheberrechtsgesetz sieht zudem vor, dass der Verletzte dem vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung durch das Aussprechen einer Abmahnung die Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die dem Abmahnenden im Rahmen einer berechtigten Abmahnung entstandenen erforderlichen Aufwendungen (also insbesondere die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts), kann dieser von dem Rechteverletzer ersetzt verlangen.
Allerdings beschränkt sich dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung, in einfach gelagerten Fällen, mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand, auf 100 Euro.

Beispiele aus der Praxis:

Wer sich im Internet eine Fotografie, die ein anderer hergestellt hat, kopiert und Dritten öffentlich zugänglich macht, ohne hierzu eine entsprechde Erlaubnis des Fotografs eingeholt zu haben, der ist dem Fotograf zum Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr (Nutzungsgebühr), sowie etwaiger Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Insoweit sollte tunlichst davon abgesehen werden, Bilder aus ebay Auktionen zu kopieren und in die eigenen Auktionen einzubinden.

Zudem verletzt es die Rechte der Medienhersteller und Vertriebe, wenn man urheberrechtlich geschützte Musik, Software oder Spielfilme aus dem Internet lädt (sog. “Raubkopie”) oder diese Dritten öffentlich zugänglich macht. In das Visier der Unterhaltungsindustrie sind u.a. sog. “Internet Tauschbörsen” geraten. Wer sich aus einer Tauschbörse eine Datei auf die Festplatte des eigenen Computers lädt, der bietet diese (getreu dem in Tauschbörsen vorherrschenden “solidarischen Prinzip”) regelmäßig allen anderen aktiven Tauschbörsen zugleich zum Download an.
Man sollte auch davon Abstand nehmen, Texte von einer Internetseite auf der eigenen Internetpräsenz einzupflegen. Mitunter genießen auch Texte einen Urheberrechtsschutz, soweit diese eine entsprechende Schöpfungshöhe (zum Begriff der Schöpfungshöhe s.o.) aufweisen.

Was zu tun ist, wenn man eine Abmahnung im Urheberrecht erhält – Stand Juni 2009

Wer eine Abmahnung erhält, ist idR zunächst beunruhigt ob der zahlreichen Fragen, die sich einem stellen. Daher widme ich den aktuellen Rechtstipp dem Thema “Abmahnungen”. Sie haben eine Abmahnung erhalten und Sie wissen weder was Sie nun erwartet, noch wie Sie reagieren sollten? Ich werde versuchen, Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zu geben.
Hierzu möchte ich Ihnen zunächst einmal das Wesen der Abmahnung nahe bringen. Mit einer Abmahnung wird eine Verhaltensweise des Abgemahnten gerügt. Sie hat den Zweck, den Abgemahnten künftig zum Unterlassen dieses Verhaltens zu bewegen. In der Praxis kommen Abmahnungen am häufigsten bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, Markenrechts- und Urheberrechtsverletzungen, sowie im Arbeitsrecht (auf die Abmahnung im Arbeitsrecht gehe ich in einem späteren eigenen Rechtstipp ein) vor. Gerade mit der wachsenden Verbreitung von immer leistungsfähigeren Internetverbindungen hat auch die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren rasant zugenommen. Dabei vertrauen nach wie vor viele Internetnutzer fälschlich auf die Schein-Anonymität des World Wide Web. Doch im Internet ist kein Schritt anonym. Jeder Datenempfänger im Internet erhält eine eigene IP Adresse (Internet Protocol Address). Damit ist beim Datentransfer im Internet keine Anonymität gegeben. Bei Urheberrechtsverstößen im Internet gelangt der Abmahner auf unterschiedlichen Wegen an Log Dateien mit der Uhrzeit des Rechtsverstoßes und die betreffende IP Adresse. Bis September 2008 erfuhren die Abmahner über eine von ihren Rechtsanwälten gegen unbekannt gerichtete Strafanzeige und die anschließende Strafakteneinsicht die notwendigen Anschlussinhaberdaten, die sich hinter einer IP Adresse verbargen. Während derartige Strafverfahren meist eingestellt wurden, drohten zivilrechtlich empfindliche Sanktionen und zwar unabhängig davon, ob sich der Empfänger eines Abmahnschreibens seines Rechtsverstoßes bewusst war oder nicht.

Zur Einleitung der zivilrechtlichen Sanktionen bedürfen die Rechtsanwälte der Abmahner bei Urheberrechtsverstößen heutzutage idR keines Strafverfahrens mehr. Vielmehr genügt zumeist ein Antrag auf Auskunft gegen den Provider nach § 101 Abs. 1 UrhG. Zwar muss dieser Vorgehensweise eine Urheberrechtsverletzung “in gewerblichem Ausmaß” zugrunde liegen, doch leider werden von der Rechtsprechung (insb. vom LG Köln) vergleichsweise geringe Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal gestellt. Vor diesem Hintergrund ist mit einer abnehmenden Tendenz der Abmahnungen aus den Reihen der Film-, Musik- und Softwareindustrie, die sich an Verbraucher richten, kurzfristig nicht zu rechnen.

Das sollten Sie tunlichst vermeiden – Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit:

  • Ein offener oder schwach verschlüsselter WLAN Internet Anschluss bietet computerkundigen Dritten die Möglichkeit Ihren Internetanschluss für eigene Zwecke zu nutzen. So kann der Dritte beispielsweise eine P2P (Peer-To-Peer) Software einsetzen, um Spielfilme, Musikstücke, Computerspiele oder Anwendungsprogramme auf Internet Tauschbörsen anzubieten, ohne dass Sie als Anschlussinhaber davon etwas merken – jedenfalls bis Ihnen eine Abmahnung des Urheberrechtsinhabers zugestellt wird, in der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus § 97 UrhG geltend gemacht werden. Der BGH hat sich mit Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 zur Problematik des unverschlüsselten WLAN geäußert.
  • Die Verwendung fremder Fotos auf einem Internetauktionsportal (wie z.B. ebay) kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und Schadensersatzansprüche des Urhebers des Fotos auslösen. Im Rahmen der Bestimmung des anzusetzenden Schadensersatzes können u.U. die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, 6 U 58/08; Urteil vom 15.05.2009, 6 U 37/08).
  • Eine Abmahnung kann einen auch dann ereilen, wenn man Texte von einer Internetseite kopiert und diese dann auf seine eigene Internetpräsenz einbindet. Ganz besonders heikel wird es, wenn ganze Webseiten mit dem gesamten Quelltext und den enthaltenen Metatags kopiert werden. Denn eine Internetseite kann u.a. dann dem Urheberrechtsschutz unterfallen, wenn sie einer Suchmaschinenoptimierung (SEO – Search Engine Optimization) unterzogen wurde, sodass die Seite eine gute Platzierung in den Trefferanzeigen der Suchmaschinen erhält. (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, 2 W 12/07).
  • Auch Hobby-Fotografen können unerwartet Abmahnungen erhalten. Dies kommt zum Beispiel vor, wenn der Fotograf Fotos von einem historischen Gebäude schießt und dabei auch die Innenräume des Gebäudes ablichtet. Denn Fotografien von Innenräumen sind nicht mehr von der Vervielfältigungsfreiheit des § 59 UrhG gedeckt.

Eigenes Rechtsempfinden mag ein Grund dafür sein, dass der Abmahnung häufig nicht die nötige Aufmerksamkeit entgegen gebracht wird. Einer Abmahnung keine Beachtung zu schenken, könnte sich als zeit- und kostenintensiver Fehler erweisen. Nehmen Sie die Abmahnung ernst.

Denn reagieren Sie auf die Ihnen zugestellte Abmahnung nicht fristgerecht, so droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung (**Fußnote) auf Unterlassen des von der Gegenseite als fehlerhaft angesehenen Verhaltens. Das zuständige Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung idR durch Beschluss innerhalb weniger Tage und ohne Sie vorher zur Sache zu hören. Kann die Gegenseite dem Gericht den Verfügungsanspruch (Bestehen des Unterlassungsanspruchs gegen Sie) und den Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft machen, so wird der Beschluss iaR antragsgemäß erlassen. Ihnen werden (zumindest zunächst) die Kosten dieses Verfahrens auferlegt und es wird Ihnen (wenigstens vorübergehend) untersagt, das von der Gegenseite als unrechtmäßig angesehene Verhalten fortzusetzen.
Daher sollten Sie sachgemäß auf die Abmahnung reagieren. Vorab sollten Sie sich das Datum notieren, an welchem Ihnen das Abmahnschreiben zugestellt worden ist. Denn der Abmahnende muss Ihnen eine angemessene Frist einräumen, die es Ihnen ermöglicht die Rechtslage zu prüfen oder von einem Anwalt prüfen zu lassen. Wie lang diese Frist sein muss, bestimmt sich nach Lage des Einzelfalls (idR. belaufen sich die Fristen auf 5 bis 7 Werktage, sie können aber auch deutlich kürzer ausfallen). Sollte die Ihnen eingeräumte Frist unangemessen kurz sein, so tritt an die Stelle der gesetzten Frist, eine angemessene Frist. Es empfiehlt sich insoweit, unverzüglich den Kontakt (bei drohendem Fristablauf sollten Sie zum Telefon greifen) mit der abmahnenden Partei zu suchen und um eine angemessene Verlängerung der Frist zu bitten. Wird Ihnen eine neue Frist zugestanden, so lassen Sie sich diese von der Gegenseite schriftlich bestätigen.
Des weiteren sollten Sie in Erfahrung bringen, um wen es sich bei dem Abmahner handelt und ob dieser Sie überhaupt abmahnen darf. Bei UrhR-/MarkenR Verstößen darf der Inhaber der alleinigen Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte abmahnen; im Wettbewerbsrecht, also bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungen sind die in § 8 Abs. 3 UWG Genannten zur Abmahnung befugt.
Im nächsten Schritt sollten Sie prüfen, ob die Abmahnung wirksam ist. Eine Abmahnung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen. So muss etwa das Ihnen vorgeworfene Fehlverhalten nachvollziehbar dargelegt sein. Die Abmahnung muss die unzweideutige Aufforderung zum künftigen Unterlassen des Fehlverhaltens, unter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (der Abmahner ist nicht verpflichtet, dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen; in der Praxis ist dies aber die Regel). Weiterhin muss das Schreiben die o.g. Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung, sowie die Androhung gerichtlicher Schritte bei Missachtung der Frist enthalten. Wenn die Abmahnung den Mindestvoraussetzungen nicht genügt, aber die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe zutreffen, bedeutet dies für Sie lediglich, dass die abmahnende Partei die Verfahrenskosten eines angestrengten Gerichtsverfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen hat, sofern Sie den Anspruch der Gegenseite sofort anerkennen. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Unwirksamkeit der Abmahnung den Abgemahnten von seinen Pflichten (Abgabe der Unterlassungserklärung und Schadensersatzleistung) befreit.

Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Hierzu muss der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf gegen Sie zutreffend und rechtlich korrekt bewertet sein. Diese Beurteilung ist für Nicht-Juristen häufig kaum zu bewerkstelligen. Ich kann Ihnen aufgrund der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und deren vielschichtigen rechtlichen Bewertungen in dieser Hinsicht leider keinen generellen Rat erteilen. Sollten Sie aufgrund eigener Internetrecherchen Anhaltspunkte gegen eine berechtigte Abmahnung oder zumindest gegenteilige Ansichten der Bewertung Ihrer Angelegenheit finden, so sollten Sie die Hinzuziehung eines in diesem Gebiet fachkundigen Rechtsanwalts erwägen.

Trifft der Vorwurf des Abmahners ganz offensichtlich nicht zu, so sollten Sie der Gegenseite unverzüglich mitteilen, aus welchem Grund Sie die Abmahnung für unberechtigt erachten und darlegen, dass Sie keine Unterlassungserklärung abgeben werden. Sie sollten sich aber ganz sicher sein, dass die Unterlassensansprüche der Gegenseite unbegründet sind. Schließlich droht der Antrag der Gegenseite auf Erlass einer einstweilige Verfügung (**Fußnote) oder eine Klage auf Unterlassen, sowie das damit einhergehende Kostenrisiko. Wenn Sie sicher sind, dass die Ansprüche der Gegenseite nicht bestehen, so können Sie auch Ihrerseits aktiv werden und eine Gegenabmahnung erteilen oder eine negative Feststellungsklage einreichen, mit dem Antrag auf Feststellung, dass kein Unterlassungsanspruch der Gegenseite gegen Sie besteht. Die Vor- und Nachteile dieser Vorgehensweisen sollten Sie frühstmöglich mit einem fachkundigen Rechtsanwalt erörtern. Ich möchte es bei der Darlegung eines einzigen gewichtigen Vorteils und Nachteils bewenden lassen: Wenn Ihnen ein Rechtsverstoß über das Internet vorgeworfen wird, so bietet etwa die negative Feststellungsklage den Vorteil, dass Sie nunmehr als Kläger das Gericht bestimmen können (denn bei unerlaubten Handlungen im Internet gibt es in Anwendung des § 32 ZPO den sog. “fliegenden Gerichtsstand” – s.u. Fußnote). Als nachteilig ist das Prozesskostenrisiko im Hinblick auf die hohen Streitwerte anzuführen.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle auch die andere denkbare Konstellation darlegen. Gemeint ist die Situation, in der Sie den Vorwurf der Gegenseite für begründet halten. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Ihnen die -dem Abmahnschreiben beiliegende- vorformulierte Unterlassungserklärung akzeptabel erscheint, so bleibt es Ihnen unbenommen, diese mit dem aktuellen Datum zu versehen, sie zu unterzeichnen und der Gegenseite fristgerecht zukommen zu lassen (legen Sie sich vorab eine Kopie für Ihre Unterlagen an). In vielen Fällen kann es jedoch von Vorteil sein, die Unterlassungserklärung abzuändern. Denn sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wird die Abgabe der vom Abmahner vorformulierten Unterlassungserklärung von veilen Gerichten als abstraktes Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB angesehen. Im Rahmen einer abgeänderten Unterlassungserklärung, die Sie im Einzelfall rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgeben, können Sie die Überprüfung der Ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung in einem etwaigen späteren Prozess erwirken. Achten Sie aber darauf, dass die von Ihnen modifizierte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt und zudem eine angemessene Vertragsstrafe enthält (die Vertragsstrafe ist so hoch anzusetzen, dass sie vor dem erneuten Rechtsverstoß abschreckt – üblicherweise wird eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR vereinbart, die aber nach den Umständen des Einzelfalls, durchaus auch höher anzusetzen sein kann). Wenn Sie keine treffliche Formulierung finden, nehmen Sie ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch. Lesen Sie in jedem Fall die in der Unterlassungserklärung enthaltene Verpflichtung aufmerksam durch. Denn Sie sind mit der Abgabe der Unterlassungserklärung sind Sie gem. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB (*Fußnote) grundsätzlich 30 Jahre an die dort angeführte Schadensersatzpflicht im Fall der Zuwiderhandlung gebunden. Schauen Sie, ob unter Umständen eine zu weit gefasste Unterlassungsverpflichtung (also eine solche, die Sie praktisch nicht erfüllen können) oder aber eine unangemessen hohe Vertragsstrafe für den Fall der Pflichtverletzung vorliegt. Beide Konstellationen sind leider auch in jüngster Zeit (zweites und drittes Quartal 2008) in mir betrauten Mandaten vorgekommen.
Sollten Sie das Abmahnschreiben durch den Anwalt des Abmahners erhalten haben, so enthält das Abmahnschreiben auch eine Gebührenrechnung. Vergleichen Sie den vom Anwalt angeführten Gegenstandswert mit Streitwerten aus Urteilen in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen. Erscheint der Gegenstandswert überhöht, so teilen Sie dies der Gegenseite mit. Wenn Sie darüber hinaus belegen können, dass es sehr viele vergleichbare Abmahnungen (Serienabmahnung, Massenabmahnung) gab, so sollten Sie sich gänzlich gegen die Kostenübernahme verwehren. Denn in diesem Fall könnte der Anschein einer missbräuchlichen Abmahnung iSd. § 8 Abs. 4 UWG (bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen) oder iSd. § 242 BGB (bei Verletzungen des Urheberrechts und Markenrechts) nahe liegen, da diese Art der Abmahnung vorwiegend dazu dient, gegen Sie einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Bei Urheberrechtsverstößen sieht § 97a Abs. 2 UrhG (seit dem 01.09.2008 in Kraft) vor, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt. Setzen Sie die Gegenseite umgehend über die Gründe der Ihrer Ansicht nach zu hohen Kostenforderung in Kenntnis.

Abraten muss ich von einer häufig als Allheilmittel angepriesenen Taktik bei Abmahnungen wegen wettbewerbswidrigen Verstößen. Die Rede ist von einer “fingierten Drittunterwerfung” zur Vermeidung der Kosten einer Abmahnungen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Soll so funktionieren: Als Reaktion auf eine Abmahnung gibt der Betroffene eine vordatierte Unterlassungserklärung wegen des abgemahnten Rechtsverstoßes gegenüber einem freundlich gesinnten Kollegen ab. Funktioniert aber nicht (zumindest nicht immer): Denn zum einen liegt in diesem Verhalten ein Prozessbetrug und zum anderen lässt die Unterwerfung nicht zwingend die Kosten der Abmahnung entfallen (*** Fußnote).

(*) Je nach Rechtsverstoß gilt § 102 UrhG bei UrhRverletzungen, § 11 Abs. 3 UWG beim Verstoß gegen das WettbewR, § 20 MarkenG – jeweils iVm. § 199 Abs. 3 S. 2 BGB.

(**) Einstweilige Verfügung: Droht der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bietet es sich an, eine Schutzschrift zu fertigen und diese das zuständige Landgericht zu senden. Doch darin besteht bereits ein Problem, wenn es um den Vorwurf einer im Internet begangenen Rechtsverletzung geht. Denn gem. § 32 ZPO gilt der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, wonach das Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei einer über das Internet begangenen Handlung kann der Antrag daher bei jedem deutschen Landgericht gestellt werden (sog. “fliegender Gerichtsstand”). Folglich kann nur derjenige, der eine entsprechende Schutzschrift an alle Landgerichte im Bundesgebiet übersendet, sicher sein, dass seine Schutzschrift im Fall der Fälle zur Kenntnis genommen wird. Zumindest sollte die Schutzschrift aber an das Landgericht im Landgerichtsbezirk Ihres Wohnorts/Firmensitzes und im Bezirk des Firmensitzes der Gegenseite, sowie der Rechtsanwaltskanzlei der Gegenseite übersandt werden. Die Schutzschrift ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, mit der sichergestellt werden soll, dass der Abgemahnte vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung angehört wird. IdR wird die Schutzschrift vom zuständigen Gericht auch beachtet. Die Schutzschrift sollte – neben den genauen Parteibezeichnungen – den Antrag enthalten, über den etwaigen Antrag der Gegenseite auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Sie sollten auch kurz darauf eingehen, weshalb Sie eine Abmahnung erhalten haben und aus welchen Gründen Sie keine Unterlassungserklärung abgeben (legen Sie insoweit kurz und knapp dar, warum Sie die Ansprüche der Gegenseite für unbegründet halten). Das Abmahnschreiben sollte in Kopie beigefügt werden.
Selten, aber denkbar, ist auch der Fall, dass Ihnen schon eine einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, obwohl Sie vorab nie eine Abmahnung erhalten haben. In diesem Fall sollten Sie, soweit die Ansprüche des Abmahners begründet sind, einen Kostenwiderspruch gegen den Verfügungsbeschluss einzulegen. Das hat zur Folge, dass Sie den Antrag -unter Verwahrung gegen die Kostenlast- sofort anerkennen. Wenn der Abmahner dann nicht belegen kann, dass er Sie vorab abgemahnt hat, so muss er die Kosten des Eilverfahrens (Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten) tragen und Ihnen ggf. auch Schadensersatz leisten.

(***) Kosten der Abmahnung bei Drittunterwerfung: Einem Mitbewerber stehen mit § 9 S. 1 UWG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG grds. zwei Anspruchsgrundlagen auf Erstattung der Abmahnkosten gegen den Abgemahnten zu. Bei einer vorherige wirksamen Drittunterwerfung, entfällt die Wiederholungsgefahr und damit auch der Anspruch auf Unterlassen des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Dies macht die Abmahnung zur unberechtigten Abmahnung, sodass § 12 Abs. 1 UWG als Anspruchsgrundlage ausscheidet. Im Einzellfall könnte aber immer noch ein Erstattungsanspruch gem. § 9 S. 1 UWG vorliegen.

(****) Die Rechtsanwaltskanzlei Rassi Warai in Minden berät und vertritt seit 2007 vornehmlich Abmahnopfer in ihren Anliegen im Internetrecht und in Angelegenheiten im Urheberrecht. Mandanten, die aus der Mindener Umgebung (insb. Bad Oeynhausen, Bückeburg, Porta Westfalica, Löhne, Petershagen, Hüllhorst, Rahden, Stemwede, Espelkamp, Preußisch Oldendorf, Bielefeld, Gütersloh, Detmold und Paderborn) stammen, bieten wir kurzfristig Termine für eine Beratung in unserer Kanzlei in Minden. Mandanten, denen entfernungsbedingt keine Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme gegeben ist, bieten wir fernmündliche oder schriftliche Beratung (per Fax oder E-Mail) und Vertretung zur Forderungsabwehr im Falle einer unberechtigten Abmahnung.

Anmerkung: Der Inhalt unserer Internetseiten dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er ist nicht geeignet eine anwaltliche Beratung zu ersetzen. Bevor Sie aufgrund des dargestellten Inhalts tätig werden, suchen Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt auf. Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und/oder Aktualität.

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